Chronologische Liste aller Quellen

Band- und Abteilungsübergreifende chronologische Liste aller Quellen. Aktuell enthalten: Band 1, Abteilung II. Sortiert nach Datum.

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Abteilung II, 2. Band, 1. Teil

Nr. 173

1884 Mai 17

Beschlüsse1 der VII. Reichstagskommission in erster Lesung der dritten Unfallversicherungsvorlage

Druck, Teildruck2

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[Zwangsversicherung mit Haftungsausschluß bis zur Vorsatzgrenze, Ausdehnung auf das Baugewerbe und Explosivstoffbetriebe, Einbeziehung von Beamten, vierwöchige Karenzzeit (in dieser Entschädigungspflicht des Unternehmers bei nicht bestehender Krankenversicherung), Versicherungspflichtgrenze bis 2000 M, Mindestjahres-, aber kein Höchstjahresarbeitsverdienst, Berufsgenossenschaften auf Bezirksebene als Versicherungsträger, Umlageverfahren mit obligatorischem Reservefonds in Höhe von 22,855 Mio Mark, fakultative Rückversicherung bei Privatversicherungsgesellschaften, Garantie der Gesamtheit der Genossenschaften, Arbeitervertreter im Genossenschaftsvorstand, Reichsversicherungsamt]

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

[1] Alle in Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Steinbrüchen, Gräbereien (Gruben), auf Werften sowie in Fabriken und Hüttenwerken beschäftigten Arbeiter und Betriebsbeamten, letztere, sofern ihr Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt zweitausend Mark nicht übersteigt, werden gegen die Folgen der bei dem Betriebe sich ereignenden Unfälle nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes versichert.

[2] Dasselbe gilt von Arbeitern und Betriebsbeamten, welche von einem Gewerbetreibenden, dessen Gewerbebetrieb sich auf die Ausführung von Bauarbeiten erstreckt, in diesem Betriebe beschäftigt werden sowie von sonstigen bei der Ausführung von Bauten beschäftigten Arbeitern und Betriebsbeamten soweit dieselben nicht, ohne im Dienste eines Gewerbetreibenden der bezeichneten Art zu stehen, lediglich einzelne Reparaturarbeiten ausführen.

[3] Den vorstehend aufgeführten gelten im Sinne dieses Gesetzes diejenigen Betriebe gleich, in welchen Dampfkessel oder durch elementare Kraft (Wind, Wasser, Dampf, Gas, heiße Luft usw.) bewegte Triebwerke zur Verwendung kommen, mit Ausnahme derjenigen Betriebe, für welche nur vorübergehend eine nicht zur Betriebsanlage gehörende Kraftmaschine benutzt wird.

[4] Im übrigen gelten als Fabriken im Sinne dieses Gesetzes insbesondere diejenigen Betriebe, in welchen die Bearbeitung oder Verarbeitung von Gegenständen gewerbsmäßig ausgeführt wird, und in welchen zu diesem Zwecke mindestens 10 Arbeiter regelmäßig beschäftigt werden, sowie Betriebe, in welchen Explosivstoffe gewerbsmäßig erzeugt oder verwendet werden.

[5] Welche Betriebe außerdem als Fabriken im Sinne dieses Gesetzes anzusehen sind, entscheidet das Reichsversicherungsamt (§§ 87 ff.).

[6] Auf gewerbliche Anlagen, Eisenbahn- und Schiffahrtsbetriebe, welche wesentliche Bestandteile einer der vorbezeichneten Betriebe sind, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes ebenfalls Anwendung.

[7] Für solche unter die Vorschrift des § 1 fallende Betriebe, welche mit Unfallgefahr für die darin beschäftigten Personen nicht verknüpft sind, kann durch Beschluß des Bundesrats die Versicherungspflicht ausgeschlossen werden.

§ 2

[1] Durch statutarische Bestimmung (§§ 16 ff.) kann die Versicherungspflicht auf Betriebsbeamte mit einem zweitausend Mark übersteigenden Jahresarbeitsverdienst, jedoch nur auf den vollen Betrag des letzteren, erstreckt werden.

[2] Unternehmer der nach § 1 versicherungspflichtigen Betriebe sind, sofern ihr Jahreseinkommen zweitausend Mark nicht übersteigt, berechtigt, sich nach Maßgabe dieses Gesetzes auch für ihre Person zu versichern.

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§ 3

[1] Als Gehalt oder Lohn im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Tantiemen und Naturalbezüge. Der Wert der letzteren ist nach Ortsdurchschnittspreisen in Ansatz zu bringen.

[2] Als Jahresarbeitsverdienst gilt, soweit sich derselbe nicht aus mindestens wochenweise fixierten Beträgen zusammensetzt, das Dreihundertfache des durchschnittlichen täglichen Arbeitsverdienstes. Für Arbeiter in Betrieben, in welchen die übliche Betriebsweise für den das ganze Jahr regelmäßig beschäftigten Arbeiter eine höhere oder niedrigere Zahl von Arbeitstagen ergibt, wird diese Zahl statt der Zahl dreihundert der Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes zugrunde gelegt.

