II. Abteilung, 2. Band, 1. Teil

Nr. 103

1883 September 1

Denkschrift1 des Geheimen Regierungsrates Tonio Bödiker2 für den Direktor im Reichsamt des Innern Robert Bosse

Reinschrift mit Randbemerkungen Lohmanns und Bödikers

[Darlegung, daß Bezirksgenossenschaften (“Betriebsverbände” innerhalb eines Regierungsbezirks) als einheitliches Organisationsprinzip für die geplante Unfallversicherung möglich und sinnvoll sind und auch den Vorstellungen der Großindustrie entsprechen, Auseinandersetzung mit Theodor Lohmann: “Marginalienscharmützel”]

Der Vorschlag, die Organisation der Unfallversicherung lediglich auf die “Betriebsverbände” unter Ausschluß der “Betriebsgenossenschaften” 3 zu basieren, be-

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wegt sich durchaus auf dem Boden der Allerhöchsten Botschaft vom 17. November 1881, deren entscheidender Satz folgendermaßen lautet:

“Der engere Anschluß an die realen Kräfte dieses Volkslebens und das Zusammenfassen der letzteren in der Form korporativer Genossenschaften unter staatlichem Schutz und staatlicher Förderung werden, wie wir hoffen, die Lösung auch von Aufgaben möglich machen, denen die Staatsgewalt allein in gleichem Umfange nicht gewachsen sein würde.”

Jener Vorschlag beruht auf folgenden Erwägungen:

1. Die Zulassung der Verbände und Genossenschaften nebeneinander birgt die Gefahr in sich, daß einzelne starke Industriezweige sich zusammenschließen und in manchem Verbande ein an Intelligenz, Initiative und Energie armes Residuum zurücklassen werden. Geschieht das, so wird der betreffende Verband entnervt, und er kommt in Gefahr, seinen Hauptzweck, die Verhütung der Unfälle, nicht mehr ordentlich erfüllen zu können. Werden dagegen sämtliche Betriebe ausnahmslos zu einer Genossenschaft (Bezirksgenossenschaft) vereinigt, so stützt der Starke den Schwachen, und die Gefahr, daß neben starken Genossenschaften leistungsunfähige Verbände zurückbleiben, ist damit beseitigt.

2. Läßt man Verbände und Genossenschaften nebeneinander zu, so laufen in zahlreichen Orten mit verschiedenartigen Großindustriezweigen die Fäden verschiedenartiger Genossenschaftsnetze, resp. des Verbandsnetzes durcheinander, ohne jedwede innere Verbindung. Von einem halben Dutzend dicht nebeneinander gelegener Fabriken gehört die Fabrik A zur Genossenschaft mit dem Sitze in X, die Fabrik B zur Genossenschaft mit dem Sitz in Y und die Fabriken C bis E zur Genossenschaft mit dem Sitze in Z; die Fabrik F bildet vielleicht einen Teil des “Verbandes”.

Nun gehören aber die Besitzer der Fabriken A bis F einer und derselben heimatlichen Handelskammer an4; sie gehören vielleicht zu demselben Dampfkesselrevisionsverein, [ Druckseite 353 ] vielleicht sogar Unfallverhütungsverein (Mülhausen im Elsaß, M. Gladbach)5; sie haben möglicherweise gemeinsam Schulen subventioniert6, Wander-Lehrheizer7 engagiert, Wohlfahrtseinrichtungen8 geschaffen; sie haben vielleicht ihre gemeinsame sogenannte “Börse”9, welche auch aus der Nachbarschaft frequentiert wird, einen gemeinsamen Club, gesellschaftliche Beziehungen; Wahlen aller Art fuhren sie zusammen, ihre10 Abgeordneten verteilen (in Preußen) auf sie die Gewerbesteuer, sie sind solidarisch verbunden durch die Höhe der Löhne ihrer Gegend, durch den Wechsel der Arbeiter11, von denen ja ein großer Teil keiner besonderen Fachausbildung bedarf, sondern als Heizer, Packer, Hofarbeiter usw. in jedem Betriebe brauchbar ist.

