II. Abteilung, 2. Band, 1. Teil

Nr. 138

1884 Februar 1

Bericht1 des Staatssekretärs des Innern Karl Heinrich von Boetticher an den Reichskanzler Otto Fürst von Bismarck

Ausfertigung mit Randbemerkungen Bismarcks

[Die Abänderungsvorschläge des Volkswirtschaftsrates werden dargestellt und kommentiert, ihnen soll überwiegend bei der dritten Unfallversicherungsvorlage entsprochen werden, nicht jedoch im Hinblick auf Baugewerbe und Arbeiterausschüsse]

Eurer Durchlaucht beehre ich mich eine Zusammenstellung der von dem Volkswirtschaftsrat beschlossenen Änderungen und Ergänzungen der Unfallversicherungsvorlage2 mit nachstehenden Bemerkungen gehorsamst vorzulegen.

ad 1 und 3. Der Volkswirtschaftsrat teilte die Auffassung, daß zunächst von jeder Erweiterung der Versicherungspflicht, welche die Reihe der Gegner der Vorlage zu vermehren geeignet wäre, Abstand zu nehmen sei. Er war jedoch der Ansicht, daß die von ihm beschlossene Ausdehnung der Unfallversicherung das Zustandekommen des Gesetzes nicht nur nicht gefährden, sondern dasselbe im Gegenteil [ Druckseite 482 ] erleichtern würde, weil in Arbeiterkreisen und von der Majorität des Reichstags auf diese Ausdehnung Wert gelegt werde.

Von dieser Auffassung ausgehend hielt der Volkswirtschaftsrat die Aufnahme aller Betriebe, welche Motoren verwenden, in das Gesetz für geboten, weil, so berechtigt an sich die Unterscheidung zwischen Fabrik- und handwerksmäßigen Betrieben auch sei, die in letzteren vorhandene Unfallgefahr doch so erheblich erscheine, daß sich die auch nur einstweilige Ausschließung dieser Betriebe von der Unfallversicherung nicht würde rechtfertigen lassen. Dazu komme, daß die im Entwurf gegebene Begriffbestimmung der handwerkmäßigen Betriebe als solche, welche unter gleichzeitiger Verwendung von Motoren weniger als 3 Arbeiter beschäftigen, doch eine mehr oder minder willkürliche sei.3 Das gegen die Aufnahme der kleinen Betriebe geäußerte Bedenken, daß es unbillig sein würde, für die in denselben beschäftigen Arbeiter im Wege der Unfallversicherung auf Kosten der Unternehmer Fürsorge zu treffen, während letztere selbst bei Unfällen unentschädigt blieben, obwohl sie wirtschaftlich kaum günstiger ständen wie die von ihnen beschäftigten Arbeiter, wurde als berechtigt anerkannt, jedoch glaubte man, daß demselben durch den Beschluß ad 3 genügend Rechnung getragen würde.

Meines Dafürhaltens möchte es sich empfehlen, diese Beschlüsse des Volkswirtschaftsrats, dessen Gründen eine gewisse Berechtigung nicht wird versagt werden können, bei Aufstellung des Gesetzentwurfs zu berücksichtigen.4 Insbesondere möchte die fakultative Ausdehnung der Unfallversicherung auf die Betriebsunternehmer, deren Jahreseinkommen unter 2000 M verbleibt, durch statutarische Bestimmung sich damit rechtfertigen lassen, daß diese Unternehmer, welche meistenteils in derselben Weise beschäftigt sind wie ihre Arbeiter und die Gefahren derselben bei der Arbeit teilen, sich faktisch von den Arbeitern wenig unterscheiden und sich auch ökonomisch in einer kaum günstigeren Lage wie diese befinden.

ad 2. Dagegen scheinen mir die praktischen Schwierigkeiten, das Baugewerbe in den Rahmen dieses Gesetzes in die Unfallversicherung aufzunehmen, so erheblich zu sein, daß ich in dieser Beziehung dem Beschluß des Volkswirtschaftsrats stattzugeben, widerraten möchte.5 Zunächst handelt es sich beim Baugewerbe nicht um eine Unfallgefahr, welche in der Entwicklung der Industrie und der Nutzbarmachung der Maschinenkraft ihre Ursache findet. Ferner ist die Unterscheidung, was als Baugewerbe anzusehen sei und was nicht, in einzelnen Fällen sehr schwierig und führt dahin, daß Betriebe, welche sowohl bezüglich ihrer wirtschaftlichen Interessen, als bezüglich der mit ihnen verbundenen Unfallgefahr völlig gleichartig sind, verschieden behandelt werden müssen, je nachdem die gefertigten Fabrikate Bauzwecken oder anderen Zwecken dienen, (z. B. Möbeltischlereien und Bautischlereien). Außerdem sind die Baugewerbe keineswegs die mit der größten Unfallgefahr verbundenen Handwerke; die Unfallgefahr der Schornsteinfeger und Brunnenmacher ist z. B. eine wesentlich größere wie die der Bautischler und Tapezierer. Endlich überwiegt bei dem Baugewerbe der handwerkmäßige Kleinbetrieb so erheblich, [ Druckseite 483 ] daß die Unfallfürsorge für die Unternehmer selbst kaum ein geringeres Bedürfnis ist, als die für die von ihnen beschäftigten Arbeiter. Die Befriedigung dieses Bedürfnisses ist durch die Gewerbeordnung den Innungen überwiesen, zu deren Aufgaben die Unterstützung ihrer Mitglieder, sowie deren Gesellen und Lehrlinge in Fällen der Krankheit und sonstiger Arbeitsunfähigkeit gehört. Die Ausdehnung der Unfallversicherung auf die Bauhandwerke würde also die Entwicklung des Innungswesens erheblich beinträchtigen.

