Chronologische Liste aller Quellen

Band- und Abteilungsübergreifende chronologische Liste aller Quellen. Aktuell enthalten: Band 1, Abteilung II. Sortiert nach Datum.

Eine chronologische Auflistung der Quellen über alle Bände hinweg ist als PDF verfügbar.

Abteilung II, 1. Band

Nr. 38

1883 [Juli]

Monatsschrift für christliche Social-Reform1 Nr. 7 Eine sozialpolitische Debatte. Dargestellt von Frhr. v. Vogelsang2

Druck, Teildruck

Sozialpolitisches Programm („Haider Thesen“) katholischer Experten

Prolog.

Indem wir in nachstehendem Bericht erstatten über die Debatten und Beschlüsse österreichischer und deutscher Sozialpolitiker einerseits und französischer andererseits, glauben wir einige orientierende Zeilen vorausschicken zu sollen, um damit dem Leser den leitenden Faden in die Hand zu geben, der ihn zum Zielpunkt aller dieser Bestrebungen gelangen läßt und der es ihm somit erleichtert, den Grundgedanken zu erkennen, welcher alle durchdacht konservativen ─ d. h. die historische Kontinuität festhaltenden ─, und christlichen ─ d. h. aufgrund der kirchlichen Moralgesetze vorgehenden sozialpolitischen Arbeiten belebt.

Die „Österreichische Monatsschrift für Gesellschaftswissenschaft“ hat von Anbeginn an eben diesen Gedanken zur Geltung zu bringen gesucht, und es lag daher nahe, daß eine Konferenz deutscher und österreichischer Sozialpolitiker in ihr das Ergebnis ihrer Beratungen niedergelegt und besprochen zu sehen wünschte.

Während von andern die Besserung der sozialen Zustände nur im Bruch mit aller historischen Kontinuität, mit dem Moralgesetz, mit der Familie und dem individuellen Eigentum für möglich gehalten wird ─ in der Meinung, dem jetzigen entsetzlichen Mißbrauch des Eigentumsrechts auf keine andere Weise vorbeugen zu können ─, finden wir die Lösung der sozialen Frage durchaus in einer sittlichen Auffassung des Eigentumsrechts gegeben und historisch bereits vorgezeichnet. Das katholische Mittelalter, jene Epoche, welche dadurch ihren typischen Charakter erhielt, daß in ihr das christliche Sittengesetz nicht nur das Individuum an sich, sondern auch das [ Druckseite 140 ] Individuum in seiner sozialen Eigenschaft, also Staat und Gesellschaft, mit seinem Geist durchdrang und gestaltete: Das katholische Mittelalter nahm dem Eigentumsbegriff den Charakter des egoistisch ausschließenden Rechts und erhöhte ihn ─ zu uralten naturrechtlichen Anschauungen zurückkehrend ─ zu der Idee des sozialen Gesamteigentums. Diese Umgestaltung des römisch-rechtlichen Eigentumsbegriffs in den christlich-germanischen schuf das abendländische Agrarrecht, welches dort am besten sich entwickelte, wo die römisch-rechtlichen Traditionen am wenigsten sich geltend machen konnten: das Agrarrecht mit dem unter einer ganzen Stufenleiter von sozialen Arbeitern (Kaiser, Territorialfürst, Adel, Bauern, Kossäten) ideal geteilten Eigentum mit geistvoll praktisch differenzierten Anteilen und Pflichten. Dieselbe Umgestaltung schuf auch die herrliche Gliederung des Gewerbewesens, welche die Konsumtion und Produktion, aufgrund der damaligen Verhältnisse natürlich, wunderbar organisierte, welche überall, so auch da, die naturgemäßen Ansprüche des Individuallebens mit den naturgemäßen Ansprüchen des Soziallebens versöhnte. In demselben Grad, wie die moderne Zeit im christlichen Glauben und in christlicher Sitte erkaltete, schwand ihr die intellektuelle Befähigung und die sittliche Kraft, jene Ethik und weise Praxis der Wirtschaftsorganisation mit den neueren Erfindungen und Entdeckungen weiterzuentwickeln. Die volle Anarchie des Wirtschaftslebens und mit ihr die soziale Auflösung, der soziale Krieg jedes gegen jeden brach herein; mit ihm der wirtschaftliche Absolutismus der Besitzenden, die Sklaverei der Arbeitenden. Heute sieht jeder Denkfähige ein, daß die Folge dieser Anarchie, dieses Kriegs aller gegen alle, nichts Geringeres sein kann als die gänzliche Zerstörung der christlichen Kultur, d. h. aller Grundlagen, auf denen unsere individuelle, unsere staatliche und wirtschaftliche Existenz beruht. Es handelt sich jetzt darum, das zerrissene Band der Kontinuität wieder zu knüpfen, den Strom lebensvoller und lebenschaffender Ideen in uns überzuleiten und mit praktischem Verstand, in klarer Erkenntnis der wirtschaftlichen Veränderungen und Bedürfnisse der Neuzeit, die passenden Formen für die ewigen Ideen zu finden. Diese Formen werden immer nur Übergangsformen, immer in der Umgestaltung, in der Akkommodation begriffen sein; aber ebenso gewiß ist es, daß sie stets um den Grundgedanken der richtig verstandenen Produktivassoziation, des Gesellschaftsverhältnisses oszillieren werden. Das große und allgemeine soziale Leiden hat seinen Grund und seine Folge in der Anarchie der Produktion und der Konsumtion, in der Gewerbefreiheit und im Freihandel, beide Worte in der allerweitesten Bedeutung verstanden. Beide Begriffe involvieren die Losschälung des Eigentumsrechts von sittlichen Pflichten. Wenn wir hier von den Agrarverhältnissen absehen, deren Krankheit aber auch unter diese Begriffe subsumiert werden kann, so dürfen wir sagen: In gewerblicher Beziehung bestand das Unglück darin, daß man es seinerzeit nicht verstand, die wirtschaftliche Einheit der Stadt, in welcher die Zunft die Produktion nach der Konsumtion abwog, in die wirtschaftliche Einheit des Staates überzuleiten, als die erleichterten Kommunikationseinrichtungen und viele andere Verhältnisse es geboten. Es lag das Unglück ferner darin, daß man es nicht verstand, die organischen Einrichtungen der Zunft, welche Sicherheit der Existenz für Meister, Gesellen und Lehrlinge, welche eine aufsteigende Bewegung im Stande schuf, welche das Monopol der nationalen gewerblichen Produktion mit öffentlichen Pflichten, deshalb auch mit öffentlichen Rechten dotierte, welche allerwege Einheit der wirtschaftlichen, sozialen und politischen Position hervorgerufen hatte, daß man es nicht verstand, all dies auf die allmählich entstehende Großindustrie überzuleiten.

