II. Abteilung, 2. Band, 1. Teil

Nr. 88

1883 Mai 31

Bericht1 über die zwölfte Sitzung der VIII. Reichstagskommission

Druck, Teildruck

[Beratung über die subsidiäre Zulassung von freiwilligen Betriebsgenossenschaften auf der Grundlage von Normativbestimmungen]

Zum Abschlusse gelangte die Beratung erst in der Kommissionssitzung vom 31. Zu den bereits vorliegenden Anträgen wurden noch drei neue eingebracht, von den

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Abg. Graf Dönhoff2, Lohren und Dr. Moufang. Von besonderem Interesse war die Frontveränderung, welche die Konservativen durch den Antrag des Abg. Graf Dönhoff vornahmen.3 In demselben war die zwangsweise Bildung von Berufsgenossenschaften aufgegeben und die Last der Unfallentschädigung zwischen dem Betriebsverbande, in dessen Bereiche der Unfall sich ereignet hat, und der Gesamtheit aller Betriebsverbände im Reich geteilt. Sodann war in dem neuen Antrage die oben4 wörtlich wiedergegebene Bestimmung über die Befreiung von der Beitrittspflicht gegenüber den Betriebsverbänden beseitigt und an ihre Stelle gesetzt worden: “Unternehmer der unter § 1 fallenden Betriebe können nach Maßgabe der §§ x-y zu Betriebsgenossenschaften zusammentreten.” (Die §§ x-y sollten die Normativbestimmungen für diese freien Genossenschaften enthalten). Im Laufe der Debatte wurde diesem Paragraphen noch ein Zusatz eingefügt, durch welchen die Gegenseitigkeitsgesellschaften [ Druckseite 300 ] ausdrücklich als unter die “Betriebsgenossenschaften” fallend erklärt und auch die bereits bestehenden derartigen Gesellschaften, selbstverständlich unter der Bedingung der Erfüllung der Normativbestimmungen zugelassen werden sollten.