Sollten Eure Durchlaucht gleichwohl dem Beschluß des Volkswirtschaftsrats gemäß die Ausdehnung der Unfallversicherung6 auf die Baugewerbe bestimmen, so möchte es sich bei der demnächstigen Ausführung empfehlen, lediglich für die Maurer- und Zimmergewerbe die Bildung besonderer Berufsgenossenschaften in Aussicht zu nehmen, dagegen die Bautischler, Bauschlosser, Tapezierer, Klempner etc.7 denjenigen Berufsgenossenschaften zuzuteilen, welche für den gleichartigen industriellen Großbetrieb gebildet werden, da die letztgenannten Gewerbe eigene leistungsfähige Berufsgenossenschaften zu bilden wohl kaum imstande sein möchten.8

Da die unter das Haftpflichtgesetz fallenden Bauhöfe und Werften, in denen ein fabrikmäßiger Betrieb stattfindet, nach der im Entwurf gegebenen Begriffsbestimmung der “Fabrik” ohnehin versicherungspflichtig sind, so möchte es sich empfehlen, dieselben ausdrücklich in den Entwurf aufzunehmen.9

ad 4. Wenn der Volkswirtschaftsrat den Fortfall der Entschädigung für die Hinterbliebenen derjenigen Verletzten befürwortetet hat, welche den Unfall vorsätzlich herbeigeführt haben, so ist dies aus dem Grunde geschehen, weil in solchem Falle weder aus der bisherigen Entwicklung der Haftpflichtgesetzgebung, noch aus allgemeinen Rechts- und Billigkeitsgründen eine Verpflichtung des Betriebsunternehmers zur Fürsorge hergeleitet werden könne.

Ich glaube, die Annahme dieses Beschlusses um deswillen nicht empfehlen zu sollen, weil damit zahlreiche Streitigkeiten über die vorsätzliche Herbeiführung des Unfalls durch den Verletzten hervorgerufen werden würden und weil die Feststellung des Vorsatzes eine überaus schwierige ist.10

ad 5. Der Antrag, einen vorläufigen Organisationsplan für die Berufsgenossenschaften bereits vor Vorlage des Gesetzentwurfs an den Reichstag zu entwerfen, möchte sich empfehlen, um etwaige theoretische Einwände gegen die Möglichkeit und Zweckmäßigkeit einer derartigen Organisation durch Berufung auf die von den Interessenten selbst kundgegebenen Ansichten widerlegen zu können. Nach der Aufnahme, welche die Bestimmungen über die Organisation und den Aufbau der [ Druckseite 484 ] Berufsgenossenschaften im Volkswirtschaftsrat gefunden haben, darf mit Zuversicht erwartet werden, daß auch die Interessenten und insbesondere die Vorstände der sich über das Reichsgebiet erstreckenden wirtschaftlichen Vereinigungen in denselben die Befriedigung ihrer Wünsche erblicken und sie mit großer Sympathie aufnehmen werden. Eure Durchlaucht bitte ich daher gehorsamst, geneigtest bestimmen zu wollen, ob eine Berufung der Vorstände der genannten Vereinigungen erfolgen soll11, um ihnen Gelegenheit zu geben, ihre Wünsche über die Abgrenzung der Berufsgenossenschaften zu äußern. Die Gründe, welche Eure Durchlaucht bestimmt haben, von der Aufnahme des Organisationsplanes in das Gesetz Abstand zu nehmen, möchten jedoch auch dafür sprechen, das Ergebnis der Beratungen mit den Vorständen der gewerblichen Vereine nicht in das Gesetz aufzunehmen, sondern die Verwertung desselben für die parlamentarischen Beratungen vorzubehalten.12 Es würde dieses auch den Vorteil gewähren, daß die Vorlage des Gesetzentwurfs an den Bundesrat durch den Abschluß dieser Beratungen nicht verzögert werden würde.

ad 6. Einen geschlossenen Widerstand setzte der Volkswirtschaftsrat den von der Bildung selbständiger Arbeiterausschüsse handelnden Bestimmungen des Abschnitts IV der Grundzüge entgegen. Die freie Kommission erklärte sich mit 17 gegen 1, das Plenum in namentlicher Abstimmung mit 45 gegen 2 Stimmen gegen selbständige Arbeiterausschüsse. An deren Stelle will die Versammlung gemeinsame Ausschüsse der Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit der Maßgabe setzen, daß die Wahlen zum Schiedsgericht und zum Reichsversicherungsamt von den dem Stande der Arbeitnehmer angehörenden Mitgliedern der Ausschüsse allein vollzogen werden sollen.