[ Druckseite 141 ]

Jetzt ist es allerdings schwer, die sittliche Erziehung, die man versäumt hat, dem heranwachsenden Kind zuteil werden zu lassen, dem groß, stark und übermächtig gewordenen verwahrlosten Mann zu geben. Glücklich die Länder, in denen die Großindustrie selbst ─ wenigstens in ihren edlern und klügern Vertretern ─ das Bedürfnis nach einer solchen sittigenden Erziehung fühlt. Wir sehen dies voll Anerkennung in Frankreich bei den Fabrikanten, welche dem Oeuvre des ouvriers catholiques angehören.3 Wir vermißten es schmerzlich, gelegentlich der letzten Gewerbedebatten, bei vielen Fabrikanten des Wiener Abgeordnetenhauses.4 Auch an der Konferenz österreichischer und deutscher Sozialpolitiker, mit deren Arbeiten wir uns weiter unten befassen werden, war nur eine deutsche Fabrik durch den geistlichen Leiter ihrer großartigen Wohlfahrtsanstalten beteiligt.5

Worum es sich für die christlich-konservativen Sozialpolitiker handelt, das ist mitnichten die von anderer Seite begehrte Abschaffung des Individualeigentums noch die Verstaatlichung aller Arbeit, die staatliche Verteilung aller erzeugten Wertanteile; es ist vielmehr die allmähliche Befreiung des werbenden Eigentums von seiner „Privatisierung“ oder Privation, d. h. von seiner Auslieferung an den absoluten Egoismus des Individuums; es ist die neuerliche Dotierung jeder wirtschaftlichen Position mit ethischen, öffentlichen, sozialen und politischen Pflichten und Rechten.

Die Anarchie der Produktion und Konsumtion muß der Organisation und sittlichen Ordnung Platz machen. Damit schwindet auch der Absolutismus der Unternehmer und die Rechtlosigkeit der Arbeiter.

Mit der Regelung der Konsumtion ist bereits von staatlicher Seite der Anfang durch die Schutzzölle gemacht.6 Es fehlt bis jetzt die Gegenleistung: die Organisation der Produktion, sowohl was die Quantität als was die Qualität derselben anbelangt. Ehedem überwachten die Zunft und die Stadtobrigkeit beides! Jetzt wird es der Staat und die zu organisierende Korporation der Großindustrie zu tun haben. Zugleich mit dieser Beseitigung der Privation und Autokratie muß die Beseitigung der Anarchie und des Absolutismus in dem Verhältnis der Unternehmer und Arbeiter erfolgen.

Auf alles dieses haben die nachfolgenden Arbeiten der deutschen, österreichischen und französischen Sozialpolitiker sich erstreckt. Ein weiterer Fortgang derselben durch eine Reihe von Jahren wird den Beweis liefern, daß diese Männer sich von Anfang an klar waren über das Ziel, dem sie zustreben; daß kein Schritt zurückgetan werden muß, weil keiner in einer falschen Richtung geschah.

Die XXIX. Generalversammlung deutscher Katholiken hat in ihrer geschlossenen Sitzung vom 12. Sept[ember] 1882 zu Frankfurt a[m] M[ain] den Beschluß gefaßt: „Die Kommission wird beauftragt, hervorragende katholische Sozialpolitiker zu [ Druckseite 142 ] einer Beratung über Wucher, Arbeitslohn und Grundentlastung einzuladen, und das Ergebnis der Konferenzen baldmöglichst vorzulegen.“7

Infolge dieses Beschlusses konstituierte sich aus den anwesenden Sozialpolitikern unter dem Vorsitz eines deutschen Fürsten8, der sich seit lange mit höchster Aufopferung idealen (caritativen und sozialpolitischen) Zwecken widmet, eine kleine Versammlung9, die sich allmählich durch Kooptation vervollständigte und endlich in der ersten Hälfte Juni dieses Jahres in einem Schloß10 ihres gastfreien Vorsitzenden zu eingehenden mehrtägigen Debatten zusammentrat.

Selbstverständlich hatte die Ergänzung der kleinen, aus 14 Personen bestehenden Versammlung rein nach Berücksichtigung der praktischen oder theoretischen Kenntnis sozialer Dinge stattgefunden, die man bei den Eingeladenen vorauszusetzen veranlaßt war.11 Dadurch aber, daß von den Geladenen eine große Anzahl ablehnte, gewann die Versammlung zufällig, aber doch charakteristisch, selbst einen bestimmten sozialen Typus. Sie bestand fast ausschließlich aus Mitgliedern jener beiden historischen Stände, welche vom Liberalismus seit lange und mit großer Beflissenheit als die Unterdrücker des Volkes denunziert zu werden pflegen, aus Angehörigen der Geistlichkeit und des Adels.

Es zeigte sich also auch hier wieder die Erscheinung, daß bei diesen beiden historischen Ständen im allgemeinen das Pflichtbewußtsein, für die soziale Reform einzutreten, gerechte Grundlagen für das soziale und wirtschaftliche Verhältnis der Menschen aufzufinden, gesunde und zufriedenstellende, den höchsten Zweck des menschlichen Lebens begünstigende Verhältnisse für alle in Staat und Gesellschaft [ Druckseite 143 ] wiederherzustellen, am lebhaftesten wirksam ist. Damit soll aber keineswegs gesagt sein, und es wäre trostlos, wenn es gedacht werden müßte, daß außerhalb dieser historischen Stände es an Verständnis und Willen für die soziale Reform fehlte. Im Gegenteil, schon für die nächstbevorstehende Besprechung ist uns wertvolle Ergänzung aus weiterem Kreis in sichere Aussicht gestellt worden. Immerhin aber liegt in der erwähnten Erscheinung ─ in der numerisch überwiegenden Beteiligung der historischen Stände an der Reformarbeit ─ ein bedeutungsvolles Symptom dafür, daß eine aus der Wurzel christlicher Ethik herauswachsende Gesellschaftsreform ─ und eine andere liegt wie außerhalb der Möglichkeit, so ganz außerhalb des Strebens jener Sozialpolitiker ─ eine historische Basis gewinnen, daß sie die geschichtlich inkarnierten, durch das natürliche und geoffenbarte Sittengesetz geläuterten Ideen der abendländischen Völkerfamilie neu beleben und auf die großartig umgestalteten Zustände der Jetztzeit zur modifizierten Anwendung geeignet machen muß. Wahrlich nicht zu dem Zweck hat die göttliche Vorsehung diese Völkerfamilie durch die strenge Erziehung des Mittelalters hindurchgeführt, daß sie in dem Augenblick, da neue Entdeckungen und technische Erfindungen die Erde weiten und der christlichen Kultur eröffnen, sie den Schatz aller schwer erworbenen imponderabilen Errungenschaften hinter sich werfe, um sich in geistiger und sittlicher Leere und Nichtigkeit bei dem neologischen Reformjudentum in die sozial-moralische Schule zu begeben!