[3] Bei Personen, welche wegen noch nicht beendigter Ausbildung keinen oder einen geringen Lohn beziehen, gilt als Jahresarbeitsverdienst das Dreihundertfache des von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Gemeindebehörde für Erwachsene festgesetzten ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter (§ 8 des Gesetzes, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter, vom 15. Juni 1883) für die Dauer der in dem betreffenden Betriebe üblichen Ausbildungszeit; nach Ablauf derselben kommt das Dreihundertfache des durchschnittlichen täglichen Arbeitsverdienstes derjenigen Kategorie von Arbeitern, für welche die betreffenden Personen ausgebildet werden sollten, als Jahresverdienst in Ansatz.

[4] Für die nach § 2 versicherten Betriebsunternehmer gilt als Jahreseinkommen der dreihundertfache Betrag des durchschnittlichen höchsten Tagelohns, welcher von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Gemeindebehörde für in Betrieben derselben Art beschäftigte Arbeiter festgestellt worden ist. Der auf diese Weise zum Ansatz kommende Betrag des Jahreseinkommens versicherter Betriebsunternehmer gilt im Sinne dieses Gesetzes als Lohn.

§ 4

Die aus Reichs- und Landesgesetzen oder Anstellungsverträgen sich ergebenden Pensionsansprüche der Beamten, welche in Betriebsverwaltungen des Reichs, eines Bundesstaats oder eines Kommunalverbandes mit festem Gehalt oder Pensionsberechtigung angestellt sind, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Soweit aufgrund solcher Gesetze oder Verträge den bezeichneten Beamten Pensionen in Fällen gewährt sind, in denen den Beamten nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Entschädigungsanspruch zusteht, geht der letztere bis zum Betrage der gezahlten Pension auf das Reich, den Staat, den Kommunalverband über.

§ 5

[1] Gegenstand der Versicherung ist der nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu bemessende Ersatz des Schadens, welcher durch Körperverletzung oder Tötung entsteht.

[2] Der Schadenersatz soll im Falle der Verletzung bestehen:

1. in den Kosten des Heilverfahrens, welche vom Beginn der fünften Woche nach Eintritt des Unfalls an entstehen;

2. in einer dem Verletzten vom Beginn der fünften Woche nach Eintritt des Unfalls an für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit zu gewährenden Rente.

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[3] Den nach § 1 zu versichernden Personen, welche nicht nach den Bestimmungen des Gesetzes, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter, gegen Krankheit versichert sind, hat der Betriebsunternehmer die in den §§ 6 und 7 des Krankenkassengesetzes vorgesehenen Unterstützungen für die ersten vier Wochen aus eignen Mitteln zu leisten.

[4] Die Rente ist nach Maßgabe desjenigen Arbeitsverdienstes zu berechnen, den der Verletzte während des letzten Jahres seiner Beschäftigung in dem Betriebe, in welchem der Unfall sich ereignete, an Gehalt oder Lohn durchschnittlich für den Arbeitstag bezogen hat (§ 3).

[5] War der Verletzte in dem Betriebe nicht ein volles Jahr von dem Unfalle zurückgerechnet beschäftigt, so ist der Betrag zugrunde zu legen, welchen während dieses Zeitraums Arbeiter derselben Art in demselben Betriebe oder in benachbarten gleichartigen Betrieben durchschnittlich bezogen haben.

[6] Erreicht dieser Arbeitsverdienst (Absatz 3 und 4) den von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Gemeindebehörde für Erwachsene festgesetzten ortsüblichen Tagelohn gewöhnlicher Tagearbeiter (§ 8 des Gesetzes, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter, vom 15. Juni 1883) nicht, so ist der letztere der Berechnung zugrunde zu legen.

[7] Die Rente beträgt:

a) im Falle völliger Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben sechsundsechzig zwei Drittel Prozent des Arbeitsverdienstes;

b) im Falle teilweiser Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben einen Bruchteil der Rente unter a, welcher nach dem Maße der verbliebenen Erwerbsfähigkeit zu bemessen ist.

[8] Dem Verletzten und seinen Hinterbliebenen steht ein Anspruch nicht zu, wenn er den Betriebsunfall vorsätzlich herbeigeführt hat.

[9] Soweit die Kosten des Heilverfahrens sub 1 und die Renten sub 2 nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Krankenversicherung der Arbeiter vom 15. Juni 1883 von den Krankenkassen A bis G vorgelegt worden sind, werden dieselben, nach § 57 jenes Gesetzes, zurückerstattet. Das gleiche geschieht hinsichtlich der Kosten und Renten, welche für die länger als 13 Wochen in der Pflege der Krankenkassen A bis G verbleibenden vorübergehend Erwerbsunfähigen aufgewendet worden sind. Eine vom Bundesrat zu erlassende Berechnung wird die hierauf bezüglichen Verpflichtungen der Krankenkassen und Unfallverbände regeln.

