Chronologische Liste aller Quellen

Band- und Abteilungsübergreifende chronologische Liste aller Quellen. Aktuell enthalten: Band 1, Abteilung II. Sortiert nach Datum.

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Abteilung II, 2. Band, 1. Teil

Nr. 47

1882 März 26

Bericht1 des Staatssekretärs des Innern Karl Heinrich von Boetticher an den Reichskanzler Otto Fürst von Bismarck mit Beschlußübersicht

Ausfertigung und Druck, Teildruck mit Randbemerkungen Bismarcks

[Die Vorschläge des Volkswirtschaftsrats ─ vor allem zur Trennung von Risikoverteilung (Betriebsgefahrenklassen) und Verwaltung (Unfallversicherungsverbände) ─ sind zweckmäßig und werden befürwortet; der Volkswirtschaftsrat hat sich für das Umlageverfahren entschieden]

Eurer Durchlaucht beehre ich mich, hierneben die Beschlüsse gehorsamst vorzulegen, welche der Volkswirtschaftsrat in der Plenarsitzung vom 25. d. M. zu den Grundzügen für die gesetzliche Regelung der Unfallversicherung der Arbeiter mit 46 gegen 6 Stimmen gefaßt hat.2

Diese Beschlüsse beruhen auf dem schon in der Generalberatung vom 7. d. M. hervorgetretenen Bestreben, bei der Organisation der Unfallversicherung die Verwaltung in die engsten, die Garantie in die weitesten Kreise zu verlegen. Sie stellen sich dar als ein Versuch zur Lösung dieser schwierigen Aufgabe. Der Versuch ist praktisch ausfuhrbar. Er weicht aber von dem System der “Grundzüge” dergestalt ab, daß eine vollständige Umgestaltung der bisherigen Vorarbeiten zur legislativen Durchführung desselben erforderlich sein wird. Da indessen die Aufrechterhaltung der in der Regierungsvorlage grundsätzlich festgehaltenen genossenschaftlichen Regelung der Unfallversicherung auch auf dem von dem Volkswirtschaftsrate vorgeschlagenen Wege in einem dem Bedürfnisse genügenden Umfange gesichert bleiben dürfte, so trage ich kein Bedenken, die meines Erachtens an sich zweckmäßigen [ Druckseite 177 ] Vorschläge im ganzen und großen und vorbehaltlich der nochmaligen Erwägung einzelner Spezialitäten zur Annahme zu empfehlen.

Ich habe die unverzügliche Ausarbeitung eines neuen Gesetzentwurfs über die Regelung der Unfallversicherung der Arbeiter auf der Grundlage der Vorschläge des Volkswirtschaftsrats angeordnet3 und hoffe, denselben in einigen Wochen vorlegen zu können. Sehr dankbar würde ich sein, wenn Eure Durchlaucht mir diejenigen Bemerkungen, zu welchen Hochdenselben die Beschlüsse des Volkswirtschaftsrates Anlaß geben, bald mitteilen wollten, damit dieselben bei der Ausarbeitung berücksichtigt werden können.

[Beschlußübersicht, Teildruck]

Zusammenstellung der Beschlüsse des Volkswirtschaftsrats4 zu den Grundzügen für die gesetzliche Regelung der Unfallversicherung der Arbeiter

Beschlüsse des permanenten Ausschusses

I. Genossenschaftsprinzip. Die Unfallversicherung der Arbeiter erfolgt in der Weise, daß jeder Unternehmer eines versicherungspflichtigen Betriebes für denselben einer Betriebsgefahrenklasse und einem Unfallversicherungsverbande angehören muß, und daß den Betriebsgefahrenklassen und Unfallversicherungsverbänden5 die Verpflichtung auferlegt wird, die gesetzlichen Entschädigungen unter Beihilfe des Reichs zu leisten.6

[ Druckseite 178 ]

Absatz 2 fällt fort

II. Absatz 1 unverändert

1. in Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Brüchen, Gruben, auf Werften, in Fabriken, Hüttenwerken und in den zu diesen Gewerben gehörigen Eisenbahn- und Schiffahrtsbetrieben;

2. unverändert

3. in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben.