Nachdem die ersten zur Debatte stehenden Fragen: I. Zins und Wucher, II. die Handwerkerfrage, III. die Arbeiterfrage durch schriftliche Arbeiten der Referenten, Korreferenten und Schlußreferenten12 sowie durch eine eingehende Perlustrierung gründlich erörtert waren, gelangten sie, wie erwähnt, im Juni zur mündlichen Debatte. Als geeignetste Vorbereitung zu derselben zelebrierte, unter Beteiligung der Konferenzmitglieder, ein verehrungswürdiger Bischof13, der die langen Jahre seines Exils unter dem Schutz fürstlicher Hospitalität verbringt, eine Heilig-Geist-Messe.

Die Frage: Zins und Wucher wurde, als noch fernerer Durchdringung bedürftig und als heute noch nicht für die praktische Anwendung gereift, vorläufig auf der Tagesordnung zurückgestellt.14 Ist doch auch die Kirche erst dann mit der vollen Konsequenz des Sittengesetzes über den Wucher an die Laienwelt herangetreten, nachdem sie in einer von christlichen Ideen durchdrungenen Gesellschaft ein geeignetes Substrat für das göttliche Gesetz geschaffen hatte;15 nachdem damit die Möglichkeit für alle Stände gegeben war, sich durch aktive ─ geistige oder physische ─ Beteiligung an [ Druckseite 144 ] der nationalen Arbeit ihren gerechten Anteil an dem Fruchtgenuß eben dieser Arbeit zu verdienen. Und als die kapitalistischen Anschauungen der modernen Zeit allmählich dies Substrat zerstört hatten, als endlich gar der personifizierte Kapitalismus und Wucher den ältesten Thron der Christenheit usurpiert hatte und das soziale Verderben: die Verachtung und Ausbeutung der Arbeit, die Herrschaft des Geldbesitzes allgemeingültig geworden war, da, nach der Revolution von 1830, entschied die Kirche, welche ihren Gläubigen kein unerträgliches Joch auferlegen will, auf an sie gerichtete Anfragen, daß die Gläubigen hinsichtlich des Zinsnehmens aufgrund sogenannter externer Titel nicht zu beunruhigen seien und nur in der Bereitwilligkeit, sich den seinerzeitigen Entscheidungen der Kirche zu unterwerfen, erhalten werden sollten. Suchen wir daher zuerst eine sittliche Sozial- und Wirtschaftsordnung wiederherzustellen und bereiten wir nebstbei die Herzen und Köpfe für die alsdann voraussichtlichen Anforderungen der Kirche in betreff der Wucherlehre vor. Hierzu bedarf es zuerst nicht sowohl der Komiteebeschlüsse als der legislativen und publizistischen Arbeit.

Als die sozialpolitische Konferenz nach viertägigen, langdauernden und lebhaften Debatten über eine Anzahl von Punkten per majora schlüssig geworden war, also in der Weise, daß nicht jeder der Anwesenden durch jeden Beschluß moralisch gebunden erscheint, da wurden diese Punkte redaktionell zusammengestellt und der Unterzeichnete bevollmächtigt, sie in dieser Monatsschrift zu publizieren und mit den erforderlichen Erörterungen zu versehen; ein Auftrag, dem er mit um so größerem Vergnügen entspricht, als damit der Öffentlichkeit der Beweis gegeben wird, daß die Sozialpolitiker aus den verschiedenen Ländern der österreichischen Monarchie und aus dem Süden, Norden, Osten und Westen Deutschlands in ihren Grundanschauungen übereinstimmen, daß diese Grundanschauungen dem Kapitalismus diametral entgegenstreben und daß nur die praktische Durchführbarkeit von christlichgermanischen Sozialprinzipien im Westen Deutschlands durch die infolge langer Herrschaft des französischen Revolutionsrechts (code civil) mit den Prinzipien von 1789 durchseuchte öffentliche Meinung und inveterierte Gewöhnung in besonders hohem Grad erschwert ist.

Die gefaßten Beschlüsse lauten folgendermaßen:

„Handwerkerfrage16

I.

1. Handwerk, Großindustrie und Hausindustrie müssen getrennt behandelt werden.

2. Der Handwerkerstand bildet nach demjenigen der Landwirte den wichtigsten und zahlreichsten Produktivstand. Seine Fortexistenz ist eine soziale Notwendigkeit, er muß deshalb existenzfähig erhalten und gefördert werden.

3. Der Verfall des Handwerks ist durch Desorganisation, die absolute Gewerbefreiheit, Vernachlässigung der berechtigten staatlichen Fürsorge, die zerstörenden Einflüsse staatlicher Maßnahmen durch das Überhandnehmen der materialistischen Anschauungen und Entfremdung von der Religion sowie durch andere ungünstige Einflüsse herbeigeführt worden.

4. Das Handwerk bedarf zu seiner gedeihlichen Fortexistenz und Entwicklung der obligatorischen Innungen; zu seiner ersprießlichen Ausgestaltung gehören notwendigerweise die Errichtung von eigenen Handwerkskammern und Handwerksgerichten [ Druckseite 145 ] mit genau umschriebenem Wirkungskreis. Der Innung haben sowohl alle Meister als die Gesellen der betreffenden Handwerke mit verschieden normierten Rechten und Pflichten anzugehören. Die Lehrlinge sind nur als unselbständige Zugehörige zu betrachten.

II.

Das Meisterrecht kann nur nach erbrachtem Befähigungsnachweis erlangt werden.

III.