Der hauptsächlichste Unterschied zwischen dem alten und dem neuen Antrage der Konservativen lag somit darin, daß jener die Frage, ob auch Aktiengesellschaften zugelassen werden sollen, offen gelassen hatte, während dieser sie verneinte. In der Diskussion erklärte Abg. Dr. Meyer-Halle5 sich zwar bereit, den Unfallversicherungszwang zuzulassen, aber innerhalb desselben verlangte er, daß an der freien Tätigkeit der Versicherung unverbrüchlich festgehalten werde. Es handle sich gerade bei dieser Versicherung vielfach um eine wirtschaftliche Pionierarbeit, um stets sich erneuernde Experimente, und hierzu sei gerade die Aktiengesellschaft besonders geeignet; möge man doch diese das Lehrgeld bezahlen lassen. Abg. Dr. Moufang erklärte es für ganz unzulässig, daß Aktionäre von den verunglückten Arbeitern (!??) Profit machen. Er empfahl dagegen, sich zunächst auf territoriale Betriebsverbände zu beschränken; sollten sich diese als nicht genügend tragfähig erweisen, so möge nach fünf Jahren ein Teil der Beitragslast auf sämtliche Betriebsverbände und Genossenschaften des Reiches umgelegt werden.6 Im Großherzogtum Hessen habe sich z. B. bei der Feuerversicherung gezeigt, daß man Aushilfe von weiteren Kreisen nicht brauche (!??). Abg. Dr. Buhl erinnerte demgegenüber an die enge industrielle Zusammengehörigkeit, z. B. der Rheinpfalz nicht mit den übrigen Bezirken Bayerns, sondern mit der preußischen Rheinprovinz7, sowie an die großen Bedenken gegen das Umlegverfahren. Die Aktiengesellschaften verdienten evtl. nicht an den “armen Arbeitern”, sondern an den Arbeitgebern, und diese könnten ja beliebig auch bei Genossenschaften versichern. Redner stellte im Sinne der Zulassung auch der Aktiengesellschaften ein Amendement zu dem Antrag Graf Dönhoff. Abg. Frh. v. Maltzahn fand das Buhlsche Amendement zu weitgehend und beantragte seinerseits das vorhin bereits erwähnte Amendement, welches neben den Betriebsverbänden und Genossenschaften nur die Gegenseitigkeitsgesellschaften gestattet, für welche dann ebenfalls die Normativbestimmungen gelten müßten. Auf diesem Boden würde sich eine Verständigung herbeiführen lassen. Abg. v. Schirmeister erinnerte Dr. Moufang daran, daß das Darmstädter Hoftheater nicht bei der Landesfeuersozietät versichert sei, und daß diese Zwangsverbände überall [ Druckseite 301 ] eine Anzahl Gebäudekategorien von der Versicherung ausschließen; nur Privatanstalten könnten das wichtige subjektive Moment berücksichtigen. Abg. Dr. Gutfleisch vertrat den kombinierten Antrag Hirsch ─ Buhl, welcher bei Gewährung der vollen Freiheit, bei Privatanstalten zu versichern, doch auch für die gefährlichsten Betriebe sorgt. Kommission und Reichstag hätten keineswegs die Aufgabe, nach Verwerfung der Grundlagen des Regierungsentwurfs andere Prinzipien aufzustellen und durchzuarbeiten; das könne allein Sache der Reichsregierung sein. Abg. Lohren motivierte ausführlich seine Anträge; er will 80 % der Last auf die Gesamtheit der deutschen Unternehmer übertragen. Ministerialdirektor Bosse bedauerte, daß die angebahnte Einigung an der Forderung, die Aktiengesellschaften zuzulassen, zu scheitern drohe; die Regierungen könnten nicht zugeben, daß die ungleiche Konkurrenz der Aktiengesellschaften die korporativen und Gegenseitigkeitsverbände schädige und die Behörden nötige, für den Gewinn des Privatkapitals zu arbeiten.8 Abg. Löwe: Wenn auch die Aktiengesellschaften nach Ansicht der Regierung verdienten, so könnten sie doch nicht gegenüber Anstalten, die nichts verdienen [ Druckseite 302 ] wollen, so sehr im Vorteil sein. Seine Partei verlange, daß jede Anstalt zugelassen werde, die den Normativbestimmungen genüge; das weitaus Wichtigste, die Unfallverhütung, könne wirksam nur durch Privatanstalten erreicht werden. Nachdem noch die Abgg. Dr. Moufang, Dr. Boettcher (für die Aktiengesellschaften, event, aber für den Antrag Dönhoff ─ Buhl) und Stötzel9 (für den Antrag Moufang) gesprochen, ward zur Abstimmung geschritten. Der Antrag Hirsch ─ Buhl wurde mit 13 gegen 13 Stimmen abgelehnt, nachdem inzwischen Frhr. zu Franckenstein behufs Teilnahme an der Abstimmung herangeholt war, der Antrag Moufang gegen 8, der Antrag Lohren gegen 3, das Amendement Buhl zum Antrag Graf Dönhoff gegen 4, der Antrag Dönhoff mit Amendement v. Maltzahn mit 13 gegen 13, der evtl. Antrag Buhl (früher Wichmann) gegen 8, und endlich die Regierungsvorlage gegen 3 Stimmen. Somit sind sämtliche Organisationsvorschläge abgelehnt. Auf die Anfrage des Abg. Löwe, was die Regierung nunmehr, da der Reichszuschuß, die Gefahrenklassen, die Betriebsgenossenschaften und Verbände von der Kommission zum Teil mit sehr großer Mehrheit verworfen, zu tun gedenke, erwiderte Direktor Bosse, daß er zu einer verbindlichen Erklärung hierüber nicht ermächtigt sei. Die Abgg. Löwe, Dr. Meyer und Eberty hielten eine weitere Durchberatung der Vorlage unter solchen Umständen für nutzlos; der stellvertretende Vorsitzende v. Maltzahn bat, in der Art fortzufahren, daß alle auf den abgelehnten Bestimmungen beruhenden Paragraphen übergangen werden; dieser Vorschlag ward akzeptiert. [...]

