II. Abteilung, 2. Band, 1. Teil

Nr. 99

1883 Juli 5

Entwurf für einen Bericht1 des Staatssekretärs des Innern Karl Heinrich von Boetticher an den Reichskanzler Otto Fürst von Bismarck

Entwurf

[Kritische Analyse einer gegliederten zentralen Organisation der Versicherungsträger auf Reichsebene als Verstoß gegen das Genossenschaftsprinzip der Kaiserlichen Sozialbotschaft bzw. deren Ablehnung, Fortentwicklung des dezentralen Systems mittels Gesamtgenossenschaften und -verbänden und abgestufter Risikoverteilung als Alternative zu Bismarcks Direktive]

Euer Durchlaucht beehre ich mich gehorsamst vorzulegen:

A. 1. Ein Exemplar des von der Reichstagskommission2 für den Unfallversicherungsgesetzentwurf erstellten mündlichen Berichts, in welchem bei den einzelnen Nummern der beantragten Resolution das Stimmenverhältnis, mit welchem dieselben angenommen sind, angegeben ist.

[ Druckseite 336 ]

B. 2. Ein Exemplar3 der Vorlage der verbündeten Regierungen, in welche diejenigen Abänderungen eingetragen sind, welche ich aufgrund der bisherigen Erwägungen gehorsamst anheimstellen zu sollen glaube. Gegen die zu Nr. 1 b des Kommissionsberichtes beantragte Ausdehnung des Versicherungszwanges auf die landund forstwirtschaftlichen Arbeiter wird zwar ein Teil der Bedenken, welche ihr bei der Krankenversicherung entgegenstanden, hier nicht zu erheben sein, da Beiträge von den Arbeitern nicht erhoben werden sollen. Dagegen bleiben die organisatorischen Schwierigkeiten, welche diese Ausdehnung bisher als vorläufig unausführbar erscheinen ließen, in vollem Umfange nach wie vor bestehen, zumal auch die ergänzende Funktion, welche den Krankenkassen für die Durchführung der Unfallversicherung in irgendeiner Weise wird zufallen müssen, für die Land- und Forstwirtschaft bei dem Nichtvorhandensein von Krankenkassen hinwegfallen und schwerlich durch eine andere Einrichtung zu ersetzen sein würde.

Ebenso ergeben sich auch für die Ausdehnung des Versicherungszwanges auf die in der Flößerei beschäftigten Personen aus dem Umstande, daß der Betrieb dieses Gewerbes nicht an feste Betriebsstätten gebunden ist, Schwierigkeiten, für deren Überwindung bei Aufrechterhaltung der bisherigen Organisation vorläufig ein Weg noch nicht gefunden worden ist.

Den unter Nr. 2 des Kommissionsberichtes formulierten Vorstellungen, betreffend das Verhältnis der Krankenkassen zur Unfallversicherung, würde ein sachliches Bedenken nicht entgegenstehen. Er unterscheidet sich von den Bestimmungen der Vorlage nur dadurch, daß den durch Unfall Verletzten zu der Krankenunterstützung, welche sie während der ersten 13 Wochen aus der Krankenkasse beziehen, nach Ablauf der vierten Woche von den Unfallversicherungsgenossenschaften und Verbänden ein Zuschuß gewährt werden soll, welcher die Krankenunterstützung bis zu dem Betrage der Unfallentschädigungsrente ergänzen würde.

Der entscheidende Grund für die in der Vorlage vorgesehene Inanspruchnahme der Krankenkassen für einen Teil der Unfallversicherungslast liegt nicht in der Überwälzung der letzteren von den Arbeitgebern auf die Arbeiter, da das finanzielle Ergebnis dieser Regelung, wie durch das beigefügte Promemoria4 nachgewiesen wird, ein verhältnismäßig sehr geringes ist. Es liegt vielmehr darin, daß für eine gleichzeitig gerechte und rasche Feststellung und Befriedigung der Unterstützungsansprüche für die ersten Wochen, welche ebensowohl im Interesse der Arbeiter wie der Arbeitgeber liegt, die Organisation der großen Verbände und Genossenschaften [ Druckseite 337 ] höchst ungeeignet ist, während sie von den lokalen Krankenkassen in der zweckmäßigsten Weise und ohne fühlbare geschäftliche Belastung durchgeführt werden kann, aber schwerlich in sorgfältiger und namentlich der Simulation wirksam begegnenden Weise durchgeführt werden wird, wenn die Krankenkassen nicht selbst ein finanzielles Interesse an der Verwaltung haben. Müßte auf die Mitwirkung der Krankenkassen ganz verzichtet werden, so würde es sich schwer vermeiden lassen, den Verbänden und Genossenschaften die Verpflichtung aufzuerlegen, zur Regulierung der Unterstützungsansprüche für die ersten Wochen lokale Verwaltungs- und Zahlstellen einzurichten: wodurch der Verwaltungsapparat noch komplizierter werden würde, ohne daß auf eine gleich zweckmäßige Erledigung der Geschäfte und namentlich eine wirksame Bekämpfung der Simulation gerechnet werden könnte.