§ 6

[1] Im Falle der Tötung ist als Schadenersatz außerdem zu leisten:

1. als Ersatz der Beerdigungskosten das Zwanzigfache des nach § 5 Absatz 3 bis 5 für den Arbeitstag ermittelten Verdienstes, jedoch mindestens dreißig Mark,

2. eine den Hinterbliebenen des Getöteten vom Todestage an zu gewährende Rente, welche nach den Vorschriften des § 5 Absatz 3 bis 5 zu berechnen ist.

[2] Dieselbe beträgt:

a) für die Witwe des Getöteten bis zu deren Tod oder Wiederverheiratung zwanzig Prozent, für jedes hinterbliebene vaterlose Kind bis zu dessen zurückgelegtem fünfzehntem Lebensjahre fünfzehn Prozent und, wenn das Kind auch mutterlos ist oder wird, zwanzig Prozent des Arbeitsverdienstes.

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Die Renten der Witwen und der Kinder dürfen zusammen sechzig Prozent des Arbeitsverdienstes nicht übersteigen, ergibt sich ein höherer Betrag, so werden die einzelnen Renten in gleichem Verhältnisse gekürzt.

Im Falle der Wiederverheiratung erhält die Witwe den dreifachen Betrag ihrer Jahresrente als Abfindung.

Der Anspruch der Witwe und ihrer Kinder ist ausgeschlossen, wenn die Ehe erst nach dem Unfalle geschlossen worden ist;

b) für Aszendenten des Verstorbenen, wenn dieser ihr einziger Ernährer war, für die Zeit bis zu ihrem Tode oder bis zum Wegfall der Bedürftigkeit zwanzig Prozent des Arbeitsverdienstes.

Wenn mehrere der unter b benannten Berechtigten vorhanden sind, so wird die Rente den Eltern vor den Großeltern gewährt.

Wenn die unter b bezeichneten mit den unter a bezeichneten Berechtigten konkurrieren, so haben die ersteren einen Anspruch nur, soweit für die letzteren der Höchstbetrag der Rente nicht in Anspruch genommen wird.

Die Hinterbliebenen eines Ausländers, welche zur Zeit des Unfalls nicht im Inlande wohnten, haben keinen Anspruch auf die Rente.

§ 7

[1] Anstelle der im § 5 vorgeschriebenen Leistungen kann bis zum beendigten Heilverfahren freie Kur und Verpflegung in einem Krankenhause gewährt werden, und zwar:

1. für Verunglückte, welche verheiratet sind oder bei einem Mitgliede ihrer Familie wohnen, wenn die Art der Verletzung Anforderungen an die Behandlung oder Verpflegung stellt, denen in der Familie nicht genügt werden kann oder wenn der Verunglückte einwilligt,

2. für sonstige Verunglückte in allen Fällen.

[2] Für die Zeit der Verpflegung des Verunglückten in dem Krankenhause steht den im § 6 Ziffer 2 bezeichneten Angehörigen desselben die daselbst angegebene Rente insoweit zu, als sie auf dieselbe im Falle des Todes des Verletzten einen Anspruch haben würden.

§ 8

Unverändert

§ 9

[1] Die Versicherung erfolgt auf Gegenseitigkeit durch die Unternehmer der unter § 1 fallenden Betriebe, welche zu diesem Zweck in Berufsgenossenschaften vereinigt werden. Die Berufsgenossenschaften sind für bestimmte Bezirke zu bilden und umfassen innerhalb derselben alle Betriebe derjenigen Industriezweige, für welche sie errichtet sind. Auf Antrag der beteiligten Betriebsunternehmer kann die Berufsgenossenschaft auf das ganze Reichsgebiet ausgedehnt werden.

[2] Als Unternehmer gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb erfolgt. Für Bauarbeiten gilt als Unternehmer derjenige, welcher die Ausführung der Bauarbeiten für eigene Rechnung bewerkstelligt.

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[3] Betriebe, welche wesentliche Bestandteile verschiedenartiger Industriezweige umfassen, sind derjenigen Berufsgenossenschaft zuzuteilen, welcher der Hauptbetrieb angehört.

[4] Die Berufsgenossenschaften haben die Rechte juristischer Personen.