Letzter Absatz unverändert.

III. Einleitung unverändert

1. Für die ersten 13 Wochen der durch Unfall herbeigeführten Erwerbsunfähigkeit wird aufgrund der Unfallversicherung keine Entschädigung geleistet. An die Stelle der letzteren tritt die Unterstützung aufgrund der Krankenversicherung, zu welcher die Arbeitgeber für die unfallversicherungspflichtigen Arbeiter 33 1/2 Prozent (ein Drittel) der Beiträge zu leisten haben (vgl. die Grundzüge für die gesetzliche Regelung der Krankenversicherung).

Die Hälfte der Kosten der ärztlichen und chirurgischen Behandlung der durch Unfall erwerbsunfähig Gewordenen können die Krankenkassen von der Unfallkasse zur Erstattung liquidieren.

Bei Wiederverheiratung der eine Rente beziehenden Witwe eines verunglückten Arbeiters erhält dieselbe als Aussteuer den dreifachen Betrag dieser Jahresrente.

2. Der Berechnung der Entschädigung wird nur derjenige Teil des Arbeitsverdienstes zugrunde gelegt, welcher 1 200 Mark für das Jahr oder 4 Mark für den Arbeitstag nicht übersteigt.

Bei Berechnung der Versicherungsbeiträge kommen die Gehälter und Löhne nur bis zu diesem Betrage in Anrechnung.

Die Entschädigungsbeträge werden zu zwei Dritteilen von den Arbeitgebern, zu einem Dritteil von dem Reiche aufgebracht.

Dagegen werden Beiträge zur Unfallversicherung von den Versicherten überhaupt nicht erhoben.

IV. bis VII. [insbesondere VI]

1. Die Betriebsgefahrenklassen werden vom Bundesrate für das ganze Reich in der Weise gebildet, daß sämtliche Betriebe derjenigen Industriezweige7 und Betriebsarten, für welche nach den Ergebnissen der Unfallstatistik die gleiche Unfallgefahr besteht, zu einer Betriebsgefahrenklasse vereinigt werden.8

2. Die Unfallversicherungsverbände werden für geographische Bezirke9 in der Weise gebildet, daß alle im Bezirke belegenen Betriebe dem für den Bezirk bestehenden Unfallversicherungsverbande angehören.

[ Druckseite 179 ]

3. Jeder Betrieb ist von den zuständigen Organen10 des Verbandes, welchem er angehört, einer Betriebsgefahrenklasse zuzuweisen.

4. Die Entschädigungen sind, soweit sie während des ersten Jahres nach Entstehung des Anspruches fällig werden, für Rechnung der Unfallversicherungsverbände11, soweit sie nach Ablauf des ersten Jahres fällig werden, für Rechnung der Betriebsgefahrenklassen zu zahlen. Die Zahlung erfolgt durch die Postanstalten. Die Feststellung der Entschädigungen erfolgt durch die Organe der Verbände, unter Vorbehalt des Rekurses an eine Zentralinstanz.

Über jeden definitiv festgestellten Entschädigungsanspruch hat der Verband der zuständigen Postbehörde eine Zahlungsanweisung zuzustellen, welche den Anfangstermin der Entschädigungsforderung und die Höhe derselben ergibt.

5. Nach Ablauf eines Rechnungshalbjahres hat jeder Verband der Reichszentralstelle eine Nachweisung der Zahl der in den Betrieben des Verbandes im abgelaufenen Rechnungshalbjahr beschäftigt gewesenen Arbeiter und der von denselben verdienten Löhne und Gehälter ─ soweit dieselben anrechnungsfähig ─ getrennt nach Betriebsgefahrenklassen ─ einzuliefern.