Auf der anderen Seite wird bei der Regelung des Verhältnisses der Krankenkassen zur Unfallversicherung nicht unberücksichtigt bleiben dürfen, daß diejenigen politischen Parteien, welche die Pläne der Regierung bekämpfen, im seitherigen Verlaufe der Verhandlungen mehr und mehr die Taktik befolgt haben, den Regierungsvorschlägen dadurch Schwierigkeiten zu bereiten, daß sie dieselben in einzelnen Punkten an Arbeiterfreundlichkeit zu überbieten suchen. Diese Taktik ist auch in der vorliegenden Frage in ausgiebigster Weise dadurch befolgt, daß man die in der Regierungsvorlage vorgesehene Mitheranziehung der Krankenkassen zur Durchführung der Unfallversicherung unter tendenziöser Übertreibung ihrer finanziellen Wirkung als eine ungerechte Belastung der Arbeiter zugunsten der Arbeitgeber dargestellt hat.

Unter diesen Umständen möchte es sich empfehlen, bei Wiedereinbringung der Vorlage noch über die Vorschläge der Kommission hinauszugehen und den Zeitraum, für welchen die durch Unfall Verletzten aus den Krankenkassen zu unterstützen sind, auf eine Woche zu beschränken und von der fünften Woche an die volle Unterstützungspflicht der Unfallgenossenschaften und Verbände ─ statt des von der Kommission vorgeschlagenen Zuschusses zur Krankenunterstützung ─ eintreten zu lassen.

Daß sich daraus eine weniger einfache und zweckmäßigere Abwicklung der Unterstützungsansprüche von kürzerer Dauer ergeben wird, ist nicht zu verkennen, wird aber gegenüber dem Gewinn, welcher für die sozialpolitische Wirkung des Gesetzes daraus erwachsen dürfte, in den Kauf zu nehmen sein.

Alle übrigen Vorschläge der Kommission greifen, soweit sie nicht wie diejenigen unter Nr. 4, 5, 7, 8 Sätze aufstellen, welche in der Vorlage bereits zum Ausdruck gekommen sind, so tief in die in der Vorlage vorgesehene Organisation ein, daß eine Berücksichtigung derselben mit denjenigen Grundsätzen, welche nach der geneigten Bestimmung Euer Durchlaucht aufrechtzuerhalten sind, also:

1. mit der Gewährung des Reichszuschusses,

2. mit dem Umlageverfahren unter Vorschußleistung des Reiches sowie

3. mit der zwangsweisen Bildung von Genossenschaften für gleichartige (derselben Gefahrenklasse angehörende)5 Industriezweige nicht vereinbar erscheint.

[ Druckseite 338 ]

Ich glaube daher, abgesehen von einem unten besonders zu erörtenden Punkte auf eine nähere Erörterung dieser Vorschläge nicht eingehen zu sollen.

Diejenigen Abänderungen der Vorlage, welche sich in dem anliegenden Exemplare zu den §§ 11 bis 37 eingetragen finden, stehen zu den Vorschlägen der Kommission in keiner Beziehung. Sie haben nur den Zweck, den lediglich örtlich abgegrenzten Bezirksverband und seine Organisation voranzustellen und dadurch vielleicht das Verständnis der Gesamtorganisation zu erleichtern. Eine praktische Folge für das Ergebnis der demnächstigen Ausführung der Organisation wird diese Umstellung nicht haben.6

[ Druckseite 339 ] [ Druckseite 340 ]

Weitere Abänderungen des Entwurfs würde ich vorbehaltlich einer nochmaligen Durcharbeitung der Einzelbestimmungen nicht in Vorschlag zu bringen haben, sofern Ew. Durchl[aucht] nicht etwa für angemessen erachten sollten, einem Bedenken tunlichst Rechnung zu tragen, welches gegen die Organisationsbestimmungen der Vorlage, auch von denjenigen geltend gemacht ist, welche übrigens den Grundlagen derselben, namentlich dem Prinzip der Zwangsgenossenschaften zustimmen.

Dieses Bedenken richtet sich dagegen, daß der größte Teil des Risikos einer “unorganisierten Masse”, nämlich der Gesamtheit der einer Gefahrenklasse angehörenden Unternehmer zufallen soll. Man findet darin, daß gerade diese den größten Teil der Last tragende Gesamtheit nicht genossenschaftlich organisiert ist, einen Verstoß gegen das in der Allerhöchsten Botschaft vom 17. November 1881 in den Vordergrund gestellte Genossenschaftsprinzip und gleichzeitig eine Einschränkung der genossenschaftlichen Selbstverwaltung, welche die praktische Wirksamkeit der letzteren schwächen werde. Diesem Bedenken ist in den Vorschlägen des Kommissionsberichtes durch den Satz Nr. 6 Ausdruck gegeben: “Gefahrenklassen sind beizubehalten als mitbestimmend für die Verteilung der Lasten, nicht beizubehalten als Grundlage der Verbandsorganisation.”