Die Gesellen sollen:

a) zu einer möglichst vielseitigen handwerksmäßigen Ausbildung angeleitet,

b) von den mit dem Wandern verbundenen Gefahren durch die vom Handwerk zu errichtenden Zunftstuben und durch andere Vorkehrungen bewahrt,

c) zur Hochhaltung des Standesbewußtseins aufgemuntert und zur Wahrung der Standesehre angehalten,

d) zu einem religiösen Leben angeleitet und ermahnt werden.

e) Die Gesellen sind gehalten, Arbeitsbücher bei sich zu führen, welche Zeugnis über die abgelegte Gesellenprüfung, die Namen ihrer früheren Meister und Aufenthaltsorte sowie das Datum des jeweiligen Arbeitsan- und -austritts enthalten. Diese Arbeitsbücher unterliegen der Kontrolle des Handwerks.

IV.

Der Lehrling muß:

a) durch das Handwerk aufgenommen,

b) technisch und geistig ausgebildet, in seiner körperlichen und geistigen Entwicklung überwacht, zur Erfüllung seiner religiösen Pflichten angehalten werden.

c) Das Innungsstatut soll die Bedingungen über die Aufnahme, Zahl, Entlassung der Lehrlinge, die Folgen des Kontraktbruchs, die Grenze der Zulässigkeit der Verwendung von Lehrlingen zu häuslichen Arbeiten sowie die Normen einer etwaigen Probezeit und des Lehrvertrags enthalten.

d) Der Lehrling muß nach überstandener Lehrzeit und erbrachtem Nachweis über genügende Fertigkeit im Handwerk losgesprochen werden.

V.

1. Pflichtmäßige Aufgabe der Innung ist die Hebung des Standesbewußtseins, Obsorge für die Solidität der von Innungsmeistern erzeugten Produkte, Regelung der Beziehungen der Lehrlinge, Gesellen und Meister untereinander und zur Innung, Fürsorge für die eigenen Notleidenden, Errichtung von gewerblichen Fachschulen, eventuell Mitwirkung hierbei, und die Aufsicht oder Mitaufsicht über die bestehenden Fachschulen.

2. Der freien Vereinstätigkeit innerhalb der Innung soll eventuell unter Staatshilfe Errichtung von gemeinsamen Betriebswerkstätten, gemeinsame Beschaffung von Maschinen und Rohprodukten, Errichtung von Magazinen, Regelung des Kreditwesens unter möglichster Beschränkung der Solidarhaft überlassen sein.

VI.

Aufgabe des Staates ist:

Förderung des Handwerks durch Obsorge für gewerblichen Unterricht, durch Einführung der obligatorischen Sonn- und Feiertagsruhe, Erlaß eines Markenschutzgesetzes [ Druckseite 146 ] und Verpflichtung zur Markenführung, durch gesetzliche Regelung des Submissionswesens, des Hausierhandels, der Wanderlager und Bazars sowie der Gefängnisarbeit derart, daß sie dem Handwerk nicht schaden können, und endlich durch Regelung der Absatzverhältnisse in der Art, daß nach Ablauf einer bestimmten Übergangszeit nach Konsolidierung der Innung gesetzmäßig nur die Innung beziehungsweise die derselben angehörigen Meister Produkte der Innungstätigkeit verkaufen können.

VII.

Die Gründung, Erhaltung und Förderung der Lehrlings-, Gesellen- und Meistervereine, die Errichtung von Lehrlingsanstalten und Gesellenhospizen und insbesondere alle karitativen Anstalten, welche den Lehrlingen und Gesellen möglichst das Elternhaus ersetzen und die religiöse, geistige und technische Entwicklung der Innungsangehörigen fördern, werden angelegentlichst empfohlen.

Arbeiterfrage 17

I. Im Sinne der christlichen Volkswirtschaft unterscheidet sich der sogenannte Arbeitsvertrag 18 von jeder anderen Vertragskategorie in wesentlichen Punkten.

Er ist kein Kauf und Verkauf, weil die Arbeit, die sittliche Betätigung der menschlichen Kraft, vom Menschen nicht getrennt, auch nicht in das Eigentum eines anderen übertragen werden kann.

Weil die Tätigkeit des Menschen nicht von seiner Person zu trennen ist, soll der Arbeitsvertrag auch einen vom eigentlichen Mietvertrag19 verschiedenen Charakter haben, und wenn er als Lohnvertrag dem Arbeiter Verpflichtungen auferlegt, so ist es nicht nur ein Postulat der Billigkeit, daß in dem Lohn das Äquivalent alles dessen enthalten sei, was der Arbeiter dafür bietet, sondern es wäre das Gegenteil, eine Verletzung der Gerechtigkeit, auf deren Gesetzen die christliche Gesellschaft beruht.

Dem Verlangen, daß der Arbeitsvertrag mit dem Recht der christlichen Gesellschaft übereinstimmen sollte, wurde oft damit Ausdruck gegeben, daß man ihn einen Gesellschaftsvertrag nannte. Nachdem die Jurisprudenz dieses Wort in einem durchaus anderen Sinn gebraucht, so empfiehlt es sich, zur Vermeidung von Mißverständnissen, dasselbe auf den eigentlichen Arbeitsvertrag nicht anzuwenden.

Hingegen erscheint es in hohem Grad wünschenswert, ja notwendig, daß eine Fortbildung des Rechts im christlichen Geist der Erkenntnis bahnbreche, es sei der Arbeitsvertrag gesetzlich, und zwar in der Weise zu regeln, daß der Willkür der Kontrahenten durch Aufstellung allgemeiner, den Verhältnissen der Arbeiter zur christlichen Gesellschaft entsprechender Grundsätze engere Grenzen gezogen werden.

II. Die Höhe des Lohns findet ihre gerechte Bemessung an dem, was der Arbeiter bringt und bietet. Hierzu gehört vor allem:

[ Druckseite 147 ]

1. Zeit, Kraft und Geschicklichkeit und diejenige Intelligenz, welche die betreffende Arbeit erheischt.

2. Die Vor- und Ausbildung des Arbeiters, insoweit dieselbe für die betreffende Arbeit von Belang ist.

3. Die Verantwortung, welche der Arbeiter eventuell trägt, und

4. die Gefahr, welche mit der Arbeit für Gesundheit oder Leben verknüpft ist.