6. Gleichzeitig haben die Postverwaltungen der Reichszentralstelle12 für jeden Verband zwei Nachweisungen (A und B) der auf dessen Anweisung gezahlten Entschädigungsbeträge getrennt nach Gefahrenklassen einzureichen. ─ Die Nachweisung A umfaßt die für Rechnung des Verbandes gezahlten, die Nachweisung B die für Rechnung der Betriebsgefahrenklassen gezahlten Entschädigungsbeträge (vgl. Nr. 5). Eine Ausfertigung dieser Nachweisungen ist dem Verbande zuzustellen.

7. Die Reichszentralstelle hat aufgrund der von den Postverwaltungen und von den Verbänden eingereichten Nachweisungen für jede Betriebsgefahrenklasse die Gesamtsumme der in der abgelaufenen Rechnungsperiode für ihre Rechnung gezahlten Entschädigungsbeträge (vgl. Nr. 5) sowie die Gesamtsumme der anrechnungsfähigen Gehälter und Löhne, welche in den der Betriebsgefahrenklasse angehörenden Betrieben während der abgelaufenen Rechnungsperiode verdient sind, festzustellen, und aufgrund der festgestellten Beträge den in jeder Betriebsklasse zu erhebenden Versicherungsbeitrag in Pfennigen von jeder Mark der verdienten Gehälter und Löhne zu berechnen.13

Jedem Verbande ist eine Berechnung zuzustellen, aus welcher sich für jede in demselben vertretene Betriebsgefahrenklasse ergibt, welchen Betrag die ihr angehörenden Mitglieder des Verbandes zur Deckung der laut Nachweisung B gezahlten Entschädigungsbeträge aufzubringen haben. Aufgrund dieser Berechnung sind die Beiträge von dem Verbande zu erheben und an die Postverwaltung abzuführen.

8. Der Verband hat die laut Nachweisung A für seine Rechnungen gezahlten Entschädigungsbeträge auf seine sämtlichen Mitglieder nach Maßgabe der in der abgelaufenen Rechnungsperiode verdienten anrechnungsfähigen Gehälter und Löhne und nach der vom Bundesrate für das Beitragsverhältnis der Betriebsgefahrenklassen [ Druckseite 180 ] untereinander getroffenen Feststellung umzulegen und an die Postverwaltung abzuführen.

9. Der Verband muß einen Vorstand haben, welcher ihn gerichtlich und außergerichtlich vertritt und die Verwaltung der Verbandsangelegenheiten führt.

Der Vorstand besteht aus einem von der Landesregierung zu ernennenden Verbandsdirektor und aus Delegierten, welche von den Unternehmern und den Versicherten aus ihrer Mitte nach Betriebsgefahrenklassen gewählt werden. Für jede Betriebsgefahrenklasse werden je ein oder zwei Delegierte von den Unternehmern und den Versicherten gewählt.

10. Dem Vorstande liege namentlich ob

a) die Heranziehung aller versicherungspflichtigen Betriebe und ihre Einweisung in die Betriebsklassen;

b) die Feststellung der Entschädigungsansprüche in zweiter Instanz;

c) die Umlegung und Einziehung der Beiträge und die Abführung der Entschädigungsbeträge an die Postverwaltung;

d) der Erlaß von Vorschriften zur Verhütung von Unfällen für sämtliche oder einzelne im Verbande vertretene Betriebsklassen mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.

11. Für die Feststellung der Entschädigungsansprüche ist ein Verbandsschiedsgericht zu bilden; dasselbe besteht aus dem Verbandsdirektor als Vorsitzenden und aus einer gleichen Zahl Arbeitgebern und Arbeitern, welche vom Vorstande aus seiner Mitte gewählt werden.

Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts kann vom Verbandsdirektor und den Beteiligten Berufung an den Verbandsvorstand erhoben werden.