Die Versammlung erblickte in den selbständigen Arbeiterausschüssen eine ernste soziale Gefahr. Die Institution werde agitatorisch gegen die Arbeitgeber ausgebeutet werden; die Sozialdemokratie werde sich derselben bemächtigen und in ihr eine willkommene Organisation ihrer Elemente erblicken. Nicht die ruhigen und besonnenen Arbeiter würden in die Ausschüsse gewählt werden, sondern die rührigen und unzufriedenen, die sich überall vordrängten und die eigentlichen Rädelsführer im Kampfe gegen die Arbeitgeber seien.

Der Umstand, daß der Volkswirtschaftsrat diese Befürchtungen nahezu einstimmig ausgesprochen hat, ist ohne Zweifel beachtenswert. Gleichwohl habe ich mich nicht zu überzeugen vermocht, daß sie in dem behaupteten Umfange begründet wären.

Der Arbeiterausschuß soll bestehen aus Vertretern derjenigen Orts- und Fabrikkrankenkassen, sowie derjenigen Knappschaftskassen, welchen die in den Betrieben der Genossenschaftsmitglieder beschäftigten versicherten Personen angehören. Von der Beteiligung an der Wahl bleiben ausgeschlossen die Vorstände der eingeschriebenen Hilfskassen oder sogenannten freien Kassen, zu welchen die Arbeitgeber keinen Beitrag zahlen. Je mehr nun die Sozialdemokratie ihre Anhänger in diese freien Kassen hineintreibt, um so weniger Einfluß wird sie auf die Orts-, Fabrikund [ Druckseite 485 ] Knappschaftskassen haben, und um so weniger ist also anzunehmen, daß die dem Arbeiterstande angehörenden Vorstandsmitglieder dieser Kassen Sozialdemokraten oder andere Störenfriede in die Arbeiterausschüsse zu wählen geneigt seien. Wird weiter in Betracht gezogen, daß die Arbeiter, auch ohne zu Ausschüssen vereinigt zu werden, sich organisieren können und tatsächlich organisieren, daß eine offene Organisation weniger bedenklich ist als eine geheime, und daß nichts die dem Arbeiterstande angehörenden Mitglieder des von dem Volkswirtschaftsrat empfohlenen gemischten Ausschusses abhält, nach Beendigung der gemeinsamen Zusammenkunft für sich allein nochmals zusammenzukommen und genau dasselbe zu besprechen und zu betreiben, was sie besprochen und betrieben haben würden, wenn sie von vornherein für sich allein zusammengekommen wären, so ist schwer abzusehen, welchen Vorzug vom Standpunkte der Arbeitgeber gemischte Ausschüsse vor den reinen Arbeiterausschüssen haben sollten.

In den Augen der Arbeiter aber würden gemischte Ausschüsse ohne Zweifel mit großem Mißtrauen aufgenommen werden.13

Was sodann die den Arbeiterausschüssen zugewiesenen Funktionen betrifft, so bestehen dieselben in Wahlen zum Schiedsgericht und zum Reichsversicherungsamt, die sich alle vier Jahre wiederholen, in der Bezeichnung eines Vertreters, welcher bei der unter obrigkeitlicher Leitung vorzunehmenden Untersuchung der Unfälle mitzuwirken hat, und in der Begutachtung von Unfallverhütungsvorschriften.

Nach der Fassung der Grundzüge könnte allenfalls die Möglichkeit nicht ausgeschlossen erscheinen, daß der Arbeiterausschuß bei jeder Untersuchung eines Unfalls zur Wahl eines dazu abzuordnenden Vertreters zusammentreten solle oder doch könne.

Um diese Auffassung auszuschließen, dürfte im Gesetz vorzuschreiben sein, daß die Vertretung bei Unfalluntersuchungen ein für alle Mal gewählten Mitgliedern des Arbeiterausschusses nach örtlicher Begrenzung zu übertragen ist.14

Was die Begutachtung der Unfallverhütungsvorschriften anlangt, so werden die letzteren doch nur in größeren Zeitabschnitten erlassen und den Arbeiterausschüssen deshalb nicht allzu oft Gelegenheit zu Zusammenkünften geben. Um hierbei eine auf Kosten der Genossenschaft erfolgende ungebührliche Ausdehnung der Sitzungen abzuschneiden, könnte in Frage kommen, ob die letzteren etwa unter der Leitung eines Vertreters der unteren Verwaltungsbehörde abzuhalten wären, so daß dieselben, wie in den Motiven zu erwähnen wäre, den Charakter von Arbeiterenqueten erhielten.15 Den Wünschen der Mitglieder des Volkswirtschaftsrats, welche die Arbeiter nicht allein unter sich zusammenkommen lassen möchten, weil sie Konspirationen derselben fürchten, würde dadurch in begrenztem Umfange Rechnung getragen werden können.

Ein anderes Auskunftsmittel wäre die Anordnung einer gemeinsamen Beratung der Arbeiterausschüsse mit Vertretern der Genossenschafts- beziehungsweise Sektionsvorstände, sobald es sich um Unfallverhütungsvorschriften handelt, ebenfalls [ Druckseite 486 ] unter dem Vorsitz eines Vertreters der Behörde. Indessen glaube ich, daß dieses Verfahren ebenso bei den Arbeitern auf Mißtrauen stoßen würde wie gemischte Ausschüsse überhaupt.