Anzuerkennen ist, daß in der Organisation der Vorlage das Genossenschaftsprinzip nur bis zu einem gewissen Punkte durchgeführt ist. Nur die den kleineren Teil der Last tragenden Betriebsverbände und Genossenschaften sind als selbstverwaltende Korporationen organisiert. Die Gesamtheit der einer Gefahrenklasse angehörenden Unternehmer bildet keine Genossenschaft und hat keinerlei Mitwirkung bei der Verwaltung. Die Funktionen der letzteren werden, soweit sie über den Kreis der einzelnen Betriebsverbände und Genossenschaften hinausgehen, teils durch die Reichszentralstelle, teils durch die als Zahlungsstellen fungierenden Postverwaltungen ohne Mitwirkung jener Gesamtheit wahrgenommen. Auch zur Wahrnehmung ihres Interesses an der richtigen Feststellung der Entschädigungen, sowie an der Durchführung der auf die Verminderung der Unfallgefahr abzielenden Vorschriften kann die Gesamtheit der Gefahrenklasse keine Einwirkung ausüben. In beider Beziehungen muß sie sich auf die pflichtmäßige Tätigkeit der den kleineren Teil des Risikos tragenden Verbände und Genossenschaften verlassen. Bei Aufstellung des Entwurfs wurde davon ausgegangen, daß das Interesse der letzteren genügen werde, um auch das qualitativ gleiche Interesse der Gesamtheit sicherzustellen. Es läßt sich dagegen allerdings mit einigem Recht geltend machen, daß die Verwaltung der Unfallversicherung daher sorgsamer und sparsamer sein werde, je größer das unmittelbare Interesse der verwaltenden Korporation an den Ergebnissen sei. Es kann deshalb als wünschenswert bezeichnet werden, daß auch die den [ Druckseite 341 ] größten Teil des Risikos tragende Gesamtheit durch eine Organisation befähigt werde, nach dem Maße ihres Interesses an der Verwaltung teilzunehmen.

Der Gesamtheit der einer Gefahrenklasse angehörenden Unternehmer eine dementsprechende Organisation zu geben, dürfte indessen schwerlich ausführbar sein. Die Unternehmer, für welche zu dem Ende eine Vertretung geschaffen werden müßte, gehören nicht etwa sämtlich einer Reihe von Genossenschaften an, aus welchen durch Delegationen eine Gesamtvertretung hervorgehen könnte, sie werden vielmehr zum großen Teile Mitglieder von Betriebsverbänden sein, welche aus Unternehmen der verschiedensten Gefahrenklassen zusammengesetzt sind, und denen deshalb eine Delegation für die Vertretung der einzelnen Gefahrenklassen nicht eingeräumt werden kann. Ebensowenig wird man aber daran denken können, sämtliche im ganzen Reich zerstreuten Unternehmer einer Gefahrenklasse lediglich zu dem Zwecke der Wahl einer Gesamtvertretung in Wahlkörperschaften einzuteilen.

Soll dem an sich berechtigten Wunsche, auch derjenigen Gesamtheit, welche den größten Teil des Risikos zu tragen hat, eine Mitwirkung an der Verwaltung ermöglichende Organisation zu geben, Rechnung getragen werden, so würde nur übrigbleiben, eine Abänderung des Entwurfs vorzunehmen, nach welcher der größere Teil des Risikos nicht von der Gesamtheit der einer Gefahrenklasse angehörenden Unternehmer, sondern von einer anderen weiteren Vereinigung zu tragen wäre.

Ohne mir für jetzt schon einen bestimmten Vorschlag zu gestatten, glaube ich doch, um eine nähere Erwägung dieser Frage zu ermöglichen, in den nachfolgenden Grundzügen gehorsamst zeigen zu sollen, wie etwa eine derartige Abänderung ohne wesentliche Abweichung von den bisherigen Grundlagen der Organisation zu ermöglichen sein möchte:

1. Die Einteilung sämtlicher Betriebe in Gefahrenklassen und die Feststellung des Maßes der Unfallgefahr jeder Gefahrenklasse in einem Prozentsatze wird beibehalten.

2. Ebenso werden als untere Stufe der Organisation und Träger eines Teiles des Risikos die Betriebsverbände und Genossenschaften beibehalten.