Für örtliche Bezirke des Verbandes sind Lokalausschüsse zu bilden, welche die zur Feststellung der Entschädigungsansprüche erforderlichen Ermittlungen anzustellen und das Ergebnis derselben mit einem Gutachten über die Höhe der Entschädigung dem Verbandsschiedsgerichte vorzulegen haben.

12. Für Betriebe eines Industriezweiges oder mehrerer Industriezweige, welche derselben Betriebsklasse angehören; und zusammen die für jede Betriebsklasse vom Bundesrate festzusetzende Mindestzahl versicherter Personen14 beschäftigten, können Genossenschaften gebildet werden, welche für ihre Mitglieder die Obliegenheiten der Unfallversicherungsverbände zu übernehmen haben.

Die Genossenschaften werden auf Anordnung der Landesregierungen und für die von ihnen festzustellenden Bezirke gebildet.

Aufgrund gemeinsamer Bestimmung der Landesregierungen können Genossenschaften gebildet werden, welche sich über mehrere Bundesstaaten oder Teile derselben erstrecken.

13. Für Bergwerke und für Betriebe, in welchen explosive Stoffe hergestellt werden, kann der Bundesrat die Bildung von Genossenschaften anordnen, deren Bezirke unabhängig von den Landesgrenzen hergestellt werden.

Durch Beschluß des Bundesrats können den vorerwähnten Betrieben andere Betriebe gleichgestellt werden, für welche die Gefahr von Massenverunglückungen [ Druckseite 181 ] oder andere Umstände die Bildung von Genossenschaften mit Bezirken, welche von den Landesgrenzen unabhängig sind, zweckmäßig erscheinen lassen.

VIII. Verwaltung der Genossenschaft

1. Die Genossenschaft wird durch eine Generalversammlung vertreten. Die Generalversammlung besteht aus Delegierten der Genossenschaftsmitglieder, welche nach Bezirksabteilungen gewählt wird.

Unternehmern, welche eine größere Arbeiterzahl beschäftigen, kann das Recht eingeräumt werden, im Verhältnis zu derselben eine entsprechende Anzahl von Vertretern zur Generalversammlung zu ernennen.

2. Die Vertretung der Genossenschaft nach außen und die laufende Geschäftsführung wird von einem Vorstande wahrgenommen, welcher von der Generalversammlung gewählt wird.

3. Den Versicherten ist in der Genossenschaft ebenso wie in den Verbänden eine Beteiligung in der Generalversammlung wie im Vorstande zu einem Drittel der Stimmen einzuräumen gegenüber zwei Dritteln der Stimmen, welche den Arbeitgebern zustehen.

4. Das Statut kann die Bildung von Abteilungsvorständen vorschreiben, welche gewisse im Statut zu bezeichnende Verwaltungsgeschäfte nach näherer Anweisung des Genossenschaftsvorstandes und in Vertretung desselben für ihre Bezirksabteilung wahrzunehmen haben.

Nr. 5 und 6 unverändert wie Nr. 4 und 5 der Regierungsvorlage

IX. Abänderungen in der Zusammensetzung bestehender Genossenschaften können von den Generalversammlungen der letzteren und von den einer bestimmten Bezirksabteilung angehörenden Genossenschaftsmitgliedern beantragt werden.

Wird über einen Abänderungsantrag das Einverständnis aller Beteiligten erzielt, so ist demselben stattzugeben, wenn durch die Abänderung keine der beteiligten Genossenschaften in ihrer dauernden Leistungsfähigkeit gefährdet wird.

Wird ein solches Einverständnis nicht erzielt, so entscheidet die Aufsichtsbehörde über die Zulässigkeit der Abänderung.