Der so berechnete Lohn muß für einen Arbeiter bei normaler Arbeitskraft ohne übermäßigen Aufwand von Zeit und Kraft alle erforderlichen Existenzmittel (eventuell auch für eine Familie) und einen mehr oder minder großen Sparpfennig für die Zeit der Arbeitslosigkeit gewähren.

Die größere oder geringere Prosperität des Geschäfts sowie andere Verhältnisse werden Schwankungen zwischen einem geringen und einem sehr reichlichen Maß der Existenzmittel und des Sparpfennigs veranlassen und berechtigen.

III. Das Komitee empfiehlt die korporative Organisation der Großindustrie und erachtet die Einrichtung des korporativen Versicherungswesens (Kranken- und Altersversorgungskassen, Unfallversicherung und Versicherung für unverschuldete Arbeitslosigkeit) als praktisches Mittel, diese korporative Organisation anzubahnen.

IV. Das Komitee erachtet eine stufenweise Gliederung auch in der Arbeiterschaft der Großindustrie für notwendig, und zwar in der Weise, daß:

1. eine gewisse Lehrzeit von der Korporation für den einzelnen Fabrikzweig festgesetzt und während desselben der Anfänger in den einzelnen Arbeiten der Fabrik möglichst vielseitig ausgebildet werde;

2. keine willkürliche Zurückversetzung des geschulten Arbeiters in eine niedere Ordnung stattfinde, eventuell durch ein Schiedsgericht hierüber entschieden werde;

3. wenn auch zunächst die Gliederung nur in den einzelnen Fabriken durchgeführt werden kann, doch die gleichmäßige Gliederung innerhalb des gleichen Industriezweigs anzustreben ist.

V. Das Komitee spricht sich aus für die Nützlichkeit von Arbeiterkammern im Rahmen einer allgemeinen wirtschaftlichen Interessenvertretung.“

Die knapp gefaßte Formulierung dieser Beschlüsse empfiehlt es, dieselben nicht zu veröffentlichen ohne Hinzufügung von Erläuterungen, die geeignet sind, Mißverständnisse fernzuhalten. Solche Erläuterungen wurden daher von der Versammlung auch gewünscht, wobei freilich ausdrücklich hervorgehoben werden muß, daß dieselben nichts anders denn eine Privatarbeit des Verfassers sind, der seine subjektive Abspiegelung der unter seiner Mitwirkung geführten Debatten damit vorlegt. Als etwas anderes wollen weder die vorangegangenen noch die nachfolgenden Bemerkungen angesehen sein.

Was nun zuerst das Handwerk anbelangt, so sehen wir über dasselbe fast nur die Sätze aufgestellt, welche im zisleithanischen Reichsrat20 bereits gesetzlich sanktioniert worden sind. Wir finden die Notwendigkeit des Kleingewerbestandes anerkannt, die gesellschaftliche und staatliche Pflicht seiner Erhaltung, seines Schutzes und seiner Hebung. Wir finden die Scheidung des Kleingewerbes von der Großindustrie, die Anerkennung der Notwendigkeit obligatorischer, Meister und Gehilfen umfassender Innungen, des Befähigungsnachweises, der Handwerkerkammern.

[ Druckseite 148 ]

Im Abschnitt III, der sich mit den Gesellen beschäftigt, werden die moralischen Momente besonders hervorgehoben, deren Kultur notwendig ist, um den künftigen Meistern und damit dem ganzen Gewerbe den inneren Halt und die Würde zu sichern, ohne welche Gesetze und Institutionen wertlos und machtlos sein müssen. Für ein im Materialismus versunkenes Geschlecht ist das auf rohen Naturtrieben, auf den brutalen Kampf ums Dasein basierte Manchestertum die kongeniale Wirtschaftsform; dazu gehört die ungezügelte Konkurrenz, das eherne Lohngesetz. Die christliche Gesellschaft fordert ethische Gesetze des Wirtschaftslebens und die in ihr wohnende und wirkende Gesittung verleiht die Möglichkeit der Aufrechterhaltung derselben, ihre fernere Entwicklung zum Schutz und Wohl des wirtschaftlich Schwächeren.

Punkt III e spricht sich für die Notwendigkeit von Arbeitsbüchern aus. Diese Frage wurde lebhaft debattiert.

Es handelt sich um das Bedürfnis, einen Ausweis der Identität zu sichern. Ein solcher ist nicht minder im Interesse der Meister wie der Gehilfen gelegen. Derartige Ausweise hat es immer gegeben, sie sind ein Bedürfnis jedweden Standes. Der Soldat hat sein Grundbuch, seinen Urlaubs-, seine Entlassungsschein; über den Beamten werden Personalakten geführt; jeder Stellensuchende wünscht aus nächstliegenden Gründen im Besitz von Ausweispapieren zu sein; sie sind auch für den Handwerksgehilfen ein Bedürfnis. Ehedem war die Form des Ausweises eine andere. Bei der Einfachheit der damaligen Verhältnisse konnte sie zum Teil mündlich sein, obschon das Vorweisen eines Lehrbriefes zweifelsohne uralter Brauch ist.

Bei der jetzigen Fluktuation der arbeitenden Bevölkerung muß es der vernünftige Wunsch jedes achtbaren Gewerbegehilfen sein, sich durch ein wohlbeschaffenes Arbeitsbuch aus der Masse der Herumziehenden vertrauenerweckend herausheben zu können. Auch für den Meister ist das Arbeitsbuch eine Notwendigkeit, damit er vor Irreführung und Schaden bewahrt bleibe.

Man einigte sich dahin, daß nur kurze positive Daten in das Arbeitsbuch eingeschrieben werden dürften, keine subjektiven Ansichten der Arbeitgeber über die Qualifikation der Gehilfen. Der Grund dazu liegt nahe. Gegen die Hineinfügung geheimer Zeichen gibt es allerdings keinen absolut sichernden Schutz. Dem Mißbrauch ist jede menschliche Einrichtung ausgesetzt. Übrigens ist die Gefahr dieser geheimen Zeichen beim Kleingewerbe bei weitem nicht so groß wie bei der Großindustrie. Die Handwerksmeister sind zu zahlreich, als daß unter ihnen solche geheimen Zeichen verabredet werden könnten. Dazu wurde ausdrücklich beschlossen, daß die Arbeitsbücher der Kontrolle des Handwerks, d. h. der Innungen, in denen auch die Gehilfen berechtigt sind, unterliegen. Eingerissene Mißbräuche würden daher bald entdeckt und abgestellt werden.