3. Als Träger des größeren Teiles des Risikos treten an die Stelle der Gesamtheit des einer Gefahrenklasse angehörenden Unternehmens:

a. Für die zu Betriebsgenossenschaften vereinigten Unternehmer größerer Vereinigungen von Betriebsgenossenschaften (Gesamtgenossenschaften)

b. Für die zu Betriebsverbänden vereinigten Unternehmer größerer Vereinigungen von Betriebsverbänden (Gesamtverbände).

4. Die Vereinigung mehrerer Betriebsgenossenschaften zu Gesamtgenossenschaften erfolgt gesondert nach Gefahrenklassen und innerhalb der Gefahrenklassen, soweit möglich, auch gesondert nach Industriezweigen.

5. Für jede Gefahrenklasse wird nach Maßgabe der Unfallgefahr die Mindestzahl der Arbeiter festgestellt, welche in den zu einer Gesamtgenossenschaft zu vereinigenden Betriebsgenossenschaften vorhanden sein müssen.

Umfassen die für einen Industriezweig gebildeten Genossenschaften für sich diese Mindestzahl, so werden sie zu einer besonderen Gesamtgenossenschaft vereinigt. Auch können aus den für einen Industriezweig gebildeten Betriebsgenossenschaften mehrere Gesamtgenossenschaften nach geographischen Bezirken gebildet werden, wenn in jedem Bezirk die Mindestzahl der Arbeiter vorhanden ist.

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Zählen dagegen die für einen Industriezweig gebildeten Betriebsgenossenschaften zusammen nicht die erforderliche Mindestzahl von Arbeitern, so werden sie mit den für andere Industriezweige derselben Gefahrenklasse gebildeten Betriebsgenossenschaften zu einer Gesamtgenossenschaft vereinigt.

6. Von den Betriebsverbänden werden nach geographischer Abgrenzung immer so viele zu einem Gesamtverbande vereinigt, daß jeder Gesamtverband die festzustellende Minimalzahl von Arbeitern umfaßt.

7. Die zur Erfüllung der Verpflichtungen der Gesamtgenossenschaften und Gesamtverbände erforderlichen Mittel werden auf die denselben angehörenden Betriebe in derselben Weise umgelegt wie in den einzelnen Betriebsgenossenschaften und Betriebsverbänden, also:

a. Für die Gesamtgenossenschaften nach der Summe der in der Rechnungsperiode verdienten Löhne,

b. für die Gesamtverbände nach denselben Lohnsummen reduziert nach den Prozentsätzen der Gefahrenklassen, welchen die einzelnen Unternehmer angehören.

8. Die Teilung des Risikos zwischen den Gesamtgenossenschaften und Gesamtverbänden einerseits und den einzelnen Betriebsgenossenschaften und Betriebsverbänden andererseits findet statt:

a. Entweder in derselben Weise wie nach dem bisherigen Entwurf in Prozentsätzen der Gesamtlast,

b. oder in der Weise, daß die Heilungskosten, die Begräbniskosten und die Entschädigungsrenten für das erste Jahr (also die vorübergehende Belastung) von den einzelnen Genossenschaften (oder Verbänden), dagegen alle fortlaufenden Renten nach Ablauf eines Jahres (also die dauernde Belastung) von den Gesamtgenossenschaften (oder Verbänden) getragen werden.

9. Wird das Risiko nach dem unter 8 a bezeichneten Modus geteilt, so würde auch der vom Reiche ─ abgesehen von dem bis zum Ablauf der Rechnungsperiode zu leistenden Vorschuß ─ zu gewährende Zuschuß, wie nach dem bisherigen Entwurf, in einem Prozentsatz der Gesamtlast zu bemessen sein. Ebenso würde unter dieser Voraussetzung wohl jedenfalls die im bisherigen Entwurf vorgesehene Funktion der Postverwaltungen beizubehalten sein, weil bei jeder einzelnen Zahlung drei verpflichtete Subjekte (Einzelgenossenschaft, Gesamtgenossenschaft, Reich) konkurrieren würden und das dadurch bedingte komplizierte Abrechnungsverfahren, ohne eine einheitliche Zahlungs- und Abrechnungsstelle schwer durchzuführen sein möchte. Wird dagegen die Teilung des Risikos nach dem Modus unter 8 b vorgenommen, so dürfte es sich empfehlen, den Reichszuschuß in einem Prozentsatze der von den Gesamtgenossenschaften zu tragenden dauernden Belastung zu bemessen.

Da unter dieser Voraussetzung die Menge der kleinen Zahlungen ─ welche übrigens in ihrem Gesamtbetrage nur den bei weitem kleineren Teil der Gesamtlast ausmachen würden ─ innerhalb der einzelnen Betriebsgenossenschaften (oder Betriebsverbände) definitiv ohne Beteiligung der Gesamtgenossenschaft (bzw. des Gesamtverbandes) und des Reiches erledigt werden würden, so wäre die Mitwirkung der Post als Zahlungsstelle vielleicht ganz zu entbehren oder doch auf die Auszahlung der fortlaufenden Renten zu beschränken.