X., XI. fallen fort15

Resolution

In Erwägung, daß die Aufbringung und Ansammlung der eventuell zur Deckung erforderlichen Kapitalien der Industrie unerschwingliche Lasten auferlegen würde, auch in vielen Fällen undurchführbar sein würde, in fernerer Erwägung, daß es bis jetzt an jeder zuverlässigen statistischen Unterlage für die Berechnung der erforderlichen Kapitalsbeträge fehlt, erachtet der Volkswirtschaftsrat für notwendig,

daß der Bedarf auf denjenigen Betrag beschränkt werde, welchen der Verband oder die Genossenschaft für das abgelaufene Halbjahr an fällig gewordenen und von der Postverwaltung ausgelegten Entschädigungsbeträgen sowie an Verwaltungskosten zu erstatten hat.

[ Druckseite 182 ]

Registerinformationen

Personen

  • Baare, Louis (1821─1897) Generaldirektor des Bochumer Vereins, Mitglied des preuß. Volkswirtschaftsrats
  • Bismarck, Wilhelm Graf von (1852─1901) Regierungsrat in der Reichskanzlei
  • Boetticher, Karl Heinrich von (1833─1907) Staatssekretär des Innern
  • Bueck, Henry Axel (1830─1918) Verbandsgeschäftsführer
  • Henckel von Donnersmarck, Guido Graf (1830─1916) Industriemagnat, Mitglied des preuß. Volkswirtschaftsrats
  • Kalle, Fritz (1837─1915) Industrieller, MdR (nationalliberal)
  • Kochhann, Heinrich (1830─1914) Kaufmann, MdR (Liberale Vereinigung)
  • Lohmann, Theodor (1831─1905) Geheimer Oberregierungsrat im Reichsamt des Innern
  • Magdeburg, Eduard (1844─1932) Geh. Regierungsrat im Reichsamt des Innern
  • Nathusius, Heinrich von (1824─1890) Landrat a.D. u. Rittergutsbesitzer
  • Spengler, Nicolaus (um 1835─?) Werkmeister, Mitglied des preuß. Volkswirtschaftsrats
  • 1BArchP 07.01 Nr. 508, fol. 308─310, Entwurf von der Hand des Geheimen Regierungsrats Eduard Magdeburg ─ dieser erscheint hier erstmals offiziell als Referent (und Geh. Oberregierungsrat Lohmann als Koreferent) ─ mit Abänderungen von Bosse und v. Boetticher: ebd., 15.01 Nr. 382, fol. 223─223 Rs. Beschlußübersicht bzw. Zusammenstellung: 07.01 Nr. 508, fol. 311─318 (Druck mit Ergänzungen von Schreiberhand), in dem Druckexemplar befindet sich auf der linken Seite die Regierungsvorlage der Grundzüge (hier nicht abgedruckt, da bereits unter Nr. 44), der auf der rechten Seite die jeweiligen (abändernden) Beschlüsse des Volkswirtschaftsrates gegenübergestellt sind. »
  • 2Vgl. zum Verlauf der Verhandlungen Nr. 52. Bismarck selbst hatte zunächst ─ anders als 1881 ─ an den Beratungen des Volkswirtschaftsrates keinen Anteil genommen, wie aus folgender Aufzeichung Dr. Robert Lucius’ hervorgeht: Bismarck seit drei Wochen unwohl, sieht niemand, läßt die Dinge treiben und gibt keine Direktiven, weder in der Kirchen- noch in der Steuerpolitik. Auch den Volkswirtschaftsrat hält er sich vom Leibe. (Bismarck-Erinnerungen..., S. 225); vgl. auch den Brief v. Heykings an Schäffle v. 3.3.1882, Abdruck: Albert Schäffle, Aus meinem Leben, Bd. 2, S. 178 f., und Nr. 54 Anm. 3. »
  • 3Mit Eduard Magdeburg als Referent und Theodor Lohmann als Koreferent, vgl. Nr. 57. »