Nicht minder ist es von Wert, wenn ─ wie Artikel IV beschlossen ─ der Lehrling unter dem Schutz und der Kontrolle des Handwerks steht. Jetzt, im Zustand der vollen Anarchie, wird der Lehrling oft aufgenommen, wie man ein „Mädchen für alles“ aufnimmt. Er kommt, er wird entlassen, niemand kümmert sich um ihn. Er ist dem Meister gegenüber rechtlos. Der Lehrvertrag darf kein bloßes Privatverhältnis sein; in der Jugend des Gewerbestands beruht dessen Zukunft.

In Artikel V werden zahlreiche Wohlfahrtseinrichtungen angedeutet, welche teils pflichtmäßige Aufgabe der Innung als solcher, teils fakultatives Unternehmen einzelner in ihr sein können. Wir bezweifeln nicht, daß bei fortschreitender Konsolidierung und Rekonstruktion des Handwerks gar manches, was jetzt noch als Sache der [ Druckseite 149 ] „freien Vereinstätigkeit“ angesehen wird, der Zukunft als pflichtmäßige Aufgabe der Innung erscheinen dürfte.

Von den in Artikel VI angeführten Aufgaben des Staats in betreff des Handwerks heben wir noch als besonders wichtig hervor: Gesetze über Markenschutz und namentlich über Markenpflicht21 sowie das Verlangen, daß ─ nach Abfluß einer Übergangszeit ─ der Verkauf der Handwerksprodukte nur den Innungsgenossen zustehen dürfe. Es würde hierdurch das jetzige unerträgliche Verhältnis ausgeschlossen, daß der Gewerbetreibende nur für die Spekulationen des Konfektionärs, des Magazinbesitzers, unter oft höchst wucherischen Bedingungen zu arbeiten hat.

Weit größere Schwierigkeiten als die soziale Regelung des Handwerks bietet die der Großindustrie.

Die Großindustrie, ein Kind der neueren Zeit, hat sich erst zu ihrer jetzigen Bedeutung entwickelt, als die geistige und sittliche Atmosphäre der Kulturwelt nicht mehr vom christlichen Glauben und christlicher Sitte durchtränkt war, als vielmehr die Wiedergeburt des antiken Heidentums mit seinen Traditionen von dem Sklaventum der Arbeit die Oberhand in den Anschauungen unserer dirigierenden Klassen gewonnen hatte und endlich in der großen französischen Revolution zur Herrschaft im Abendland gelangt war. Die religiös-sittliche Erziehung der zu einem Riesen heranwachsenden Großindustrie war daher die denkbar schlechteste; es konnte nicht ausbleiben, daß sie den Absolutismus der Unternehmer, die Sklaverei der Arbeiter hervorrief.

Die Welt steht endlich vor der Erkenntnis, daß diese Verhältnisse nicht länger erträglich sind: Die Sicherheit der Staaten, die Gesundheit der Gesellschaft, die Erhaltung oder vielmehr die Wiederherstellung der christlichen Kultur fordern schleunige Abhilfe jener Übelstände.

Der Beginn des katholischen Mittelalters fand eine ähnliche Zerstörung des römischen Weltstaates, der antiken Gesellschaft und ihrer Kultur, nebst der Autokratie des Besitzes, der Sklaverei der Arbeit vor. In jahrhundertelanger Arbeit gestaltete sich ein in seinen Prinzipien edles und sittliches Gesellschaftsverhältnis zwischen Besitz und materieller Arbeit: Der ideell geteilte Besitz des Grund und Bodens, die Produktivassoziationen der gewerblichen Arbeit, beide mit einer geistvoll empfundenen Vermittlung zwischen den Rechten, den Bedürfnissen des Individuums und den Rechten und Bedürfnissen der Gesellschaft. Der herrliche Bau zerfiel, als seine Lebenskraft, der christliche Glaube, sank. Wir stehen vor Ruinen.

Soll der Wiederaufbau gelingen, so kann es nur durch das eine, allein wahre, der Menschheit von Ewigkeit aus bestimmte, mit der Garantie für die Ewigkeitsdauer ausgestattete Lebensprinzip geschehen, durch den christlichen Glauben, durch das christliche Sittengesetz. Und dieses soziale Prinzip wird auch jetzt wieder dazu treiben, daß sich allmählich, aber unwiderstehlich, das jetzige rechtlose Verhältnis zwischen Arbeiter und Arbeitgeber zu einem wahrhaften Gesellschaftsverhältnis entwickle.

Zu diesem Ziel ─ bewußt oder unbewußt ─ können verschiedene Wege eingeschlagen werden. Die Konferenz unserer Sozialpolitiker schlug denn vor, fürs erste den gerechten Lohn für den Arbeiter zu fordern; die Alleinherrschaft der Unternehmer einzugrenzen; die korporative Organisation der Großindustrie zu verlangen mit einer aufsteigenden Bewegung der Arbeiter in dem Stande derselben; endlich zu begehren, daß ein Teil des in der Industrie zu investierenden Kapitals ausgeschieden [ Druckseite 150 ] werde zu einem korporativ zu verwaltenden Gesellschaftsvermögen von Unternehmung und Arbeit zum Zweck der Sicherung der Arbeiter gegen jedes Klassenelend.

Das korporativ reorganisierte Handwerk, die korporativ organisierte Industrie, der von seiner Schuldknechtschaft abgelöste Bauernstand werden selbstverständlich mit der Zeit eine ständische Interessenvertretung anstelle des jetzigen ideologischen und plutokratischen konstitutionellen Wahlsystems erlangen. Ein Glied in dieser Vertretung der Produktivstände werden Arbeiterkammern zur politischen und wirtschaftlichen Vertretung der Arbeiter in den künftigen reorganisierten Parlamenten sein. Aber auch schon vorläufig empfiehlt sich die Zerlegung der jetzigen Handelskammern in Kammern des Handels, der Groß-, der Kleinindustrie und der organisierten Arbeiter.

Nicht uninteressant dürfte es unseren Lesern sein, mit unseren Bestrebungen die analogen der katholischen Sozialreformer in Frankreich kennenzulernen, wie solche in dem Oeuvre des cercles catholiques d’ouvriers zum Ausdruck gekommen sind.

[...]