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10. Die Vertretung der Gesamtgenossenschaften besteht aus Delegierten der den letzteren angehörenden Betriebsgenossenschaften, diejenige des Gesamtverbandes aus Delegierten der den letzteren angehörenden Betriebsverbände.

11. Der Vertretung der Gesamtgenossenschaft (des Gesamtverbandes) wird neben der Feststellung und Ausschreibung der zur Erfüllung seiner Verpflichtungen erforderlichen Umlagen eine Mitwirkung bei der schiedsrichterlichen Feststellung aller Entschädigungen, aus welchen eine Belastung der Gesamtheit erwächst, und daneben die Befugnis eingeräumt, für den ganzen Umfang der Gesamtgenossenschaften Vorschriften zur Minderung der Unfallgefahr zu erlassen und in ihrer Durchführung zu kontrollieren.

Für alle diejenigen Unternehmen, welche zu Betriebsgenossenschaften vereinigt werden können, würde es bei Ausführung der skizzierten Organisation hinsichtlich der Verteilung der Unfallast bei dem in der bisherigen Vorlage durchgeführten Prinzip der einfachen Umlage nach den Summen der verdienten Löhne verbleiben, in dem auch die zu einer Gesamtgenossenschaft vereinigten Unternehmen stets derselben Gefahrenklasse angehören würden. Für diesen Teil der Unternehmer würde ein Unterschied nur insofern eintreten, als die Gesamtheit, welche den größeren Teil der Last zu tragen hat, diejenigen Unternehmer der gleichen Gefahrenklasse, welche Betriebsverbänden zugewiesen sind, nicht mehr mit umfassen würde. Ein Bedenken würde hiergegen unter der Voraussetzung nicht zu erheben sein, daß die Gesamtgenossenschaften trotzdem kräftig genug bleiben würden, um das Risiko tragen zu können. Ob diese Voraussetzung zutrifft, würde an der Hand der Ergebnisse der Unfallversicherung noch näher zu prüfen sein.

Für diejenigen Unternehmer, welche den Betriebsverbänden angehören, würde die Abweichung von der bisherigen Vorlage darin bestehen, daß auch der größere Teil der Last auf eine Gesamtheit von Unternehmern verschiedener Gefahrenklassen in derselben Weise umgelegt werden würde, wie es für den kleineren Teil der Last innerhalb der einzelnen Betriebsverbände schon nach der bisherigen Vorlage geschehen würde. Eine Benachteiligung dieses Teils der Unternehmer würde hieraus nicht erwachsen, da jeder derselben zu der Last, welche er gemeinsam mit Unternehmern anderer Gefahrenklassen zu tragen hat, nur mit demjenigen Prozentsatze der von ihm gezahlten Löhne herangezogen werden würde, welcher dem Durchschnittsmaße der seiner Gefahrenklasse entspricht. Voraussetzung der gemachten Verteilung ist dabei die Richtigkeit der Einteilung und Einschätzung der Gefahrenklassen, allein diese ist auch für die den Betriebsgenossenschaften angehörenden Unternehmen die Voraussetzung der gerechten Lastenverteilung, der bei unrichtiger Einteilung der Gefahrenklassen auch in den Gesamtgenossenschaften und in den Gefahrenklassen der bisherigen Vorlage Unternehmer verschiedener Unfallgefahr miteinander vereinigt sein würden.

Daß durch Einfügung einer höheren Stufe von Genossenschaften und Verbänden in die Organisation eine Erweiterung des ganzen Verwaltungsapparates eintreten würde, ist eine selbstverständliche Folge der weiteren Ausbildung der Selbstverwaltung. In welchem Maße die Verwaltung dadurch schwerfälliger werden würde, wird sich mit Sicherheit erst übersehen lassen, wenn die ganze Organisation in formulierten Paragraphen ausgearbeitet vorläge. Erst dann würde sich mit Sicherheit übersehen lassen, ob sich gegen die Durchführbarkeit der oben dargelegten [ Druckseite 344 ] Organisation nicht noch andere durchschlagende Bedenken ergeben. Ich glaube daher gegenwärtig Euer Durchlaucht, sofern Hochdieselben den Gedanken einer Abänderung des Entwurfs in der angegebenen Richtung nicht von vornherein zurückweisen sollten, nun gehorsamst bitten zu dürfen, sich hochgeneigtest mit der versuchsweisen Aufstellung eines in dieser Richtung abgeänderten Entwurfs einverstanden erklären zu wollen.