Indem ich somit dem Votum des Volkswirtschaftsrats in Betreff der Errichtung gemeinsamer Ausschüsse ein durchschlagendes Gewicht nicht beizumessen vermag und Eurer Durchlaucht die Entscheidung gehorsamst anheimstelle, bitte Hochdieselben ich gleichzeitig geneigtest bestimmen zu wollen, ob eventuell in dem Gesetzentwurf, wie oben angedeutet worden, vorgeschrieben werden soll, daß die Vertreter der Arbeiterausschüsse bei den Unfalluntersuchungen von den Ausschüssen ein für allemal zu wählen sind, und daß bei der Beratung der Unfallverhütungsvorschriften ein Vertreter der unteren Verwaltungsbehörde die Verhandlungen des Arbeiterausschusses leiten soll.16

ad 7. Zu Ziffer 35 wünscht der Volkswirtschaftsrat die aus der früheren Vorlage übernommene Bestimmung:

“Die Berechtigung zum Bezug der Entschädigungsrenten ruht, solange der Berechtigte nicht im Inlande wohnt”

beseitigt zu sehen, da dieselbe auf die Dauer zum Nachteil der deutschen Bevölkerung ausschlagen müsse. Es sei anzunehmen, daß über kurz oder lang die anderen zivilisierten Staaten dem Vorgange des Deutschen Reichs folgen und ebenfalls Unfallversicherungsgesetze erlassen würden. Finde sich nun in dem deutschen Gesetze jene Bestimmung, so werde sie wahrscheinlich auch in die Gesetze der übrigen Staaten übergehen. Es würden aber mehr deutsche Arbeiter im Auslande als ausländische Arbeiter in Deutschland beschäftigt.17 Deshalb sei es ratsam, jene Bestimmung, die für deutsche Genossenschaften kaum von großem Belang sein werde, zu streichen.

Eurer Durchlaucht glaube ich anheimstellen zu dürfen, die Streichung der Bestimmung zu genehmigen.18

ad 8. Auch zu Ziffer 42 hat der Volkswirtschaftsrat eine meines Erachtens beachtenswerte Änderung in Vorschlag gebracht, indem er die Festsetzung der Geldstrafen (bis zu sechs Mark) gegen Arbeiter, welche die für sie erlassenen Unfallverhütungsvorschriften übertreten, den Vorständen der Fabrikkrankenkassen übertragen wissen und nur dann, wenn für den Betrieb eine solche Kasse nicht besteht, die Ortspolizeibehörde mit der Straffestsetzung befaßt sehen will.19

ad 9. Zu Ziffer 43 wünscht der Volkswirtschaftsrat eine Kautel dagegen geschaffen zu sehen, daß die Betriebsunternehmer unter Umständen in die Lage gebracht werden könnten, Konkurrenten ihre ganze Betriebseinrichtung zeigen zu müssen. Es müsse der Fabrikinhaber das Recht haben20, den Eintritt eines solchen Konkurrenten abzulehnen und statt dessen zu verlangen, daß jemand, der nicht selbst Gewerbetreibender sei (ein Beamter der Genossenschaft, Staats- oder Kommunalbeamter)21, [ Druckseite 487 ] sich davon überzeuge, ob die zur Verhütung von Unfällen erlassenen Vorschriften in dem Betriebe befolgt würden.22

Auch in diesem Punkte wird sich dem Wunsche des Volkswirtschaftsrats entsprechen lassen.23

ad 10. Die Bestellung besonderer Organe des Reichsversicherungsamts in den einzelnen Teilen des Reichs dürfte meines Erachtens nicht schon in dem Gesetzentwurf einer Kaiserlichen Verordnung vorzubehalten sein.24 Abgesehen von der staatsrechtlichen Schwierigkeit, mit welcher die Lösung dieser Aufgabe verknüpft sein würde, scheint mir das Bedürfnis einer derartigen Bestimmung nicht dargetan zu sein. Ich möchte glauben, daß das Reichsversicherungsamt mit Hilfe der von demselben zu requirierenden Landesbehörden und eventuell aufgrund der durch Kommissarien an Ort und Stelle einzuziehenden Informationen der ihm gestellten Aufgabe rasch und sicher wird gerecht werden können.25 Sollte sich im Laufe der Zeit das Bedürfnis nach provinziellen Organen des Reichsversicherungsamts in der Tat herausstellen, so würde dasselbe alsdann immer noch, und zwar im Wege der Gesetzgebung befriedigt werden können, was in den Motiven des Gesetzentwurfs auszusprechen sein möchte.26

ad 11. In Betreff der Aufhebung der Haftpflicht des Betriebsunternehmers billigte der Volkswirtschaftsrat die Grundzüge (Ziffer 46 ff.). Nur wünschte derselbe auch die Betriebsbeamten, Werkführer etc. an den Wohltaten des Gesetzes teilnehmen zu lassen, so daß es dem verletzten Arbeiter verschränkt werde, aufgrund des gemeinen Rechts gegen diese Beamten pp. wegen fahrlässiger Herbeiführung des Unfalls zu klagen. Denn solche Klagen schlügen in ihrem Effekt nur zu häufig gegen den Betriebsbesitzer selbst aus, der seine Beamten und Aufseher, die vielleicht im Moment der Gefahr beherzt eingegriffen und dabei sich versehen hätten, nicht fallenlassen könne.