§ 10

[1] Die Mittel zur Deckung der von den Berufsgenossenschaften zu leistenden Entschädigungsbeträge und der Verwaltungskosten werden durch Beiträge aufgebracht, welche von den Mitgliedern nach Maßgabe der in ihren Betrieben von den Versicherten verdienten Löhne und Gehälter bzw. des Jahresarbeitsverdienstes noch nicht ausgebildeter Arbeiter und des Jahreseinkommens versicherter Betriebsunternehmer (§ 3 Absatz 3 und 4), sowie der statutenmäßigen Gefahrentarife (§ 28) jährlich umgelegt werden.

[2] Löhne und Gehälter, welche während der Beitragsperiode durchschnittlich den Satz von vier Mark täglich übersteigen, kommen mit dem vier Mark übersteigenden Betrage nur zu einem Drittel in Anrechnung.

[3] Zu anderen Zwecken als zur Deckung der von der Genossenschaft zu leistenden Entschädigungsbeträge und der Verwaltungskosten, und zu Prämien für Rettung Verunglückter oder für Abwendung von Unglücksfallen sowie zur Ansammlung des Reservefonds (§ 19) dürfen weder Beiträge von den Mitgliedern der Genossenschaft erhoben werden noch Verwendungen aus dem Vermögen der Genossenschaft erfolgen.

[4] Durch statutarische Bestimmung können die Genossenschaften, unbeschadet ihrer Haftbarkeit gegenüber den in ihren Betrieben beschäftigten versicherungspflichtigen Personen, ermächtigt werden, für die ihnen durch dieses Gesetz auferlegten Verbindlichkeiten bei Versicherungsgesellschaften, welche sich verpflichten, die Deckungskapitalien nach den Vorschriften in § 40 Absatz 3 und 4 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Arbeiter vom 15. Juni 1883 sicherzustellen, ganz oder teilweise Versicherung bzw. Rückversicherung zu nehmen. Hat eine solche Versicherung stattgefunden, so beschränkt sich die in Absatz 1 gedachte Umlage auf die Verwaltungskosten, die Versicherungsprämien und diejenigen Entschädigungsbeträge, für welche durch bereits geleistete Erstattungen seitens der Versicherungsgesellschaften Deckung nicht vorhanden ist.

II. Bildung und Veränderung der Berufsgenossenschaften

§ 11─18

Unverändert

§ 19

[1] Durch das Statut muß die Ansammlung eines Reservefonds bis zur Höhe desjenigen Jahresbetrages, welchen die Genossenschaft an Beiträgen beim Eintritt des Beharrungszustandes [im 75. Jahr, vgl. Nr. 104] aufzubringen hat, angeordnet werden. Die Ansammlung hat innerhalb der ersten zehn Jahre durch prozentual abnehmende Zuschläge zu den nach § 10 aufzubringenden jährlichen Beiträgen zu geschehen. Zugleich hat das Statut darüber Bestimmung zu treffen, unter welchen Vor-

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aussetzungen die Zinsen des Reservefonds für die Deckung der der Genossenschaft obliegenden Lasten zu verwenden sind und der Kapitalbestand des Reservefonds angegriffen werden darf. Wurde der Reservefonds zur Deckung von Ausgaben in Anspruch genommen, so muß er wieder ergänzt werden.

[2] Hat der Reservefonds die im ersten Absatz bezeichnete Höhe erreicht, so sind die Zinsen desselben zu den Ausgaben der Genossenschaft zu verwenden. [...]

§ 33

Berufsgenossenschaften, welche zur Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz auferlegten Verpflichtungen leistungsunfähig werden, können auf Antrag des Reichsversicherungsamts von dem Bundesrat aufgelöst werden. Diejenigen Industriezweige, welche die aufgelöste Genossenschaft gebildet haben, sind anderen Berufsgenossenschaften nach deren Anhörung zuzuteilen. Mit der Auflösung der Genossenschaft gehen deren Rechtsansprüche und Verpflichtungen auf die Gesamtheit der Berufsgenossenschaften über. [...]

§ 41

[1] In jedem Genossenschaftsvorstand (§ 16) und Sektionsvorstand (§ 18) müssen die Arbeiter des Bezirks, für welchen die Genossenschaft gebildet ist, vertreten sein. Die Zahl der Vertreter muß der Zahl der noch außer dem Vorsitzenden in dem Berufsvorstand von den Betriebsunternehmern gewählten Mitglieder gleich sein.

[2] Die von den Arbeitern gewählten Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten wie die von den Betriebsunternehmern gewählten.

§ 42

[1] Die im § 41 bezeichneten Vertreter sind durch die Vorstände derjenigen Orts- und Betriebs- (Fabrik-)krankenkassen, Baukrankenkassen sowie derjenigen Knappschaftskassen zu wählen, welche im Bezirke der Genossenschaft bzw. Sektion ihren Sitz haben und welchen mindestens zehn in den Betrieben der Genossenschaftsmitglieder beschäftigte versicherte Personen angehören. Die den Vorständen der bezeichneten Kassen angehörenden Vertreter der Arbeitgeber nehmen an der Wahl nicht teil.