Schließlich glaube ich, im gegenwärtigen Stadium der Verhandlungen denjenigen Vorschlag nicht mit Stillschweigen übergehen zu dürfen, auf welchem der seinerzeit von dem Zentralverbande deutscher Industrieller aufgestellte, in einem Exemplare beigefügte Gesetzentwurf7 beruht. Derselbe läuft darauf hinaus, die für einzelne Industriezweige zu bildenden Betriebsgenossenschaften ganz fallenzulassen und als Grundlage der Organisation lediglich die geographisch abgegrenzten Betriebsverbände zu adoptieren. Die Gründe, welche für diesen Vorschlag geltend gemacht werden können, sowie die wesentlichsten Grundzüge8 einer denselben entsprechenden Organisation sind hier in einer Denkschrift dargelegt, welche ich mich beehre, Euer Durchlaucht zur hochgeneigten Kenntnisnahme zu unterbreiten.

Registerinformationen

Personen

  • Bödiker, Tonio (1843─1907) Geh. Regierungsrat im Reichsamt des Innern
  • Bosse, Robert (1832─1901) Direktor der II. Abteilung für wirtschaftliche Angelegenheiten im Reichsamt des Innern
  • Lohmann, Theodor (1831─1905) Geheimer Oberregierungsrat im Reichsamt des Innern
  • Magdeburg, Eduard (1844─1932) Geh. Regierungsrat im Reichsamt des Innern
  • Wyneken, Dr. Ernst Friedrich (1840─1905) Philosoph und Theologe, Freund Theodor Lohmanns
  • 1Entwurf von der Hand Theodor Lohmanns: BArchP NL Lohmann 90 Lo 2 Nr. 17 fol. 33─43. Eine Reinschrift/Ausfertigung wurde nicht ermittelt. Auf dem Kopf nennt Lohmann sich als Ref(erent) und als Corr(eferenten) GRR Bödicker. Dem Bericht sollten die Anlagen (A─D) beigefügt werden. Zu dem Bericht ist ein Anschreiben Theodor Lohmanns an Robert Bosse überliefert, in dem er u.a. ausführt: Ob die Umarbeitung der §§ 11─37 (des 2. Gesetzentwurfs, vgl. Nr. 57) Sr. Exzellenz (v. Boetticher) und Ihren Erwartungen völlig entspricht, ist mir zweifelhaft. Ich habe es auf verschiedene Weise versucht, konnte aber, wenn ich dem Gedanken Sr. Durchlaucht, nach welchem doch die Genossenschaft von Unternehmern gleicher Betriebe die, soweit möglich, zwangsweise durchzuführende Regel sein soll, zu keiner anderen Fassung gelangen. Was die vom Kollegen Bödicker gelieferten Ausführungen anbetrifft, so schien es mir der gegenwärtigen Situation am meisten zu entsprechen, dieselben als besondere Denkschrift mit der am Schluß des Berichts sich findenden Wendung Sr. Durchlaucht nur zur hochgeneigten Kenntnisnahme zu unterbreiten: Wie ich auch dem im Berichte selbst dargelegten Abänderungsvorschlage eine sehr hypothetische Fonn geben zu sollen geglaubt habe. (ebd., fol. 28─28 Rs.) Im Nachlaß Lohmann findet sich noch das Bruchstück einer weiteren Ausarbeitung, vgl. Nr. 101.Es ist anzunehmen, daß der Entwurf des Berichts von v. Boetticher zurückgehalten wurde, der von Rantzau und von Rottenburg beschworen worden war, nur noch Entwürfe nach Bismarcks Direktiven erstellen zu lassen (Vgl. Nr. 102). Ein anderer Grund für eine gewisse Zurückhaltung v. Boettichers könnte auch darin gelegen haben, daß Bismarck Anfang Juli so unpäßlich war, daß er Fernhaltung jeder Dienstgeschäfte anordnete. Mit Brief vom 7.7.1883 bat Graf Wilhelm deshalb v. Rottenburg im Auftrag Bismarcks, zu sämtlichen Herren Kollegen incl. Reichsressortchefs hinzugehen und ihnen zu sagen, sie möchten ihm absolut gar nichts schicken. Er sei außerstande, irgendetwas zu arbeiten. Die Herren würden daher eine Antwort nicht erhalten können. Sollten Sachen vorliegen, bei denen seine Mitwirkung unvermeidlich wäre, sollten sie liegenbleiben, bis er wieder geschäftsfähig wäre. (BA Koblenz NL Rottenburg Nr. 4, fol. 200─200 Rs.) »
  • 2Randbemerkung Lohmann: Anlage A. Ein Exemplar v. Nr. 372 der Drucksachen (vgl. Nr. 93 mit von den Bearbeitern nachgetragenem Stimmenverhältnis) mit den auf dem anliegenden Exemplar (nicht überliefert) eingetragenen Randbemerkungen ist beizufügen. »
  • 3 Anlage B. RT-Drucksache Nr. 19 (hier Nr. 57), mit einkorrigierten Abänderungsvorschlägen: ebd., 90 Lo Nr. 16, fol. 86─102, Die Abänderungen beziehen sich im wesentlichen auf die §§ 11, 14, 17─37. Dabei sind §§ 13, 14 u. 18 gestrichen, die Abänderungen im einzelnen laufen dann darauf hinaus, den Betriebsverband als Regelfall zu konstituieren, vgl. die nachfolgende Anm. 6. »