Auf der anderen Seite sei es billig und notwendig, daß die Betriebsunternehmer (und deren Beamte und Werkführer) den Genossenschaften und Krankenkassen bzw. der Gemeindeversicherung gegenüber nicht nur wegen der vorsätzlich herbeigeführten, sondern auch wegen derjenigen Unfälle regreßpflichtig gemacht würden, bezüglich deren durch gerichtliches Erkenntnis festgestellt worden sei, daß der Betriebsunternehmer (bzw. der Beamte, Werkführer pp.) den Unfall durch Fahrlässigkeit mit Außerachtlassung derjenigen Aufmerksamkeit, zu welcher er vermöge seines Amtes, Berufes oder Gewerbes besonders verpflichtet ist (§§ 222 und 230 des Strafgesetzbuchs), herbeigeführt habe. (Ob diese besondere Pflicht im einzelnen Falle außer acht gelassen ist, kommt eventuell in dem strafgerichtlichen Erkenntnis zum Ausdruck. Konstatiert das Erkenntnis diese besondere Pflichtverletzung nicht, so zessiert die Voraussetzung der Haftung des Betriebsunternehmers pp.)

[ Druckseite 488 ]

Indem ich eine anderweite Formulierung der Ziffern 46 bis 48 der Grundzüge, wie dieselbe den Beschlüssen des Volkswirtschaftsrats entspricht, in der Anlage B27 zu überreichen mich beehre, gestatte ich mir, gehorsamst anheimzustellen, auch in diesem Falle dem Votum des Volkswirtschaftsrats beizutreten.

Zu Ziffer 51 fand die hier bereits bestehende Absicht, die Festsetzung der Geldstrafen durch die Genossenschaftsvorstände und nicht durch die Gerichte, wie die frühere Vorlage vorschrieb28, vornehmen zu lassen, die allgemeine Zustimmung des Volkswirtschaftsrats.

Weitere Abänderungen der Vorlage sind vom Volkswirtschaftsrat nicht beschlossen worden. Derselbe hat insbesondere mit allen gegen 2 Stimmen sich für das Prinzip, die Entschädigungen durch jährliche Umlagen zu decken und nicht sofort die nach versicherungstechnischen Grundsätzen notwendigen Deckungskapitalien zu erheben, ausgesprochen.29 Der Antrag, die Berufsgenossenschaften durch das Gesetz zu verpflichten, Reservefonds in bestimmter Höhe zu unterhalten, deren Verwendung eintreten sollte, wenn einzelne Berufsgenossenschaften sich als leistungsunfähig erweisen würden, bezweckte in erster Reihe die gesamte Industrie solidarisch für die Unfallverbindlichkeiten der Berufsgenossenschaften und erst in zweiter Reihe das Reich haften zu lassen. Dieser Antrag ist mit 25 gegen 23 Stimmen abgelehnt worden. Ein Antrag, die Beschlußfassung darüber, ob und in welcher Höhe ein Reservefonds notwendig sei, den Berufsgenossenschaften durch das Statut zu überlassen, wurde nicht eingebracht, weil, wie ich aus einzelnen Darlegungen entnehmen darf, die Ansicht vertreten war, daß die Berufsgenossenschaften diese Befugnis ohnehin hätten, ohne daß ihnen dieselbe ausdrücklich beigelegt zu werden brauche. Aus diesen Darlegungen und dem Resultat der erwähnten Abstimmung glaube ich entnehmen zu können, daß ein Antrag wie der zuletzt erwähnte im Volkswirtschaftsrat Anklang gefunden haben würde. Da Eure Durchlaucht bei der Vorlage der Grundzüge bestimmt haben, daß die in denselben enthaltene Vorschrift, nach welcher den Berufsgenossenschaften die Beschlußfassung über die Bildung von Reservefonds überlassen werden sollte, vorerst fortzulassen sei, bis eine solche Vorschrift gefordert werden würde, so erlaube ich mir ehrerbietigst anzufragen, ob nicht mit Rücksicht auf die Anschauungen, welche über diese Frage im Volkswirtschaftsrat geäußert worden sind, den Berufsgenossenschaften die Anlegung eines Reservefonds bis zur Höhe desjenigen Betrages, welchen die Berufsgenossenschaft an Beiträgen beim Eintritt des Beharrungszustandes jährlich aufzubringen hat, in dem Gesetz ausdrücklich zu gestatten wäre.30 Nach der vorhandenen Unfallstatistik würde sich dieser Betrag bei Annahme von circa 2 Millionen versicherter Personen auf circa 24 000 000 M stellen. Mangels einer solchen Vorschrift würde es zweifelhaft sein31, ob den Berufsgenossenschaften eine derartige Befugnis zustände, da ihnen die Erhebung von Beiträgen zu anderen als [ Druckseite 489 ] den im Gesetz vorgesehenen Zwecken untersagt ist. Hat das Umlageverfahren vorzugsweise den Zweck, zunächst weitere Erfahrungen zu sammeln, ob die Industrie auch die durch die Unfallversicherung ihr erwachsenden Kosten ohne Gefährdung ihrer Exportfähigkeit zu tragen vermag, so erscheint es unbedenklich, den Berufsgenossenschaften die Anlage von mäßigen Reservefonds zu gestatten, wenn nach Auffassung derselben sowie des Reichsversicherungsamts in den dadurch bedingten Zuschlägen zu den Beiträgen eine Schädigung der betreffenden Industriezweige nicht liegt.32