So hat das Leben viele gemeinsame Bande um sie geschlungen; ihre Lebensanschauungen, Lebenshaltung und Bildung decken sich im großen und ganzen12 ─ sie bilden einen engverbundenen Stand gegenüber dem Stande der Offiziere, Beamten, Geistlichen, Lehrer, Ärzte, Künstler, Landwirte usw. Organisiert man sie in der Form korporativer “Genossenschaften”, so organisiert man eben einen Stand, eine Berufsklasse und vollzieht in der Tat einen “engen Anschluß an die realen Kräfte des Volkslebens”. Für weitere Unterschiede innerhalb des Standes der Fabrikanten [ Druckseite 354 ] bietet das Leben nur einen schwachen Hintergrund. Wohl sieht man gelegentlich in Zollsachen Spinner und Weber sich bekämpfen, das sind häusliche Zwiste, nach außen bilden beide zusammen mit ihrem Maschinenfabrikanten, Chlor- und Anilinlieferanten etc. eine kompakte Masse.

3. Der Zentralverband deutscher Industrieller, welcher außer zahlreichen Handelskammern und Einzelfirmen u. a. folgende Vereine umfaßt:

a. Verein deutscher Eisen- und Stahlindustrieller

b. Verein deutscher Eisengießereien

c. süddeutsche, rheinisch-westfälische, sächsische Baumwollindustrievereine

d. Zentralverein deutscher Wollwarenfabrikanten

e. Verband deutscher Leinenindustrieller

f. Verband deutscher Sodafabrikanten

g. Verein deutscher Papierfabrikanten

h. Zentralverband der deutschen Lederindustriellen

i. Verband der Glasindustriellen Deutschlands

k. Verein zur Wahrung der gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen in Rheinund Westfalen

l. Verein der bergbaulichen Interessen des Oberbergamtsbezirks Dortmund

m. Verein deutscher Holzstofffabrikanten

n. Mittelrheinischer Fabrikantenverein u. a. m.,

hat jene Solidarität ad hoc ausdrücklich bezeugt, indem auch er sich in einer zur Sache verfaßten Denkschrift vom Dezember 188213 für die Zusammenfassung “aller innerhalb eines höheren Verwaltungsbezirks belegenen versicherungspflichtigen Betriebe zu einem einheitlichen Versicherungsverbande” ausgesprochen hat. Die vorgeschlagene Bildung begegnet also den Wünschen der Beteiligten14, und zwar gerade derjenigen, von denen man noch am ersten meinen könnte, ihnen sei eine betriebsgenossenschaftliche Organisation nicht unerwünscht.15 Die andere [ Druckseite 355 ] Doppelorganisation dagegen würde gegen den Willen der Interessenten durchgeführt werden:, und dazu müßten ihr doch durchschlagende Gründe zur Seite stehen.

4. Der Einwand, daß, wenn die Dinge sich wirklich so verhielten wie oben geschildert, gewiß niemand aus dem “Verbande” ausscheiden und zur “Genossenschaft” übergehen würde, ist nicht möglich, weil Betriebsgenossenschaften, welche man neben den geographischen Verbänden schaffen wollte, nur auf den Zwang basiert werden können. Die betreffenden Betriebsbesitzer müssen also in die für ihre Betriebe gebildeten Genossenschaften eintreten, und das System der Doppelorganisation geht davon aus, daß “Betriebsgenossenschaften” überall dort gebildet werden, wo die Voraussetzungen der Bildung vorliegen. Freie Genossenschaften und Umlageprinzip schließen einander aus. aDie Anhänger der Doppelorganisation denken sich unter den Betriebsgenossenschaften durchweg freie Genossenschaften, ohne Beitrittszwang und verteidigen dieselbe gerade von diesem Gesichtspunkt aus. Sobald sie von der Unhaltbarkeit dieses Gesichtspunktes durchdrungen sein werden, werden sie die Doppelorganisation mit ganz anderen Augen ansehen.a