  • 4 Anlage C. Promemoria Tonio Bödikers betreffend das Verhältnis der Zahl und des Belastungswertes der Unfälle mit folgender Erwerbsunfähigkeit von 1─28 Tagen zu der Zahl und dem Belastungswerte der übrigen Unfälle sowie das Verhältnis der Unfall- und Krankenversicherung bzw. die Belastung der Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei beiden Versicherungen vom 27.6.1883 (überliefert ebd., fol. 285─294 Rs., dazu Tabelle, fol. 295─296), die Anlage trägt das Geschäftszeichen II/693 und ist mit Sichtvermerken von Bosse und v. Boetticher (3.7.) versehen. »
  • 5Dabei handelt es sich vermutlich um eine naheliegende, aber doch wohl falsche Interpretation von Bismarcks Direktive (Mißverständnis Bödikers?). B. bemaß die Gleichartigkeit der Industriezweige inzwischen nicht mehr an den statistischen Gefahrenklassen, sondern an den wirtschaftlichen Interessen, so ist auch Magdeburgs Denkschrift (Nr. 97) konzipiert. »
  • 6Vgl. Anm. 3; bei den §§ 17, 20, 21, 23, 27─32, 34─36 handelt es sich um jeweils schlichten Austausch der Begriffe, d. h. von “(Betriebs)Genossenschaft” durch “(Betriebs) Verband” etc., weitergehende Abänderungen (einschließlich der neuen §§ 36a─37) sind nachstehend mitgeteilt:§ 11 Die in dem Bezirke einer höheren Verwaltungsbehörde (In Preußen: Regierungsbezirk) belegenen Betriebe, bilden, soweit sie nicht einer nach Maßgabe der gebildeten Betriebsgenossenschaft zugewiesen werden, einen Betriebsverband. § 12 Die Zentralbehörden der Bundesstaaten können bestimmen, daß die Betriebsverbände für andere Bezirke als diejenigen der höheren Verwaltungsbehörden zu bilden sind. Aufgrund gemeinsamer Bestimmung der Zentralbehörden kann ein Betriebsverband für benachbarte Bezirke, welche verschiedenen Bundesstaaten angehören, gebildet werden. § 20 Die konstituierende Generalversammlung beschließt unter Leitung eines Beauftragten der höheren Verwaltungsbehörde über das von der letzteren im Entwurf vorzulegende Verbandsstatut. Sie kann die Beschlußnahme einem von ihr gewählten Ausschusse übertragen, dem letzteren muß mindestens je ein Unternehmer jeder im Verbande vertretenen Gefahrenklasse angehören. Das Statut muß die Bezeichnung des Bezirks des Verbandes enthalten und Bestimmung treffen: 1. über den Sitz des Genossenschaftsverbandes; 2. über die Bildung des Verbandsvorstandes und über den Umfang seiner Befugnisse; 3. über die Zusammensetzung und Berufung der Generalversammlung, sowie über die Art ihrer Beschlußfassung; 4. über die zu bildenden Abteilungen, über die Berufung der Abteilungsversammlung, über die Art ihrer Beschlußfassung, über die Bildung der Abteilungsvorstände und über den Umfang ihrer Befugnisse (§ 25) 5. über das Stimmrecht der Mitglieder des Verbandes; 6. über die Aufstellung, Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung; 7. über die Ausübung der dem Verbande nach § 73 zustehenden Befugnisse; 8. über die Abänderung des Statuts. Werden Abteilungen (§ 26) gebildet, so muß das Statut der Genossenschaft über Sitz und Bezirk der Abteilungen, über die Berufung der Abteilungsversammlung und über die Art ihrer Beschlußfassung, über die Bildung der Abteilungsvorstände und über den Umfang ihrer Befugnisse Bestimmung treffen. § 26 Der Betriebsverband ist in Abteilungen einzuteilen. Für jede Gefahrenklasse, welche im Verbande vertreten ist, muß mindestens eine Abteilung gebildet werden. Für die derselben Gefahrenklasse angehörenden verschiedenen Industriezweige oder Betriebsarten können besondere Abteilungen gebildet werden. § 33 Die Mittel zur Deckung der von dem Verbande nach § 7 Nr. 2 zu leistenden Entschädigungsbeträge und der Verwaltungskosten werden durch Beiträge aufgebracht, welche auf die Mitglieder nach demjenigen Prozentsatze der in ihren Betrieben von den Versicherten verdienten Löhne und Gehälter umgelegt werden, welcher in Gemäßheit des § 10 a Abs. 2 für die