II. Abteilung, Band 1

Nr. 65

1885 Juli 9

Germania Nr. 152 Versammlung katholischer Sozialpolitiker1

Druck

Die Sonntagsruhe soll auf gesetzlichem Weg durchgesetzt werden; der Staat hat das Recht, Zwangsversicherungen einzuführen, die jedoch der Selbstverwaltung unterstehen sollen; Arbeiterschutzbestimmungen sollen durch internationale Verträge gesichert werden

In den letztvergangenen Tagen tagte auf dem fürstlich Löwensteinschen Schloß zu Kleinheubach eine Versammlung der freien Vereinigung katholischer Sozialpolitiker.2 Die Sitzungen fanden statt unter dem Vorsitz des Fürsten Löwenstein und seines Stellvertreters, des Baron F. v. Loe3. Sekretär war Domk[ap]itular Dr. Haffner4 aus Mainz. Schriftliche Referate lagen vor: von Dr. jur. [von] Steinle5 (Frankfurt) mit Korreferat von Dr. Franz v. Schindler6 aus Leitmeritz u. a. über die Versicherungsfrage. Sodann Gutachten und Anträge vom Grafen Segur7, Fr[ei]h[er]r v. Loe und Grafen Bloome [recte: Blome8] mit Referaten über dieselben seitens des Frhrn. v. Wambold (recte:

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Wambolt9] und des Domkapitulars Dr. Haffner über die zu erstrebende internationale Arbeiterschutzgesetzgebung. An den Beratungen nahmen u. a. teil: Fürst Isenburg10, Domkapitular Dahl11 und Dr. E. Jäger12 aus Speyer. M[on]s[i]g[no]r[e] Knab13 aus Wien und Graf Kuefstein14 aus St. Pölten, Baron Dal [recte: Dael15] (Darmstadt), Frhr. v. Hertling und Schierstädt (Wertheim und Heubach), Haus16, Pfarrer in Wörth, Wassermann17 (Isenburg), Frhr. v. Rochow18 (Brandenburg) und Professor Dr. Schindler. Über die Beschlüsse erhalten wir von befreundeter Seite folgenden Bericht:

Sonn- und Feiertagsheiligung

Da die auf göttlichem bzw. kirchlichem Gebot beruhende Pflicht der Heilighaltung der Sonn- und Feiertage in ihrer Bedeutung für das geistige und leibliche Wohl der einzelnen wie für das Gedeihen der Gesellschaft nicht überall genügend beachtet wird, so erklärt die freie Vereinigung katholischer Sozialpolitiker für geboten, durch Rede und Schrift, insbesondere durch Einwirkung auf die gesetzgebenden Faktoren eifrigst darauf hinzuwirken, daß die Sonn- und Feiertagsruhe gesetzlich geregelt und damit allen, insbesondere den arbeitenden Klassen, die Heiligung der Sonn- und Feiertage ermöglicht werde.

Beschlüsse bezüglich der Versicherungsfrage mit besonderer Rücksicht auf die gänzliche oder teilweise Erwerbslosigkeit

I. Die Vorsorge für die Zukunft ist innerhalb bestimmter, von der Lebensaufgabe des Menschen und der göttlichen Vorsehung gezogenen Grenzen für jeden Menschen geziemend, notwendig und pflichtgemäß. Ihre geordnete Betätigung ist weder als irdischer Sinn noch als Gegensatz gegen das gebührende Gottvertrauen aufzufassen.

II. Die Vorsorge für die Zukunft kann sowohl von jedem einzelnen für sich auf dem Weg des Zurücklegens von Sachgütern wie in Gemeinschaft mit anderen geschehen. Eine der erlaubten Arten des gemeinschaftlichen Vorsorgens ist die Versicherung.

III. Tatsächlich bildeten sich frühzeitig in der auf dem Boden des Christentums entwickelten Gesellschaft gemeinschaftliche Veranstaltungen zur Vermittlung und Förderung der Vorsorge für die gefährdete Zukunft. Von denselben hatten die Bruderladen der Bergleute den Charakter der gegenseitigen und obligatorischen Versicherung.