[2] Wählbar sind nur männliche, großjährige Vorstandsmitglieder, welche in Betrieben der Genossenschaftsmitglieder und im Bezirke der Genossenschaft bzw. Sektion beschäftigt sind, sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden und nicht durch richterliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind.

§ 43

Die Verteilung der Vertreter auf örtlich abzugrenzende Teile der Genossenschaft wird mittels eines Regulativs bestimmt, welches durch das Reichsversicherungsamt oder sofern es sich um die Vertreter der Genossenschaft oder einer Sektion handelt, welche über die Grenzen eines Landes nicht hinausgeht, durch die Landeszentralbehörde oder die von derselben zu bestimmende höhere Verwaltungsbehörde zu

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erlassen ist. Durch Regulativ kann die Wählbarkeit von dem Beschäftigungsorte abhängig gemacht werden.

§ 44

[1] Die Wahl der Vertreter erfolgt nach näherer Bestimmung des Regulativs unter der Leitung eines Beauftragten derjenigen Behörde, von welcher das Regulativ erlassen worden ist.

[2] Für jeden Vertreter sind ein erster und ein zweiter Ersatzmann zu wählen, welche denselben in Behinderungsfallen zu ersetzen und im Falle des Ausscheidens für den Rest der Wahlperiode in der Reihenfolge ihrer Wahl in den Vorstand einzutreten haben.

[3] Die Wahl erfolgt auf vier Jahre. Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte der Vertreter und Ersatzmänner aus. Die erstmalig Ausscheidenden werden durch das Los bestimmt, demnächst entscheidet das Dienstalter.

[4] Die Vertreter erhalten aus der Genossenschaftskasse auf Anweisung des Genossenschaftsvorstandes nach den durch das Genossenschaftsstatut zu bestimmenden Sitzen Ersatz für notwendige bare Auslagen und entgangenen Arbeitsverdienst. Gegen die Anweisung ist die Beschwerde an diejenige Behörde, welche das Regulativ erlassen hat (§ 43), zulässig. Dieselbe entscheidet endgültig.

§ 45

[1] Die im § 42 bezeichneten Vorstände von Krankenkassen sowie von Knappschaftskassen wählen nach den Bestimmungen dieses Paragraphen alle zwei Jahre aus ihrer Mitte zum Zwecke der Teilnahme an den Unfalluntersuchungen (§ 54) für bestimmte Bezirke je einen Vertreter und Ersatzmann ─ zwei Ersatzmänner ─ deren Name und Wohnort den beteiligten Ortspolizeibehörden mitzuteilen ist.

[2] Die Einteilung der Bezirke erfolgt durch das Regulativ (§ 43). Für mehrere verwandte Berufsgenossenschaften kann ein gemeinsamer Vertreter gewählt werden.

§ 46

[1] Für jeden Bezirk einer Berufsgenossenschaft oder sofern dieselbe in Sektionen geteilt ist, einer Sektion, wird ein Schiedsgericht errichtet.

[2] Der Bundesrat kann anordnen, daß statt eines Schiedsgerichts deren mehrere nach Bezirken gebildet werden.

[3] Der Sitz des Schiedsgerichts wird von der Zentralbehörde des Bundesstaats, zu welchem der Bezirk desselben gehört, oder, sofern der Bezirk über die Grenzen eines Bundesstaats hinausgeht, im Einvernehmen mit den beteiligten Zentralbehörden von dem Reichsversicherungsamt bestimmt. [...]

§ 51, 52

Unverändert

§ 53

Jeder zur Anzeige gelangte Unfall, durch welchen eine versicherte Person getötet ist oder eine Körperverletzung erlitten hat, die voraussichtlich den Tod oder eine Erwerbsunfähigkeit von mehr als vier Wochen zur Folge haben wird, ist von

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der Ortspolizeibehörde so bald wie möglich einer Untersuchung zu unterziehen, durch welche festzustellen sind:

1. die Veranlassung und Art des Unfalls,

2. die getöteten oder verletzten Personen,

3. die Art der vorgekommenen Verletzungen,

4. der Verbleib der verletzten Personen,

5. die Hinterbliebenen der durch den Unfall getöteten Personen, welche nach § 6 dieses Gesetzes einen Entschädigungsanspruch erheben können.

§ 54

[1] Vertreter der Genossenschaft, der Vertreter der Versicherten (§ 45) und der Betriebsunternehmer, letzterer entweder in Person oder durch einen Vertreter, können an den Untersuchungsverhandlungen teilnehmen. Zu diesem Zwecke ist dem Genossenschaftsvorstande, dem Vertreter der Versicherten und dem Betriebsunternehmer von der Einleitung der Untersuchung rechtzeitig Kenntnis zu geben. Ist die Genossenschaft in Sektionen geteilt oder sind von der Genossenschaft Vertrauensmänner bestellt, so ist die Mitteilung von der Einleitung der Untersuchung an den Sektionsvorstand bzw. an den Vertrauensmann zu richten.