Gefahrenklasse, welcher der Betrieb angehört, als Durchschnittsmaß der Unfallgefahr festgestellt ist. Löhne und Gehälter, welche während der Beitragsperiode durchschnittlich den Betrag von vier Mark für den Arbeitstag übersteigen, kommen nur mit dem Betrag von vier Mark für den Arbeitstag in Anrechnung. § 36 a Die in dem Bezirke einer soferneren Verwaltungsbehörde belegenen Betriebe, welche demselben Industriezweige oder derselben Betriebsart (§ 10 Abs. 4) angehören, sind, sofern die Gesamtzahl der in ihnen beschäftigten versicherungspflichtigen Personen die erforderliche Höhe vorweist, zu einer Betriebsgenossenschaft zu vereinigen. Die Mindestzahl der versicherten Personen, welcher zur Bildung einer Betriebsgenossenschaft erforderlich ist, wird durch Beschluß des Bundesrats festgestellt. § 36 b Für die Betriebe mehrerer, derselben Gefahrenklasse angehörenden Industriezweige oder Betriebsarten kann die Bildung einer Betriebsgenossenschaft von den Beteiligten beantragt werden. Der Antrag muß binnen vier Wochen nach Ablauf der aufgrund des § 15 festgesetzten Frist schriftlich bei der höheren Verwaltungsbehörde eingebracht werden. Dem Antrage ist Folge zu geben, wenn die Gesamtzahl der in den beteiligten Industriezweigen beschäftigten versicherten Personen, die aufgrund des § 36 a Abs. 2 festgestellte Mindestzahl erreicht und von den in den einzelnen Industriezweigen und Betriebsarten beschäftigten Versicherungspflichtigen mehr als die Hälfte auf die Betriebe der Antragsteller entfällt. § 36 c Wegen anderweiter Feststellung der Bezirke, für welche die Betriebsgenossenschaften zu bilden sind, finden die Vorschriften des § 12 Anwendung. § 36 d (mehr dem bisherigen § 13) § 36 e Die höhere Verwaltungsbehörde hat aufgrund des nach Maßgabe des § 17 berichtigten Verzeichnisses der Betriebe festzustellen, für welche Industriezweige und Betriebsarten Betriebsgenossenschaften zu bilden sind. Die zu bildenden Betriebsgenossenschaften sind unter Bezeichnung der Bezirke sowie der Industriezweige und Betriebsarten, für welche sie gebildet werden, öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß die Betriebe derjenigen Industriezweige und Betriebsarten, für welche Betriebsgenossenschaften gebildet wurden, aus dem Betriebsverbande auszuscheiden (haben).§ 37 Die §§ 19 bis 36 finden auf die Betriebsgenossenschaften mit folgenden Abänderungen Anwendung: 1. Ist die Genossenschaft nur für einen Industriezweig oder für eine Betriebsart gebildet, so bleibt der statutarischen Regelung überlassen, ob eine Einteilung der Genossenschaft in Abteilungen stattfinden soll. Ist die Genossenschaft für mehrere Industriezweige oder Betriebsarten gebildet, so ist für jeden Industriezweig und jede Betriebsart mindestens eine Abteilung zu bilden. 2. Findet eine Einteilung der Genossenschaft in Abteilungen nicht statt, so hat das Statut über die Wahl der Abgeordneten zur Generalversammlung Bestimmung zu treffen. Betriebsunternehmen, welche eine größere Zahl von versicherten Personen beschäftigen, kann in diesem Falle die Ernennung eines Abgeordneten oder nach Verhältnis der in ihren Bestreben beschäftigten versicherten Personen mehrere von Abgeordneten zur Generalversammlung eingeräumt werden. »
  • 7Anlage D. Gesetzentwurf des Zentralverbandes deutscher Industrieller. (Dieser ist als Anlage D nicht überliefert, er liegt aber gedruckt vor: Verhandlungen, Mitteilungen und Berichte des Centralvcrbands Deutscher Industrieller, Bd. 19, Berlin 1882, S. 35 ff.) »
  • 8Dabei dürfte es sich um eine Vorform der Denkschrift Bödikers vom 1.9.1883 (vgl. Nr. 103) gehandelt haben, die nicht überliefert ist. »

Zitierhinweis

Abteilung II, 2. Band, 1. Teil, Nr. 99, in: Quellensammlung zur Geschichte der deutschen Sozialpolitik 1867 bis 1914, 2. Band, 1. Teil. Von der zweiten Unfallversicherungsvorlage bis zum Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884. Digitale Version unter Mitarbeit von Hans-Werner Bartz, Anna Neovesky und Torsten Schrade.

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