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IV. Insofern die Vorsorge für die Lebenserhaltung in der erwerbslosen Zukunft eine moralische Pflicht des einzelnen ist und insoweit es ein wesentliches Interesse der Gesellschaft ist, daß diese für das Gemeinwohl notwendige Vorsorge nicht zum Schaden der Gesellschaft unterlassen, vielmehr in angemessenem Umfang geübt werde, haben die gesellschaftlichen Obrigkeiten die Berechtigung, wo nötig, durch gesetzliche und statutarische Bestimmungen, auf die Übung dieser Vorsorge zu dringen und sie zu regeln durch alle jene sittlich erlaubten Veranstaltungen, welche deren wirksame Durchführung erheischt in dem Umfang, in dem sie für die Gesellschaft selbst notwendig erscheint, und in der Art, wie sie unter den jeweils gegebenen Verhältnissen ausgeübt werden kann.

V. Die Staatsgewalt ist keineswegs vermöge der Natur und Bestimmung des Staates als solchem unter allen Umständen und in erster Linie berufen, die Zukunftsvorsorge überhaupt, am wenigsten aber allgemein und zwangsweise zu regeln.

Unter Umständen aber, insbesondere mit Rücksicht auf die heutige atomisierte Gesellschaft ist die Staatsgewalt berufen, Bestimmungen auch mit Zwangscharakter zu treffen, durch welche für die ganz oder teilweise erwerbslose Zukunft ganzer Gruppen von Staatsangehörigen vorgesorgt wird. Wofern die praktische Durchführung dieser Vorsorge in geeigneter Weise nur auf dem Weg der Versicherung möglich ist, steht dem Staat auch in dieser Beziehung ein Zwangsrecht zu.

VI. Der Umfang des der Staatsgewalt im vorausgehenden zugeschriebenen Rechtes zum Versicherungszwang und die Art und Weise einer gerechten und billigen Durchführung desselben werden durch folgende, aus dem Wesen der Gesellschaft und des Staates wie aus dem Zweck der Versicherung genommenen Prinzipien bestimmt:

a. Die aus der Vergangenheit noch bestehenden und neu zu gründenden zweckmäßigen korporativen sowohl als anderen Hilfsorganisationen sind, sofern der Versicherungszwang bei ihnen statutarisch besteht, zu fördern und zu begünstigen; auf sie darf die Staatsgewalt nur insofern Einfluß nehmen, als es die Sicherung der Beteiligten und das öffentliche Wohl notwendig macht.

b. Der Versicherungszwang hat sich auf die Gruppen von Staatsangehörigen zu beschränken, bei welchen die Gefahr einer erwerbslosen Zukunft in dem Maß vorliegt, daß daraus eine ernste Bedrohung für Bestand und Gedeihen der Gesellschaft erwächst; er muß auf alle Angehörigen der versicherungsbedürftigen Kategorien ausgedehnt werden, wenigstens in der Weise, daß irgendeine zweckentsprechende Versicherung der Arbeiter dieser Kategorien vertragsmäßig vom Arbeitgeber bedungen werde.

c. Es entspricht der Natur des Verhältnisses der Arbeitgeber zu den Arbeitern, daß die ersteren zu den Versicherungen der letzteren Beiträge leisten. Es ist dieses ein Gebot der Gerechtigkeit, wenn deren Lohn hinter den gerechten Anforderungen (Haider Thesen II zur Arbeiterfrage19) zurücksteht, so daß die Leistung der notwendigen Versicherungsbeiträge der Arbeiter ganz oder teilweise unmöglich ist, besonders aber in dem Fall, daß die aus der Art der Arbeit oder des Arbeitsverhältnisses entspringende Gefahr ganz oder teilweise erwerbsloser Zukunft in Bemessung des Lohnes nicht genügend berücksichtigt ist.