[2] Außerdem sind, soweit tunlich, die sonstigen Beteiligten und auf Antrag und Kosten der Genossenschaft Sachverständige zuzuziehen. [...]

§ 57

Unverändert

§ 58

[1] Sind versicherte Personen infolge des Unfalls getötet, so haben die im § 57 bezeichneten Genossenschaftsorgane sofort nach Abschluß der Untersuchung (§ 53 bis 56) oder, falls der Tod erst später eintritt, sobald sie von demselben Kenntnis erlangt haben, die Feststellung der Entschädigung vorzunehmen.

[2] Sind versicherte Personen infolge des Unfalls körperlich verletzt, so ist so bald als möglich die ihnen zu gewährende Entschädigung festzustellen.

[3] Für diejenigen verletzten Personen, für welche noch nach Ablauf von dreizehn Wochen eine weitere ärztliche Behandlung behufs Heilung der erlittenen Verletzungen notwendig ist, hat sich die Feststellung zunächst mindestens auf die bis zur Beendigung des Heilverfahrens zu leistenden Entschädigungen zu erstrecken. Die weitere Entschädigung ist, sofern deren Feststellung früher nicht möglich ist, nach Beendigung des Heilverfahrens unverzüglich zu bewirken.

[4] In den Fällen des Absatzes 2 und 3 ist bis zur definitiven Feststellung der Entschädigung noch vor Beendigung des Heilverfahrens vorläufig eine Entschädigung zuzubilligen.

§ 59

[1] Entschädigungsberechtigte, für welche die Entschädigung nicht von Amts wegen festgestellt ist, haben ihren Entschädigungsanspruch bei Vermeidung des Ausschlusses vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls bei dem zuständigen Vorstande anzumelden.

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[2] Nach Ablauf dieser Frist ist der Anmeldung nur dann Folge zu geben, wenn zugleich glaubhaft bescheinigt wird, daß die Folgen des Unfalls erst später bemerkbar geworden sind oder daß der Entschädigungsberechtigte an der Verfolgung seines Anspruches durch außerhalb seines Willens liegende Verhältnisse abgehalten worden ist.

[3] Wird der angemeldete Entschädigungsanspruch anerkannt, so ist die Höhe der Entschädigung sofort festzustellen; anderenfalls ist der Entschädigungsanspruch durch schriftlichen Bescheid abzulehnen.

[4] Ereignete sich der Unfall, infolgedessen der Entschädigungsanspruch erhoben wird, in einem Betriebe, für welchen ein Mitgliedschein von einer Genossenschaft nicht erteilt war, so hat die Anmeldung des Entschädigungsanspruchs bei der unteren Verwaltungsbehörde zu erfolgen, in deren Bezirk der Betrieb belegen ist. Dieselbe hat den Entschädigungsanspruch mittels Bescheides zurückzuweisen, wenn sie den Betrieb, in welchem der Unfall sich ereignet hat, für nicht unter den § 1 fallend erachtet; anderenfalls hat sie die Feststellung der Genossenschaft, welcher der Betrieb angehört, nach Maßgabe der §§ 34 bis 37 herbeizuführen, und, nachdem diese Feststellung erfolgt ist, den angemeldeten Entschädigungsanspruch dem zuständigen Vorstande zur weiteren Veranlassung zu überweisen, auch dem Entschädigungsberechtigten hiervon schriftlich Nachricht zu geben.

§ 60─61

Unverändert

§ 62

[1] Gegen den Bescheid der unteren Verwaltungsbehörde, durch welchen der Entschädigungsanspruch aus dem Grunde abgelehnt wird, weil der Betrieb, in welchen der Unfall sich ereignet hat, für nicht unter den § 1 fallend erachtet wird (§ 59 Absatz 2), steht dem Verletzten und seinen Hinterbliebenen die Beschwerde an das Reichsversicherungsamt zu. Dieselbe ist binnen vier Wochen nach der Zustellung des ablehnenden Bescheides bei der unteren Verwaltungsbehörde einzulegen.

[2] Gegen den Bescheid, durch welchen der Entschädigungsanspruch aus einem anderen als dem vorbezeichneten Grunde abgelehnt wird (§ 29 Absatz 3), sowie gegen den Bescheid, durch welchen die Entschädigung festgestellt wird (§ 61), findet die Berufung auf schiedsrichterliche Entscheidung statt.

[3] Die Berufung ist bei Verwendung des Ausschlusses binnen vier Wochen nach der Zustellung des Bescheides bei dem Vorsitzenden desjenigen Schiedsgerichts (§ 47) zu erheben, in dessen Bezirk der Betrieb, in welchem der Unfall sich ereignet hat, belegen ist.