Eure Durchlaucht bitte ich ehrerbietigst, geneigtest bestimmen zu wollen, ob aufgrund der vorstehenden Vorschläge nunmehr der vorläufig bereits formulierte Gesetzentwurf aufgestellt und nach Einholung der Allerhöchsten Ermächtigung dem Bundesrat vorgelegt werden darf.33

Es scheint mir nicht rätlich, mit dieser Vorlage zu warten, bis die über die Grundzüge erbetenen Äußerungen der Bundesregierungen eingegangen sein werden, weil damit zuviel Zeit verloren werden würde.34 Bis jetzt haben sich erst Württemberg, Sachsen-Altenburg und Waldeck geäußert, die beiden letzteren zustimmend, während Württemberg auf die alten Betriebsverbände zurückkommt und die Bildung von Berufsgenossenschaften durch das ganze Reich nur aufgrund freiwilligen Übereinkommens der Interessenten zulassen will. Seine Äußerung verwirft das Reichsversicherungsamt35, wünscht eine Beschränkung der dem Bundesrate zugewiesenen Tätigkeit und will die behördlichen Funktionen in der Hauptsache den Landesorganen zuweisen. Ich besorge, daß ähnliche partikularistisch durchsetzte Meinungsäußerungen noch von anderer Seite eingehen werden.36 Dieselben werden nicht für geeignet angesehen werden können, den wohl fundierten Plan Eurer Durchlaucht abzuändern, und sie werden ihre zutreffende Widerlegung bei der Beratung der Gesetzesvorlage selbst im Bundesrat finden.

Innerhalb des preußischen Staatsministeriums denke ich das Votum desselben festzustellen, sobald ich die vorstehend von Eurer Durchlaucht erbetenen Bestimmungen über die Vorschläge des Volkswirtschaftsrates erhalten haben werde.

Anlage A

Der Volkswirtschaftsrat37 hat folgende Abänderungen und Ergänzungen der Unfallversicherungsvorlage beschlossen:

Zu Ziffer 1 der Grundzüge:

1. Die Ausdehnung der Unfallversicherung auf diejenigen handwerksmäßigen Betriebe, welche mit Motoren arbeiten und weniger als 3 Arbeiter beschäftigen;38

[ Druckseite 490 ]

2. Die Ausdehnung der Unfallversicherung auf den gewerbmäßigen Baubetrieb in Bauhöfen und an Bauten;39

3. Die Ausdehnung der Unfallversicherung auf die Betriebsunternehmer mit einem 2000 M nicht übersteigenden Jahreseinkommen aufgrund statutarischer Bestimmung der Berufsgenossenschaft.40

Zu Ziffer 3 der Grundzüge:

4. Den Fortfall der Entschädigung für die Hinterbliebenen41 derjenigen Verletzten, welche den Unfall vorsätzlich herbeigeführt haben.42

Zu Ziffer 8 der Grundzüge:

5. Daß ein vorläufiger Organisationsplan für die Bildung der Berufsgenossenschaften und Sektionen schon jetzt durch die Reichsregierung unter Anhörung von Interessenten, insbesondere der bestehenden gewerblichen Vereine hergestellt werden möchte.43

Zu Ziffer 23 u. ff. der Grundzüge:

6. Daß die zu bildenden Arbeiterausschüsse zur Hälfte aus Arbeitgebern und zur Hälfte aus Arbeitern bestehen möchten.44

Zu Ziffer 35 der Grundzüge:

7. Den Fortfall der Bestimmung, daß der Bezug der Entschädigungsrenten ruhe, solange der Berechtigten nicht im Inlande wohne.45

[ Druckseite 491 ]

Zu Ziffer 42 der Grundzüge:

8. Daß die Festsetzung der Strafen gegen die Arbeiter wegen Übertretung der zur Verhütung von Unfällen gegebenen Vorschriften in erster Reihe dem Vorstande der Fabrikkrankenkasse 46, nur wenn der Arbeiter einer solchen nicht angehört, der Polizeibehörde überlassen werden möchte.

Zu Ziffer 43 der Grundzüge:

9. Daß auf Verlagen des Betriebsunternehmers die Revision seiner Anlagen in Bezug auf die Befolgung der Unfallverhütungsvorschriften durch Beamte und nicht durch Beauftragte der Genossenschaft zu erfolgen habe.47

Zu Ziffer 44 der Grundzüge:

10. daß die Bestellung besonderer Organe des Reichsversicherungsamts in den einzelnen Teilen des Reichs bei hervortretendem Bedürfnis durch Kaiserliche Verordnung solle erfolgen können.48

Zu Ziffer 46 bis 48 der Grundzüge:

11. Daß die Beamten und Vertreter der Betriebsunternehmer für die durch ihr Verschulden herbeigeführten Unfälle und unter denselben Voraussetzungen dem Verletzten und den Berufsgenossenschaften gegenüber haften sollen wie die Betriebsunternehmer selbst.49

[ Druckseite 492 ]