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Der nach Lage der Sache zu bemessende Beitrag der Arbeitgeber zu den Versicherungen der Arbeiter darf von dem Lohn der letzteren nicht in Abzug gebracht werden.

d. Die Versicherungsanstalten sollen in der Regel unter möglichster Berücksichtigung korporativer Organisationen auf dem Prinzip der (wenigstens teilweisen) Beitragsleistung der Versicherten und der Gegenseitigkeit der Versicherungen basieren. Die Staatshilfe ist auf die außerordentlichen Fälle zu beschränken, in welchen sie zur Erreichung des Zweckes unbedingt notwendig erscheint.

e. Den Versicherungsanstalten muß volle Selbstverwaltung zustehen, an welcher die Versicherten sowie eventuell die beitragspflichtigen Arbeitgeber einen entsprechenden Anteil haben; die Staatsgewalt soll ihre Tätigkeit auf eine gewisse notwendige Überwachung der Versicherungsanstalten, ferner auf Schätzung der Rechte dieser und der Versicherten beschränken. Es ist die gesetzliche Bestimmung zu treffen, daß die den Versicherten zustehenden Entschädigungsansprüche mit rechtlicher Wirkung weder übertragen noch gepfändet werden können.

f. Als Momente, auf welche die staatliche Überwachung ihr Augenmerk besonders zu richten hat, und zugleich als Grundsätze für die Gebarung in den Versicherungsanstalten haben vorzugsweise zu gelten: möglichste Stabilität der Prämien, möglichste Sicherheit für den Bezug der Renten (Aufsammlung eines Reservefonds, angemessene Rückversicherung) sowie eine möglichst leichte Übertragbarkeit des Versicherungsverhältnisses bei Wohnsitzveränderung des Versicherten.

IX. [recte: VII.] In vorstehender Weise geordnet, enthält die zwangsweise, auf dem Weg des Versicherungszwangs von der Staatsgewalt durchgeführte Zukunftsvorsorge fruchtbare Keime für die Neugestaltung einer in sich organisierten Gesellschaft.

Resolution betreffend internationale Verständigung über Arbeitsschutzgesetzgebung

In Erwägung,

I. daß die Ordnung der Arbeits- und Wirtschaftsverhältnisse, welche als naturrechtlich und wirtschaftlich begründete Aufgabe des Staates sich darstellt, überhaupt, ganz besonders aber unter den gegenwärtigen Verkehrsverhältnissen durch die Gesetzgebung der einzelnen Staaten für sich allein nicht genügend bewirkt werden kann;

II. daß eine Verständigung und Vereinbarung der unter sich in Verkehr stehenden Staaten über die bei Ordnung der Arbeits- und Wirtschaftsverhältnisse zu betrachtenden Grundsätze, Ziele und Maßregeln an und für sich der Natur der christlichen Gesellschaft entspricht; daß solche auch in früheren Jahrhunderten unter dem Einfluß der Kirche und ihres Oberhauptes zum Segen der menschlichen Gesellschaft tatsächlich bestanden hat und eine ähnliche Verständigung und Vereinbarung zur Wahrung allgemeiner Interessen der Zivilisation auch in jüngster Zeit mit Erfolg erstrebt wurde;

III. daß eine solche Verständigung und Vereinbarung in der Gegenwart besonders nützlich und in gewisser Beziehung notwendig erscheint, um zunächst

a. die zum persönlichen Schutz der Arbeiter erforderlichen gesetzlichen Bestimmungen (betr. die Sonntagsruhe, den Maximalarbeitstag, die Frauen-, Kinder- und Nachtarbeit, die Arbeiterversicherung usw.) wirksam durchzuführen;

b. um ferner die gesellschaftliche Ordnung der Produktion des Verkehrs und Handels in gemeinsamem, internationalem Interesse soweit möglich zu schützen; [ Druckseite 275 ] c. um endlich die gesellschaftliche Ordnung überhaupt zu sichern, die Reorganisation der Gesellschaft auf Grundlage korporativer Institutionen zu fördern und die Wiederherstellung der christlichen Weltordnung anzubahnen;

erachtet es die freie Vereinigung katholischer Sozialpolitiker für wünschenswert, daß die Angehörigen der verschiedenen Gesellschaftsgruppen, namentlich die berufenen Vertreter ihrer Interessen für internationale Verständigung über Arbeits- und Wirtschaftsgesetzgebung ─ wenn möglich auf Kongressen ─ mit allen erlaubten Mitteln eintreten, sowie auch, daß die Staatsregierungen durch internationale Verträge die der Natur der christlichen Gesellschaft entsprechenden Grundsätze feststellen, nach welchen sie in ihren Staaten die Arbeits- und Wirtschaftsverhältnisse gesetzlich zu ordnen sich verpflichten.