Registerinformationen

Personen

  • Bismarck, Wilhelm Graf von (1852─1901) Regierungsrat in der Reichskanzlei
  • Boettcher, Dr. Friedrich (1842─1922) Schriftsteller, MdR (nationalliberal)
  • Bosse, Robert (1832─1901) Direktor der II. Abteilung für wirtschaftliche Angelegenheiten im Reichsamt des Innern
  • Buhl, Dr. Franz Armand (1837─1896) Gutsbesitzer, MdR (nationalliberal)
  • Dönhoff-Friedrichstein, August Graf von (1845─1920) Fideikomißbesitzer, MdR (konservativ)
  • Eberty, Eduard Gustav (1840─1894) Stadtsyndikus in Berlin, MdR (Liberale Vereinigung)
  • Franckenstein, Georg Arbogast Freiherr von und zu (1825─1890) Jurist und Gutsbesitzer, MdR (Zentrum), Vizepräsident des Reichstags
  • Gutfleisch, Dr. Egidi (1844─1914) Rechtsanwalt, MdR (Liberale Vereinigung)
  • Hirsch, Dr. Max (1832─1905) Jurist und Gewerkvereinsführer, MdR (Fortschritt)
  • Löwe, Ludwig (1837─1886) Fabrikbesitzer, MdR (Fortschritt)
  • Lohmann, Theodor (1831─1905) Geheimer Oberregierungsrat im Reichsamt des Innern
  • Meyer, Dr. Alexander (1832─1908) Redakteur, MdR (Liberale Vereinigung)
  • Moufang, Dr. Christoph (1817─1890) Domkapitular in Mainz, MdR (Zentrum)
  • Schirmeister, Heinrich von (1817─1892) Landrat a.D., MdR (Liberale Vereinigung)
  • Stötzel, Gerhard (1835─1905) Metallarbeiter, Redakteur, MdR (Zentrum)
  • Wichmann, Rudolf (1826─1900) Rittergutsbesitzer, MdR (konservativ)
  • 1ZfV, 7. Jg. 1883, S. 280, Sitzungsprotokoll: BArchP 01.01 Nr. 3080, fol. 241─249 Rs. »
  • 2August Graf von Dönhoff-Friedrichstein (1845─1920), Fideikomißbesitzer, seit 1881 MdR (konservativ). »
  • 3Der Antrag Nr. 17 (Graf Dönhoff, Frhr. v. Maltzahn-Gültz, Wichmann) ist überliefert in BArchP 07.01 Nr. 509, fol. 191, und fand, wie die ─ hier durch a-a gekennzeichneten ─ Randstriche zeigen, das besondere Interesse Bismarcks; bei ihm handelt es sich um eine modifizierte Fassung des Antrags Wichmann ─ v. Maltzahn-Gültz (vgl. Nr. 87 Anm. 6 und 8); er lautete:.§ 7. Die Versicherung erfolgt durch die Unternehmer der unter § 1 fallenden Betriebe auf Gegenseitigkeit. § 11. Die Unternehmer sämtlicher in dem Bezirke einer höheren Verwaltungsbehörde belegenen Betriebe, welche nicht einer Betriebsgenossenschaft nach Maßgabe der §§ 14 ff. angehören, bilden zusammen einen Betriebsverband. § 12. Die Centralbehörde der Bundesstaaten können bestimmen, daß Betriebsverbände für andere Bezirke als diejenigen der höheren Verwaltungsbehörden zu bilden sind. Aufgrund gemeinsamer Bestimmungen der Zentralbehörden können Betriebsverbände für benachbarte Bezirke, welche verschiedenen Bundesstaaten angehören, gebildet werden. § 12a. Die nach §§ 5 und 6 zu leistenden Entschädigungen sind zu ... Prozent von dem einzelnen Betriebsverbande und zu ... Prozent von der Gesamtheit der Betriebsverbände zu gewähren. a§ 12b. Die Betriebsverbände haben die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen erforderlichen Mittel durch Beiträge ihrer Mitglieder aufzubringen, welche auf diese nach Maßgabe der in ihren Betrieben während des abgelaufenen ...jahres verdienten und anrechnungsfähigen Gehälter und Löhne33) unter Berücksichtigung der Gefahrenklasse, welcher die Betriebe angehören, umgelegt werden. Nach demselben Maßstabe sind diejenigen Mittel, welche zur Deckung der der Gesamtheit der Betriebsverbände obliegenden Verpflichtungen erforderlich sind, auf die einzelnen Betriebsverbände und von diesen auf ihre Mitglieder umzulegen. a a§ 14. Unternehmer der unter § 1 fallenden Betriebe können nach Maßgabe der §§ x-y zu Betriebsgenossenschaften zusammentreten. (§§ x-y Normativbestimmungen). a a§ 14a. Die Betriebsgenossenschaften haben für die Betriebe ihrer Mitglieder diejenigen Verpflichtungen zu erfüllen, welche nach § 12a den Betriebsverbänden und der Gesamtheit der Betriebsverbände obliegen. Mehrere Betriebsgenossenschaften können sich durch übereinstimmende Beschlüsse ihrer General-Versammlungen zur gemeinsamen Erfüllung der der Gesamtheit der Betriebsverbände obliegenden Verpflichtungen vereinigen. Innerhalb der Betriebsgenossenschaften regelt das Statut die Beitragspflicht. a »
  • 4Gemeint ist der Bericht der Zeitschrift für Versicherungswesen über die 11. Sitzung und der dort wiedergegebene § 11 Abs. 2 des Antrages Wichmann ─ v. Maltzahn-Gültz (hier abgedruckt unter Nr. 87). »