Registerinformationen

Personen

  • Baare, Louis (1821─1897) Generaldirektor des Bochumer Vereins, Mitglied des preuß. Volkswirtschaftsrats
  • Bödiker, Tonio (1843─1907) Geh. Regierungsrat im Reichsamt des Innern
  • Boetticher, Karl Heinrich von (1833─1907) Staatssekretär des Innern
  • Bosse, Robert (1832─1901) Direktor der II. Abteilung für wirtschaftliche Angelegenheiten im Reichsamt des Innern
  • Frankenberg und Ludwigsdorf, Friedrich Graf von (1835─1897) Rittergutsbesitzer, MdR (Deutsche Reichspartei)
  • Gamp, Karl (1846─1918) Geh. Regierungsrat im preuß. Handelsministerium bzw. Reichsamt des Innern
  • Heimendahl, Alexander (1828─1890) Rentier, ehem. Textilindustrieller, Mitglied des preuß. Volkswirtschaftsrats
  • Herz, Wilhelm (1823─1914) Fabrikant, Mitglied des preuß. Volkswirtschaftsrats
  • Jansen, Dr. Eduard (1830─1898) Arzt und Textilindustrieller, Mitglied des preuß. Volkswirtschaftsrats
  • Kalle, Fritz (1837─1915) Industrieller, MdR (nationalliberal)
  • Kochhann, Heinrich (1830─1914) Kaufmann, MdR (Liberale Vereinigung)
  • Kroos, Friedrich Kaufmann und Spediteur, Harburg, Mitglied d. preuß. Volkswirtschaftsrats
  • Meyer, Dr. Geh. Oberregierungsrat im Reichsjustizamt, ständ. Mitglied des Reichspatentamts
  • Meyer, Gerhard Lucas (1830─1916) Industrieller, Mitglied des preuß. Volkswirtschaftsrats
  • Rantzau, Kuno Graf zu (1843─1917) Legationsrat im Auswärtigen Amt, Schwiegersohn Bismarcks
  • Sartori, August (1837─1903) Kaufmann und Schiffsreeder, Mitglied des preuß. Volkswirtschaftsrats
  • Springmann, Theodor (1840─1927) Ingenieur und Fabrikant
  • Tiele-Winkler, Hubert von (1803─1851) Großmagnat, Mitglied des preuß. Volkswirtschaftsrats
  • Vorderbrügge, August (1835─1909) Bautischlermeister, Mitglied des preuß. Volkswirtschaftsrats
  • Wolff, Friedrich (1825─1914) Textilindustrieller
  • 1BArchP 15.01 Nr. 388, fol. 106─127; Entwurf von der Hand Gamps v. 29.1.1884 mit Abänderungen und Ergänzungen Bödikers, Bosses und v. Boettichers: ebd., fol. 83─101. Dem Bericht wurden die Anlagen A (fol. 128─130 Rs) und B (fol. 131─134 Rs.) beigefügt. Anlage B, die, wie aus dem Text hervorgeht, eine abgeänderte Fassung von Ziffer 46─ 48 der Grundzüge ist, wurde von Bödiker entworfen; Bismarck war mit ihrem Inhalt einverstanden, fand sie aber zu lang.Am 4.2.1884 ließ Bismarck v. Boetticher durch Graf Rantzau unter ausdrücklichem Hinweis auf seine zustimmende Randbemerkung (S. 489 Anm. 34) sein Einverständnis mitteilen und verwies im übrigen darauf, daß aus den gemachten Randbemerkungen seine Auffassung hervorgehe. »
  • 2Vgl. Protokolle über die Sitzungen des Preußischen Volkswirtschaftsrats während der Zeit vom 22. bis zum 28.1.1884, Berlin 1884. Der Volkswirtschaftsrat befaßte sich ausschließlich mit den Grundzügen für die dritte Unfallversicherungsvorlage (Nr. 133). Die Genese der Abänderungsvorschläge wird durch die Annotierung der Anlage A dargestellt (hier: S. 489─491). »
  • 3B: Ja »
  • 4B: Ja »
  • 5B: Einverst(anden) »
  • 6B: Nein, ich halte an der Haftpflichtgrenze fest, möchte aber Baugewerbe für die Zu- kunft nicht ausschließen; wenn nur erst die Schäden innerhalb der Haftpflichtgrenze gedeckt sind. »
  • 7B: Bauschmiede, Bau-Töpfer, Bau-Maler, Bau-Glaser, Beleuchter u. a. »
  • 8B: ja später und eventuell Maurer und Zimmerleute, die übrigen verstehe ich sprachlich nicht unter “Baugewerbe”, sondern unter dem Tischler, Schlosser pp., für Gebäude und deren Ausstattung und Füllung wird schließlich fast alles bestimmt, was für Menschen gemacht wird, außer Kleider und Nahrung »
  • 9B: gut »
  • 10B: Richtig »
  • 11B: Ich furchte, Vorwand zu parlamentarischer Verschleppung damit dem Gegner in die Hand zu geben. »
  • 12B: ja »
  • 13B: ja »
  • 14B: ja »
  • 15B: ja »
  • 16B: ja »
  • 17B: das ist kein uns günstiger Umstand, und nicht zu befördern. »
  • 18B: lieber nicht; ich bin für Beibehaltung. »
  • 19B: gut »
  • 20B: Ja »
  • 21B: Auch die sind sachkundig, u. sollte Hausrecht für geheime Einrichtungen ganz gewahrt werden können. »