Registerinformationen

Regionen

  • Frankreich
  • Österreich

Orte

  • Düsseldorf
  • Frankfurt/M.
  • Haid (Böhmen)

Personen

  • Blome, Gustav Graf von (1829–1906) , österreichischer Diplomat a. D.
  • Blum, Peter Josef (1804–1884) , kath. Bischof in Limburg
  • Bongartz, Arnold Josef (1844–1883) , Kaplan, Redakteur der „Christlich-Sozialen Blätter“ in Neuss
  • Brandts, Franz (1834–1914) , Textilfabrikbesitzer in Mönchengladbach
  • Dittmeyer, Josef (1847–1926) , Kaplan in Aschaffenburg
  • Haus, Adam (1836–1895) , kath. Pfarrer in Wörth am Main
  • Hitze, Franz (1851–1921) , Priester, Generalsekretär des katholischen Unternehmerverbands „Arbeiterwohl“ in Mönchengladbach, MdPrAbgH, MdR (Zentrum)
  • Isenburg und Büdingen, Karl Fürst zu (1838–1899) , Freier Standesherr in Birstein
  • Knab, Franz Josef (1846–1899) , Geistlicher Rat in Wien
  • Kuefstein, Franz Graf von (1841–1918) , österreichischer Sozialpolitiker
  • La Tour-du-Pin Chambly de La Charce, , Rène de (1834–1924), Offizier, französischer Sozialpolitiker
  • Löwenstein-Wertheim-Rosenberg, Karl Fürst , zu (1834–1921) , Standesherr in Haid (Böhmen), Präsident des Zentralkomitees der deutschen Katholiken, Kommissar der Katholikentage
  • Morsey, Dr. Franz Freiherr von (1854–1926) , Grundbesitzer in Graz
  • Moufang, Dr. Christoph (1817–1890) , Bistumsverweser in Mainz, MdR (Zentrum)
  • Mun, Albert Compte de (1841–1914) , Offizier, französischer Sozialpolitiker
  • Ratzinger, Dr. Georg (1844–1899) , Priester in München
  • Reuß, Peter Alexander (1844–1912) , Priester, Professor der Kirchengeschichte und des Kirchenrechts am Priesterseminar in Trier
  • Revertera von Salandra, Friedrich Graf (1827–1904), österreichischer Diplomat a. D.
  • Steinle, Dr. Alfons Maria von (1850–1912) , Rechtsanwalt in Frankfurt/M.
  • Vering, Dr. Friedrich Heinrich (1833–1896) , Professor für Kirchenrecht in Prag
  • Wassermann, Leonhard (1843–1908) , kath. Pfarrer in Neu-Isenburg
  • Weiß, Dr. Albert Maria (1844–1925) , Ordenspriester in Graz
  • Windthorst, Dr. Ludwig (1812–1891) , hannoverscher Staatsminister und Kronoberanwalt a. D., MdR, Zentrumsführer