  • 5Dr. Alexander Meyer (1832─1908), Redakteur, seit 1881 MdR (Liberale Vereinigung). »
  • 6Dr. Christoph Moufang war Domkapitular in Mainz, das seit 1816 zum Großherzogtum Hessen-Darmstadt gehörte. Das Protokoll der Sitzung (BArchP 07.01 Nr. 509, fol. 179─ 187) gibt die Äußerung Moufangs so wieder: Dr. Moufang hält das Beginnen der vorgesehenen Versicherung gegen Unfall nicht für so neu als der Herr Vorredner es darstelle. Er wolle die Opfer für die entstehenden Unfälle auf die Schultern der Industrie legen. Die bestehenden Versicherungsgesellschaften hätten nicht nur die Schäden bei Unfällen zu decken versucht, sondern auch noch ihren Profit dabei gefunden. Deshalb habe er geglaubt, daß die zu bildenden Betriebsverbände die Unfälle ohne Schwierigkeit decken müßten. Man müsse der Industrie Zeit geben, Stellung zu nehmen, ob sie den Anforderungen entsprechen könne; daher die von ihm vorgesehene Reservation zur Erklärung nach 5 Jahren. »
  • 7Dr. Franz A. Buhl war (Wein-)Gutsbesitzer in Deidesheim, das zum bay. Bezirk Pfalz gehörte. »
  • 8Das vervielfältigte Protokoll der Sitzung hat die Äußerung Bosses, die Bismarck mit (argwöhnischer) Aufmerksamkeit verfolgt und durchgehend mit Randstrichen (zusätzliche bzw. doppelte haben wir durch aa gekennzeichnet) und Unterstreichungen (wie folgt) gekennzeichnet hat, folgendermaßen wiedergegeben: Herr Ministerialdirektor Bosse erklärt, daß er bei den letzten Beratungen geglaubt habe, gewisse Anhaltspunkte zu gewinnen, wenn die einzelnen §§ durchberaten würden. (Im Konzept ─ BArchP 01.01 Nr. 3080, fol. 245 ─ folgt hier noch der ─ auf Veranlassung Bosses? ─ gestrichene Satz: Man hatte sich geeinigt ─ wohl mit Abg. Buhl? ─, aus Territorialverbänden die Genossenschaften heraus zu konstituieren und durch Zulassung der konkurrierenden Gesellschaften eine gewisse Freiheit zu erlangen. Die Zulassung von Aktiengesellschaften werde kaum Annahme finden.) Die Hoffnung, zu einem Majoritätsbeschlusse zu kommen, drohe heute an der Frage der Aktiengesellschaften zu scheitern. Die Zulassung der letzteren scheine keine Aussicht auf Annahme bei den verbündeten Regierungen zu haben. Aber auch die für die Zulassung der Aktienversicherungsgesellschaften bisher angeführten Gründe erschienen ihm nicht durchschlagend. Die Konsequenzen, welche Herr Abg. Dr. Gutfleisch aus den gegen die Aktiengesellschaften geltend gemachten Gründen zu ziehen versucht habe, beruhten auf Extremen, bis zu denen man nicht zu gehen genötigt sei. Die Parallele mit der Krankenversicherung treffe nicht zu, weil dort Erwerbsgesellschaften nicht zugelassen seien. Die Konkurrenz der letzteren mit den im Entwurf vorgesehenen staatlichen Verbands- und Genossenschaftsbildungen sei nicht füglich zuzulassen und müsse verhängnisvoll für die letzteren werden. Übrigens handle es sich in erster Linie keineswegs um das Interesse der Arbeitgeber, sondern im letzten Ziele um das der Arbeiter. Diesen solle die Unfallentschädigung gesichert werden, und diese Sicherung sei nicht ausführbar ohne Mitwirkung der öffentlichen Behörden. Diese letzteren könne man nicht entbehren, auch nicht bei der Kontrolle, ob jeder Arbeiter dem Gesetze entsprechend versichert sei. a Unmöglich aber könne man die öffentlichen Behörden in den Dienst der Erwerbsgesellschaften stellen. a a Man könne vielleicht, wie von Frhrn. v. Maltzahn vorgeschlagen worden, die auf Gegenseitigkeit beruhenden Unfallsversicherungsgenossenschaften, welche der Bundesrat aufgrund von Normativbestimmungen anerkenne, zulassen. Darauf sich zu einigen, biete Aussicht, mit der Beratung des Entwurfes wenigstens zu positiven Resultaten zu kommen. a Ob dieselben den verbündeten Regierungen annehmbar seien würden, wisse er nicht, aber sie würden zweifellos erwünschter sein als ein bloß negatives Ergebnis der Kommissionsberatungen. »
  • 9Gerhard Stötzel (1835─1905), Metallarbeiter, Redakteur, seit 1877 MdR (Zentrum). »

Zitierhinweis

Abteilung II, 2. Band, 1. Teil, Nr. 88, in: Quellensammlung zur Geschichte der deutschen Sozialpolitik 1867 bis 1914, 2. Band, 1. Teil. Von der zweiten Unfallversicherungsvorlage bis zum Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884. Digitale Version unter Mitarbeit von Hans-Werner Bartz, Anna Neovesky und Torsten Schrade.

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