Die Vereinigung empfiehlt, die Verwirklichung dieses Gedankens in jeder geeigneten Weise zu fördern.

Registerinformationen

Personen

  • Dael von Köth-Wanscheid, Dr. Gideon Freiherr (1840–1899) , Landgerichtsassessor a. D. in Darmstadt
  • Dahl, Dr. Josef (1838–1917) , Domkapitular in Speyer
  • Haus, Adam (1836–1895) , kath. Pfarrer in Wörth am Main
  • Hertling, Dr. Georg Freiherr von (1843–1919) , Philosophieprofessor in München, MdR (Zentrum)
  • Isenburg und Büdingen, Karl Fürst zu (1838–1899) , Freier Standesherr in Birstein
  • Jäger, Dr. Eugen (1842–1926) , Redakteur der „Pfälzer Zeitung“ in Speyer, sozialpolitischer Schriftsteller
  • Kuefstein, Franz Graf von (1841–1918) , österreichischer Sozialpolitiker
  • Lieber, Dr. Ernst (1838–1902) , Jurist in Camberg (Kreis Limburg), MdR (Zentrum)
  • Rochow, Rochus von (1828–1896) , Major a. D. in Dresden
  • Schorlemer-Alst, Dr. Burghard Freiherr von (1825–1895) , Rittergutsbesitzer auf Alst (Kreis Steinfurt), MdR (Zentrum)
  • Wassermann, Leonhard (1843–1908) , kath. Pfarrer in Neu-Isenburg