[4] Der Bescheid muß die Bezeichnung der für die Berufung zuständigen Stelle bzw. des Vorsitzenden des Schiedsgerichts sowie die Belehrung über die einzuhaltenden Fristen enthalten.

[5] Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 63─64

Unverändert. [...]

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§ 66

Unverändert. [...]

§ 68─71

Unverändert. [...]

VI. Unfallverhütung. Überwachung der Betriebe durch die Genossenschaften

§ 78

[1] Die Genossenschaften sind befugt, für den Umfang des Genossenschaftsbezirkes oder für bestimmte Industriezweige oder Betriebsarten oder bestimmt abzugrenzende Bezirke Vorschriften zu erlassen:

1. über die von den Mitgliedern zur Verhütung von Unfällen in ihren Betrieben zu treffenden Einrichtungen unter Bedrohung der Zuwiderhandelnden mit der Einschätzung ihrer Betriebe in eine höhere Gefahrenklasse oder, falls sich die letzteren bereits in der höchsten Gefahrenklasse befinden, mit Zuschlägen bis zum doppelten Betrage ihrer Beiträge.

Für die Herstellung der vorgeschriebenen Einrichtungen ist den Mitgliedern eine angemessene Frist zu bewilligen.

2. über das in den Betrieben von den Versicherten zur Verhütung von Unfällen zu beobachtende Verhalten unter Bedrohung der Zuwiderhandelnden mit Geldstrafen bis zu sechs Mark.

[2] Diese Vorschriften bedürfen der Genehmigung des Reichsversicherungsamts.

[3] Vor Erlaß der Vorschrift sind die Genossenschaftsvorstände oder, wenn diese Vorschriften nur für eine oder mehrere Sektionen Gültigkeit haben sollen, die betreffenden Sektionsvorstände gutachtlich zu hören.

§ 79

Die genehmigten Vorschriften sind den höheren Verwaltungsbehörden, auf deren Bezirke dieselben sich erstrecken, durch den Genossenschaftsvorstand mitzuteilen.

§ 80

Unverändert

§ 81

Die von den Landesbehörden für bestimmte Industriezweige oder Betriebsarten zur Verhütung von Unfällen zu erlassenden Anordnungen sollen, sofern nicht Gefahr im Verzug ist, den beteiligten Genossenschaftsvorständen oder Sektionsvorständen zur Begutachtung nach Maßgabe des § 79 vorher mitgeteilt werden.

§ 82

Unverändert

§ 83

Befürchtet der Betriebsunternehmer die Verletzung eines Fabrikgeheimnisses oder die Schädigung seiner Geschäftsinteressen infolge der Besichtigung des Be-

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triebes durch den Beauftragten der Genossenschaft, so kann derselbe die Besichtigung durch andere Sachverständige beanspruchen. In diesem Falle hat er dem Genossenschaftsvorstande, sobald er den Namen des Beauftragten erfährt, eine entsprechende Mitteilung zu machen und einige geeignete Personen zu bezeichnen, welche auf seine Kosten die erforderliche Einsicht in den Betrieb zu nehmen und dem Vorstande die für die Zwecke der Genossenschaft notwendige Auskunft über die Betriebseinrichtungen zu geben bereit sind. In Ermangelung einer Verständigung zwischen dem Betriebsunternehmer und dem Vorstande entscheidet auf Anrufen des letzteren das Reichsversicherungsamt.

§ 84

Die Mitglieder der Vorstände der Genossenschaften sowie deren Beauftragte (§§ 82, 83) und die nach § 83 ernannten Sachverständigen haben über die Tatsachen, welche durch die Überwachung und Kontrolle der Betriebe zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der Nachahmung der ihnen hierbei von den Betriebsunternehmern geheim gehaltenen Betriebseinrichtungen und Betriebsweisen so lange, als diese Betriebsgeheimnisse sind, zu enthalten. Die Beauftragten der Genossenschaften und Sachverständigen sind hierauf von der unteren Verwaltungsbehörde ihres Wohnorts zu beeidigen.

§ 85─86

Unverändert

VII. Das Reichsversicherungsamt

§ 87

[1] Die Genossenschaften unterliegen in bezug auf die Befolgung dieses Gesetzes der Beaufsichtigung des Reichsversicherungsamts.

[2] Das Reichsversicherungsamt hat seinen Sitz in Berlin. Es besteht aus mindestens drei ständigen Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden, und aus acht nichtständigen Mitgliedern.