  • 22B: Fabrikgeheimniße »
  • 23B: Ja, auch eventuell darüber hinaus. Betriebsgeheimniße sollte man wahren dürfen. »
  • 24B: richtig »
  • 25B: Ja »
  • 26B: Einverstanden »
  • 27Vgl. dazu Anm. 1. »
  • 28B: gut »
  • 29B: Daran würde ich auch unbedingt festzuhalten empfehlen. »
  • 30B: mit 2/3 Majorität? Ich sehe die Notwendigkeit kaum ein; es kann da ein Zwang der Reicheren geübt werden. Ich ziehe die Reichsgarantie vor, und sie reicht aus. »
  • 31B: ja »
  • 32B: mit 2/3 Majorität allenfalls. »
  • 33B: ja »
  • 34B: einverst(anden) ─ In seinem Schreiben vom 4.2.1884 (vgl. Anm. 1) hob Rantzau dieses Einverständnis Bismarcks besonders hervor. »
  • 35B: dasselbe scheint doch kaum entbehrlich! »
  • 36B: abwarten »
  • 37Bei den nachstehenden Formulierungen handelt es sich meist nicht um eine wörtliche Wiedergabe der Beschlüsse, sondern nur um eine konzise Inhaltsangabe. »
  • 38B.: eigentlich keine prinzipielle Erweiterung der Vorlage, nur eine Ausdehnung des Begriffes “Fabrik” auf alles, was mit Motoren arbeitet; sie ist m(eo) vo(to) berechtigt, gut. Dieser Abänderungsvorschlag geht auf einen Antrag des Fabrikbesitzers Fritz Kalle, Biebrich, und des Bautischlermeisters August Vorderbrügge, Bielefeld, zurück. »
  • 39B.: Sofort? damit würde die Bahn für jede Ausdehnung gebrochen und die Gefahr neuen Mißlingens jedes Anfangs, jeder Abschlagleistung, erneuert. Dieser Abänderungsvorschlag geht auf einen Antrag des Kaufmanns Heinrich Kochhann, Berlin, zurück. »
  • 40B.: auch gut, die Ausdehnung betrifft den Begriff “Arbeiter”, nicht das Gebiet der Vorlage. Dieser Abänderungsvorschlag geht auf einen Antrag des Rittergutsbesitzers Friedrich Graf von Frankenberg-Ludwigsdorf, Tillowitz, zurück. »
  • 41B.: lieber nicht; Quelle von Streit, »
  • 42B.: an sich gut, aber Beweis? Dieser Abänderungsvorschlag geht auf einen Antrag Geh. Kommerzienrat Wilhelm Herz (Eigentümer von Öl- und Gummiwarenfabriken in Berlin), unterstützt durch Kommerzienrat Louis Baare (Generaldirektor des Bochumer Vereins für Bergbau und Gußstahlfabrikation), Bochum zurück. »
  • 43B.: bedenklicher Aufschub, nicht absehbar. Dieser Abänderungsvorschlag geht auf einen Antrag des Geh. Kommerzienrats Alexander Heimendahl, Krefeld zurück. »
  • 44 lieber nicht; dagegen bin ich mit den in marginé mit “ja” bezeichneten Modifikationen der Anlage einverstanden. ─ Gemeint ist wohl der Bericht (hier S. 485 f.). ─ Dieser Abänderungsvorschlag geht auf Beratungen einer ad hoc gebildeten Kommission zurück. Hier wurde der Antrag von Kommerzienrat G. L. Meyer, Celle, Geh. Kommerzienrat Wilhelm Herz, Kaufmann und Spediteur Friedrich Kroos, Harburg, Ingenieur und Fabrikant Springmann, Hagen, Textilfabrikant Dr. Eduard Jansen, Dülken, sowie Kommerzienrat Louis Baare eingebracht. »
  • 45B: möchte ich doch beibehalten, wenn auch nicht als cond(itio) sine qua non. Dieser Abänderungsvorschlag geht auf einen Antrag des Kaufmanns August Sartori, Kiel, zurück. »
  • 46B.: gut Dieser Abänderungsvorschlag geht auf einen Antrag des Kommerzienrats Fritz Wolff, Mönchengladbach, zurück. »
  • 47Dieser Abänderungsvorschlag geht auf einen Antrag des Geh. Kommerzienrats Wilhelm Herz zurück. »
  • 48B.: lieber nicht sagen ─ Dieser Abänderungsvorschlag geht auf Beratungen einer ad hoc gebildeten Kommission zurück. Hier wurde der Antrag von dem oberschlesischen Industriemagnat Hubert v. Tiele-Winkler, Miechowitz, und Alexander Heimendahl eingebracht. »
  • 49B.: nicht unbillig ─ Dieser Abänderungsvorschlag geht auf einen Antrag von Alexander Heimendahl zurück. »

Zitierhinweis

Abteilung II, 2. Band, 1. Teil, Nr. 138, in: Quellensammlung zur Geschichte der deutschen Sozialpolitik 1867 bis 1914, 2. Band, 1. Teil. Von der zweiten Unfallversicherungsvorlage bis zum Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884. Digitale Version unter Mitarbeit von Hans-Werner Bartz, Anna Neovesky und Torsten Schrade.

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