Sachindex

  • Altersversorgung, siehe auch Gesetz, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung
  • Arbeiterschutz
  • Arbeiterschutz – internationaler
  • Arbeiterversicherung, siehe auch Krankenversicherung, Unfallversicherung, Altersversorgung
  • Arbeitgeber
  • Arbeitslosigkeit, siehe auch Arbeitslosenversicherung
  • Arbeitszeit
  • Beiträge zur Arbeiterversicherung
  • Bergarbeiter
  • Christentum
  • Frauenarbeit
  • Haider Thesen
  • Handel, siehe auch Freihandel
  • Katholikentage
  • Kinderarbeit
  • Korporationen
  • Krankenversicherung, siehe auch Gesetz, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter
  • Lohn
  • Nachtarbeit
  • Normalarbeitstag
  • Parteien
  • Parteien – Sozialdemokraten
  • Selbsthilfe
  • Selbstverwaltung
  • Sonntagsruhe
  • Sparen
  • Staatszuschuß
  • Unfallversicherung, siehe auch Gesetze, Unfallversicherungsgesetz
  • Versicherungszwang
  • 1Die „Freie Vereinigung katholischer Sozialpolitiker“ war aus dem Haider Komitee (vgl. Nr. 38) hervorgegangen. Nach den Versammlungen in Haid und Salzburg (1883) tagte das Komitee noch 1884 in Amberg mit Beschlüssen zur Arbeiterfrage und über Kapital, Zins und Wucher. Unter dem Namen „Freie Vereinigung katholischer Sozialpolitiker“ fanden dann folgende Tagungen statt: 1885 in Kleinheubach mit den hier abgedruckten Beschlüssen zur Sonntagsheiligung, Versicherungsfrage und zum internationalen Arbeiterschutz, 1886 in Regensburg mit Beschlüssen zur berufsgenossenschaftlichen Reorganisation der Gesellschaft, zu Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und zur Handelsfrage, 1887 in Mainz mit Beschlüssen zur Agrarfrage, zum Kreditwesen, zur Reorganisation der Gesellschaft durch Bildung von Berufsgenossenschaften und zur Armenfrage, zuletzt 1888 in Prag wieder mit Beschlüssen zur berufsgenossenschaftlichen Organisation der Gesellschaft. Vgl. Die Beschlüsse der Freien Vereinigung katholischer Socialpolitiker über die Sonntagsheiligung, die internationale Arbeitsschutzgesetzgebung und den Versicherungszwang mit Erläuterungen herausgegeben von einem deutschen Mitgliede der Freien Vereinigung katholischer Socialpolitiker, Frankfurt/M. 1885; vgl. Jahrbuch der Freien Vereinigung kathol. Socialpolitiker 1 (1887) bis 3 (1889); vgl. [Franz Graf von Kuefstein (Hg.)], Beschlüsse, welche von drei verschiedenen Studienkommissionen katholischer Sozialpolitiker in den Jahren 1882─1891 gefaßt worden sind, St. Pölten 1903. »
  • 2Die Versammlung tagte vom 29.6. bis 5.7.1885. »
  • 3Felix Freiherr von Loë (1825─1896), Landrat a. D. (1867 als Gegner der Bismarckschen Politik zur Disposition gestellt), Gutsbesitzer in Terporten (Kreis Cleve), 1868 und 1877 Präsident des Katholikentags, Mitbegründer der Zentrumsfraktion und des Mainzer Katholikenvereins. »
  • 4Paul Leopold Haffner (1829─1899), seit 1866 Domkapitular in Mainz. »
  • 5Dr. Alfons Maria von Steinle (1850─1912), Rechtsanwalt und Justizrat in Frankfurt/M. »
  • 6Dr. Franz von Schindler (1847─1922), seit 1879 Professor für Moraltheologie am Priesterseminar in Leitmeritz (heute: Litomerice, Tschechien). »
  • 7Wohl Arthur Graf von Segur-Cabanac (1805─1885), österreichischer General a. D., Besitzer der Herrschaft St. Peter in der Au. »
  • 8Gustav Graf von Blome (1829─1906), österreichischer Diplomat a. D., seit 1867 Mitglied des österreichischen Herrenhauses. »
  • 9Franz Freiherr Wambolt von Umstadt (1829─1908), Kammerherr auf Schloß Hopfenbach (Krain, Österreich, heute Hmelnik, Slovenien), 1875 und 1881 Präsident des Katholikentags. »
  • 10Karl Fürst zu Isenburg und Büdingen (1838─1899), Standesherr in Birstein, seit 1872 erbliches Mitglied des preußischen Herrenhauses. »
  • 11Dr. Josef Dahl (1838─1917), Domkapitular in Speyer. »
  • 12Dr. Eugen Jäger (1842─1926), seit 1871 Redakteur der „Pfälzer Zeitung“ in Speyer, sozialpolitischer Schriftsteller. »
  • 13Franz Josef Knab (1846─1899), Geistlicher Rat in Wien. »
  • 14Franz Graf von Kuefstein (1841─1918), österreichischer Sozialpolitiker, Gutsbesitzer in St. Pölten (Österreich); Kämmerer und Herrenhausmitglied. »
  • 15Dr. Gideon Freiherr Dael von Köth-Wanscheid (1840─1899), großherzoglich hessischer Landgerichtsassessor a. D. in Darmstadt. »
  • 16Adam Haus (1836─1895), katholischer Pfarrer in Wörth am Main. »
  • 17Leonard Wassermann (1843─1908), katholischer Pfarrer in Neu-Isenburg. »
  • 18Rochus von Rochow (1828─1896), Major a. D. in Dresden, Vertrauter von Karl Fürst zu Löwenstein. »
  • 19Vgl. Nr. 38. »

Zitierhinweis

Abteilung II, 1. Band, Nr. 65, in: Quellensammlung zur Geschichte der deutschen Sozialpolitik 1867 bis 1914, 1. Band: Grundfragen der Sozialpolitik. Die Diskussion der Arbeiterfrage auf Regierungsseite und in der Öffentlichkeit, bearbeitet von Wolfgang Ayass, Florian Tennstedt und Heidi Winter. Digitale Version unter Mitarbeit von Hans-Werner Bartz, Anna Neovesky und Torsten Schrade.

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