[3] Der Vorsitzende und die übrigen ständigen Mitglieder werden auf Vorschlag des Bundesrats vom Kaiser auf Lebenszeit ernannt. Von den nichtständigen Mitgliedern werden vier vom Bundesrate aus seiner Mitte, und je zwei mittels schriftlicher Abstimmungen von den Vertretern der Betriebsunternehmer und von den Vertretern der Versicherten in den Genossenschaftsvorständen aus ihrer Mitte in getrennter Wahlhandlung unter Leitung des Reichsversicherungsamts gewählt. Die Wahl erfolgt nach relativer Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Amtsdauer der nichtständigen Mitglieder währt vier Jahre. Das Stimmenverhältnis der einzelnen Genossenschaftsvorstände bei der Wahl der nichtständigen Mitglieder bestimmt der Bundesrat unter Berücksichtigung der Zahl der versicherten Personen.

[4] Für jedes durch die Genossenschaftsvorstände gewählte Mitglied sind ein erster und ein zweiter Stellvertreter zu wählen, welche dasselbe in Behinderungsfällen zu vertreten haben. Scheidet ein solches Mitglied während der Wahlperiode aus, so haben für den Rest derselben die Stellvertreter in der Reihenfolge ihrer Wahl als Mitglied einzutreten.

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[5] Die übrigen Beamten des Reichsversicherungsamts werden vom Reichskanzler ernannt.

§ 88

Unverändert

§ 89

Das Reichsversicherungsamt entscheidet, unbeschadet der Rechte Dritter, über Streitigkeiten, welche sich auf die Rechte und Pflichten der Inhaber der Genossenschaftsämter, auf die Auslegung der Statuten und die Gültigkeit der vollzogenen Wahlen beziehen. Dasselbe kann die Inhaber der Genossenschaftsämter zur Befolgung der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften durch Geldstrafen bis zu eintausend Mark anhalten.

§ 90─91

Unverändert

VIII. Schluß- und Strafbestimmungen

§ 92

Unverändert

§ 93

[1] Diejenigen Betriebsunternehmer, Bevollmächtigten oder Repräsentanten, Betriebs- oder Arbeiteraufseher, gegen welche durch strafgerichtliches Urteil festgestellt worden ist, daß sie den Unfall vorsätzlich oder durch Fahrlässigkeit mit Außerachtlassung derjenigen Aufmerksamkeit, zu der sie vermöge ihres Amts, Berufs oder Gewerbes besonders verpflichtet sind, herbeigeführt haben, haften für alle Aufwendungen, welche infolge des Unfalls aufgrund dieses Gesetzes oder des Gesetzes, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter, vom 15. Juni 1883 (Reichsgesetzblatt Seite 73) von den Genossenschaften oder Krankenkassen gemacht worden sind.

[2] In gleicher Weise haftet als Betriebsunternehmer eine Aktiengesellschaft, eine Innung oder eingetragene Genossenschaft für die durch ein Mitglied ihres Vorstandes sowie eine Handelsgesellschaft, eine Innung oder eingetragene Genossenschaft für die durch einen der Liquidatoren herbeigeführten Unfälle.

[3] Als Ersatz für die Rente kann in diesen Fällen deren Kapitalwert gefordert werden.

[4] Der Anspruch verjährt in achtzehn Monaten von dem Tage, an welchem das strafrechtliche Urteil rechtskräftig geworden ist.

§ 94─97

Unverändert

[...]

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Registerinformationen

Personen

  • Bennigsen, Dr. Rudolf von (1824─1902) Landesdirektor der Provinz Hannover, MdR (nationalliberal)
  • Crailsheim, Krafft Frhr. von (1841─1926) bayer. Außenminister
  • Franckenstein, Georg Arbogast Freiherr von und zu (1825─1890) Jurist und Gutsbesitzer, MdR (Zentrum), Vizepräsident des Reichstags
  • Goßler, Gustav von (1838─1902) preuß. Kultusminister, MdR (konservativ)
  • Lerchenfeld-Koefering, Hugo Graf von und zu (1843─1925) bayer. Gesandter in Berlin
  • Spitzemberg, Hildegard Freifrau von (1843─1914) Freundin des Hauses Bismarck, Tochter Karl Frhr. v. Varnbühlers
  • Windthorst, Dr. Ludwig (1812─1891) Jurist und Politiker, MdR (Bundesstaatl.konst. Vereinigung/Zentrum
  • 1BArchP 15.01 Nr. 390, fol. 125─157. »
  • 2In dem Druckstück ist noch ─ jeweils linksseitig ─ die Regierungsvorlage abgedruckt, ausgelassen beim Abdruck der Kommissionsbeschlüsse sind die §§, deren Bezugsparagraphen bei unserem Abdruck der Regierungsvorlage (Nr. 57) ausgelassen wurden. »

Zitierhinweis

Abteilung II, 2. Band, 1. Teil, Nr. 173, in: Quellensammlung zur Geschichte der deutschen Sozialpolitik 1867 bis 1914, 2. Band, 1. Teil. Von der zweiten Unfallversicherungsvorlage bis zum Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884. Digitale Version unter Mitarbeit von Hans-Werner Bartz, Anna Neovesky und Torsten Schrade.

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