  • 4Ausgelassen ist ─ vgl. Anm. 1 ─ der Abdruck der “Grundzüge” v. 28.2.1882, den B. ebenfalls mit Randstrichen, Unterstreichungen und einer Randbemerkung versehen hat (vgl. Nr. 44 Anm. 5─9). Der preußische Volkswirtschaftsrat befaßte sich mit den Grundzügen zur Unfallversicherung im wesentlichen in seiner 7., 9. (permanenter Ausschuß) und 11. (perm. Ausschuß) Sitzung v. 7., 17. und 24.3.1882 (Protokolle...., fol. 185─211). Die besondere Einflußnahme des Zentralverbandes deutscher Industrieller auf die Verhandlungen und Beschlüsse hat Henry A. Bueck hervorgehoben: Während der Beratungen im Volkswirtschaftsrat hatte ein ununterbrochener Verkehr zwischen dessen dem Centralverband angehörigen Mitgliedern, unter denen der Geh. Kommerzienrat Baare besonders hervortrat, und der Geschäftsführung bzw. dem Präsidium des Centralverbandes stattgefunden. Die Beschlüsse des Volkswirtschaftsrates hatten in wesentlichen Punkten den vom Centralverbande vertretenen Ansichten Rechnung getragen (Der Centralverband..., 2. Bd., S. 176 f.). »
  • 5B: beide sich deckend »
  • 6Aus den Protokollen läßt sich die genaue Genese dieses in der nun beginnenden administrativen Weiterarbeit an der zweiten Unfallversicherungsvorlage wichtigen Abschnitts nur begrenzt rekonstruieren. Danach führte der Sprecher des permanenten Ausschusses bzw. einer Subkommission Louis Baare aus: Bei der Regelung der Unfallversicherung müsse von dem Grundsatz ausgegangen werden, das Risiko über möglichst weite Kreise, wenn tunlich über das ganze Reichsgebiet zu verteilen, dagegen die Kontrolle auf ein möglichst enges Gebiet zu beschränken. Wünschenswert sei, die Versicherungsgenossenschaften mehr geographisch abzugrenzen als nach Gefahrenklassen. Auch müsse ein Teil des Risikos auf das Reich übertragen werden. (ebd., fol. 195 = Protokoll S. 207) Auf der 11. Sitzung vom 24.3.1882 führte Baare dann aus, die Vorlage der Subkommission nehme Bedacht, das Risiko auf breite Schultern, die Kontrolle in möglichst enge Grenzen zu legen. Die in dem Bericht Boettichers erwähnte besondere Rolle Heimendahls, der ─ neben Baare, Guido Graf Henckel, Fritz Kalle, Heinrich Kochhann (Getreide und Spiritushändler in Berlin), Nicolaus Spengler (Werkmeister in einer Steingut- und Mosaikplattenfabrik in Mettlach) und Heinrich v. Nathusius (Landrat a.D. u. Rittergutsbesitzer in Althaldensleben) der Subkommission angehörte, ergibt sich aus den Protokollen nicht, der Abänderungsantrag Heimendahl war erheblich umfassender. »
  • 7B.: gleichartigen? »
  • 8Dieses Konzept von nach jeweils Gefahrenklassen vereinigten Betrieben bzw. nach dem Kriterium der Gefahrenklasse bestimmten Gesamtheiten gleichartiger Betriebe (Betriebsgefahrenklassen) auf Reichsebene entsprach den seit November 1881 erkennbaren Intentionen Bismarcks, vgl. Nr. 10 »
  • 9B.: ? »
  • 10B.: Behörden »
  • 11B.: ? »
  • 12B.: Arbeitskräfte »
  • 13B.: auch gut »
  • 14B.: Summa Geld? »
  • 15B.: warum? »

Zitierhinweis

Abteilung II, 2. Band, 1. Teil, Nr. 47, in: Quellensammlung zur Geschichte der deutschen Sozialpolitik 1867 bis 1914, 2. Band, 1. Teil. Von der zweiten Unfallversicherungsvorlage bis zum Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884. Digitale Version unter Mitarbeit von Hans-Werner Bartz, Anna Neovesky und Torsten Schrade.

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