Sachindex

  • Arbeitervertretung, Ältestenkollegien
  • Arbeitgeber
  • Arbeitsbuch
  • Arbeitslosenversicherung
  • Arbeitslosigkeit, siehe auch Arbeitslosenversicherung
  • Arbeitsvertrag
  • Beamte
  • Christentum
  • Fabrik
  • Familie
  • Freihandel
  • Gefängnis, Gefängnisarbeit
  • Gefahrenschutz
  • Gesetz, betreffend den Zolltarif des Deut- schen Zollgebiets und den Ertrag der Zölle und der Tabaksteuer (15.7.1879)
  • Code Civil (21.3.1804)
  • Gewerbeordnung (20.12.1859)
  • Gewerbebetrieb im Umherziehen
  • Gewerbefreiheit
  • Handel, siehe auch Freihandel
  • Handelskammern
  • Handwerk, Handwerker
  • Handwerkerkammern
  • Hausindustrie
  • Innungen
  • Katholikentage
  • Kontraktbruch
  • Korporationen
  • Krankenversicherung, siehe auch Gesetz, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter
  • Kultur
  • Kulturkampf
  • Landwirtschaft
  • Lehrlinge
  • Liberalismus, siehe auch Parteien
  • Lohn
  • Maschinen
  • Mittelalter
  • Reichsregierung
  • Revolution
  • Revolution – französische
  • Schiedsgerichte
  • Sklaverei
  • Soldaten
  • Sonntagsruhe
  • Soziale Frage
  • Sozialreform
  • Sparen
  • Stadt, Großstadt
  • Unfallversicherung, siehe auch Gesetze, Unfallversicherungsgesetz
  • Vereine und Verbände
  • Vereine und Verbände – Oeuvre des ouvriers catholiques
  • Wirtschaftsliberalismus
  • Wucher
  • Zinsen
  • Zölle
  • Zünfte
  • 1(Österreichische) Monatsschrift für christliche Social-Reform 5 (1883), S. 337─361.Die Zeitschrift erschien von 1879 bis 1883 unter dem Titel „Monatsschrift für Gesellschafts-Wissenschaft, für volkswirthschaftliche und verwandte Fragen“ in Wien. Gründer und Redakteur war Karl Freiherr von Vogelsang. »
  • 2Karl Freiherr von Vogelsang (1818─1890), ehem. Mecklenburger Gutsbesitzer, Jurist, Publizist, lebte seit 1864 in Wien, seit 1875 Redakteur der katholisch-konservativen Wiener Zeitschrift „Das Vaterland“, seit 1879 Herausgeber der (österreichischen) „Monatsschrift für Gesellschafts-Wissenschaft, für volkswirthschaftliche und verwandte Fragen“, ab 1883 (österreichische) „Monatsschrift für christliche Social-Reform“. »
  • 3Die „oeuvre des cercles catholiques d’ouvriers“ waren eine 1871 in Frankreich von den Offizieren Albert Compte de Mun und René de La Tour-du-Pin gegründete (aristokratisch-paternalistische) Laienbewegung, die eine Annäherung von Arbeitern und Kirche zum Ziel hatte. »
  • 4Gemeint sind die Debatten zum Gesetz, betreffend die Bestellung von Gewerbeinspektoren, vom 17.6.1883 (Österreichisches RGBl, S. 396), das am 5.5.1883 vom österreichischen Abgeordnetenhaus angenommen worden war, bzw. die Debatten anläßlich der Novelle zur Gewerbeordnung vom 15.3.1883 (Österreichisches RGBl, S. 113). »
  • 5Gemeint ist die Textilfabrik von Franz Brandts in Mönchengladbach, die durch Franz Hitze auf der Haider Konferenz „vertreten“ war. »
  • 6Gemeint ist der Übergang zum Schutzzollsystem durch das Gesetz, betreffend den Zolltarif des deutschen Zollgebiets und den Ertrag der Zölle und Tabaksteuer, vom 15. Juli 1879 (RGBl, S. 207). »
  • 7Vgl. Verhandlungen der XXIX. General-Versammlung der Katholiken Deutschlands zu Frankfurt a. M. am 11., 12., 13. und 14. September 1882, Frankfurt a. M. 1882, S. 148 f. »
  • 8Karl Fürst zu Löwenstein-Wertheim-Rosenberg. »
  • 9Zu dieser Versammlung am 12.9.1882 in Frankfurt/M. waren eingeladen: Der Mönchengladbacher Textilindustrielle Franz Brandts, der Aschaffenburger Kaplan Josef Dittmeyer, der Mönchengladbacher Generalsekretär Franz Hitze, Karl Fürst zu Isenburg und Büdingen, der Mainzer Bistumsverweser Dr. Christoph Moufang, der Neu-Isenburger Pfarrer Leonhard Wassermann, der Pfarrer Adam Haus aus Wörth am Main und der Grazer Ordenspriester Dr. Albert Maria Weiß. Nach Absage von Moufang und Haus wurden noch der Grazer Standesherr Dr. Franz Freiherr v. Morsey und der Wiener Geistliche Rat Franz Josef Knab geladen.Zur personellen Zusammensetzung der Kommission und den Auseinandersetzungen darüber vgl. Baldur H.A. Hermans, Das Problem der Sozialpolitik und Sozialreform auf den deutschen Katholikentagen von 1848 bis 1891. Ein Beitrag zur Geschichte der katholischsozialen Bewegung, Diss. Bonn 1972, S. 472─494. »
  • 10Schloß Haid (tschechisch Bor), nordöstlich von Pfraumberg (tschechisch Primda) zwischen Pilsen und Marienbad, seit 1720 im Besitz der Familie Löwenstein-Wertheim. »
  • 11Teilnehmer waren: der österreichische Diplomat a. D. und Sozialreformer Gustav Lehnsgraf v. Blome, der Mönchengladbacher Generalsekretär des Vereins „Arbeiterwohl“ Franz Hitze, Karl Fürst zu Isenburg und Büdingen, der Wiener Geistliche Rat Franz Josef Knab, der österreichische volkswirtschaftliche Schriftsteller und Übersetzer Franz Graf v. Kuefstein, Karl Fürst zu Löwenstein-Wertheim-Rosenberg, der Grazer Standesherr Dr. Franz Freiherr v. Morsey, der Münchener Priester Dr. Georg Ratzinger, der österreichische Diplomat a. D. und Gutsbesitzer Friedrich Graf Revertera v. Salandra, der Frankfurter Rechtsanwalt und Justizrat Dr. Alfons Maria v. Steinle, der Prager Professor für Kirchenrecht Dr. Friedrich Heinrich Vering, Karl Freiherr v. Vogelsang, der Neu-Isenburger katholische Pfarrer Leonhard Wassermann, der Grazer Ordenspriester Dr. Albert Maria Weiß. »
  • 12Zu den Referenten vgl. Baldur H.A. Hermans, Das Problem der Sozialpolitik und Sozialreform auf den deutschen Katholikentagen von 1848 bis 1891, S. 482─489. »
  • 13Karl Fürst zu Löwenstein-Wertheim-Rosenberg beherbergte auf dem Haider Schloß von 1876 bis 1883 den in Deutschland von Verhaftung bedrohten Limburger Bischof Peter Josef Blum. »
  • 14Eine Beschlußfassung hierzu erfolgte im Jahr 1884 auf einer weiteren Tagung des Komitees in Amberg. Auf dem 31. Katholikentag legte Karl Fürst zu Löwenstein im Namen des Komitees die bis dahin gefaßten Beschlüsse vor (vgl. Verhandlungen der XXXI. General-Versammlung der Katholiken Deutschlands zu Amberg vom 31. August bis 4. September 1884, Amberg 1884, S. 42─52 u. S. 82─83). Das Komitee löste sich danach offiziell auf, arbeitete jedoch ─ in wechselnder Zusammensetzung ─ als „Freie Vereinigung katholischer Sozialpolitiker“ bis 1888 weiter (vgl. Nr. 65). »
  • 15Anmerkung in der Quelle: Wir verweisen in betreff dieser Verhältnisse auf die früheren Jahrgänge dieser Monatsschrift und auf die treffliche Schrift eines römisch-rechtlichen Juristen: „Die Wucherfrage“, von Dr. M. Klonkavius, Amberg, bei Habbel, 1878. »
  • 16Referent war Pfarrer Leonhard Wassermann; Korreferent Fürst Isenburg. »
  • 17Referent hierzu war Franz Hitze, als Korreferent vorgesehen war der Redakteur der „Christlich-socialen Blätter“ Kaplan Arnold Josef Bongartz, der jedoch kurz vor der Haider Versammlung (am 6.5.1883) verstarb. »
  • 18Anmerkung in der Quelle: Wo bei den gegenwärtigen Verhandlungen das Wort „Arbeit“ gebraucht wird, hat es, wenn nicht das Gegenteil ausdrücklich gesagt wird, die Bedeutung der Arbeit im wirtschaftlichen Sinn. »
  • 19Bezugnahme auf das römische Recht, das die körperliche Arbeitskraft als vermietbare Sache betrachtete (locatio conductio operarum). »
  • 20Volksvertretung für den diesseits der Leitha gelegenen Teil der österreichisch-ungarischen Monarchie, also Österreich, Böhmen und Mähren, Galizien usw., jedoch nicht Ungarn. »
  • 21Anmerkung in der Quelle: Man sehe Heft III laufenden Jahrgangs dieser Monatsschrift. »

Zitierhinweis

Abteilung II, 1. Band, Nr. 38, in: Quellensammlung zur Geschichte der deutschen Sozialpolitik 1867 bis 1914, 1. Band: Grundfragen der Sozialpolitik. Die Diskussion der Arbeiterfrage auf Regierungsseite und in der Öffentlichkeit, bearbeitet von Wolfgang Ayass, Florian Tennstedt und Heidi Winter. Digitale Version unter Mitarbeit von Hans-Werner Bartz, Anna Neovesky und Torsten Schrade.

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