5. Ein reges korporatives Leben wird sich in den Betriebsgenossenschaften nicht so leicht entfalten.16 Dieselben laufen, bis auf wenige Ausnahmen Gefahr, an den räumlichen Distanzen zu scheitern. Die beigefügten Kartenblätter machen dies sofort klar. Die Korporierung der Arbeiterausschüsse und Schiedsgerichte würde schwierig, das weite Reisen der Arbeiter, sei es als Schiedsrichter, sei es als Beteiligte resp. als Zeugen, würde mißlich adie so wichtige Augenscheinnahme, sei es zur Beurteilung eines vorgekommenen Unfalls, sei es zur Kontrolle der Betriebseinrichtungen mit Umständen und Kosten verbunden seina. Die Reisekosten würden eine übergroße Rolle spielen, die Geschäfte nicht so rasch, adabei mehr und mehr im Korrespondenzwege und bürokratischa erledigt werden.

Eine lebendige korporative Tätigkeit ist nur möglich in einem absehbar begrenzten Raume, bei gegenseitiger Berührung der Korporierten.17 Wie an die Zeit, so sind die sozialen Bildungen an den Raum gebunden. Erstreckt sich hin und wieder ein Berufsgenossenschaftsverband über weite Strecken, so hat dies seinen Grund in der besseren Vertretung vitaler gemeinsamer Interessen. Diese Vertretung wird durch eine Jahresgeneralversammlung, einen Ausschuß und einen Vorsitzenden mit einem Sekretär besorgt. Laufende Verwaltung, erhebliche Kassengeschäfte, ein fortgesetztes Verfahren in Streitigkeiten und fortlaufende Schiedssprüche kommen so wenig vor wie die Zahlung hoher Beträge. Als ein solches vitales Interesse wird die Unfallversicherung sich in den Augen der Beteiligten kaum darstellen; dieselbe [ Druckseite 356 ] wird überhaupt namentlich angesichts der großen Entfernungen und der Schwierigkeit des Detailwerks, um das es sich handelt, eines Werks, das nicht auf “Verbandstagen” mit Reden und Resolutionen abgemacht werden kann, kaum als ein Bindemittel von jenen weit ausgedehnten Berufsgenossenverbänden angesehen werden. Im Gegenteil: Die Unfallpartie werden jene Müller- etc. Verbände je länger desto mehr als ein Schwergewicht, das an ihnen hängt, empfinden. Zollfragen, Magenfragen18 heben mit Hebeln die Menschen aus ihren Sitzen empor, vereinigen Ost und West19 ─ die Abwicklung der Unfälle wirkt keineswegs wie ein solcher Hebel.

6. Werden die Unfälle, welche in einem Orte vorkommen, von verschiedenen Genossenschaften und daneben von dem Bezirksverbande zur Abwicklung gebracht, so ist innerhalb desselben Ortes eine verschiedenartige Behandlung gleichartiger Fälle auf seiten der verschiedenen Genossenschaften leicht möglich.

7. Ein großer Teil der Unfälle beruht auf dem Fallen von Leitern, Treppen, Galerien, auf dem Herabfallen von Gegenständen, auf Brüchen, Einstürzen oder hängt mit Dampfkesseln, Motoren, Transmissionen (Wellen, Zahnrädern, Riemen, Seilen etc.), mit Fahrstühlen, Aufzügen, Kränen, Hebezeugen etc. zusammen. Dieser Teil ist den heterogensten Betriebszweigen gemeinsam; erst bei den eigentlichen Arbeitsmaschinen etc. gehen die Unfälle für die verschiedenen Branchen auseinander. Für einen großen Teil der Unfallursachen sind also fast alle Bezirksgenossen gleicherweise kompetent; für einen anderen Teil erwerben sich die leitenden Persönlichkeiten leicht das nötige Verständnis. Der tägliche Kontakt mit den Genossen erleichtert dies ungemein. aDabei lernen die einen von den anderen; die Vielseitigkeit der in der Genossenschaft vertretenen Betriebe macht die Genossen vielseitig in der Bekämpfung der Unfälle.a

Ein prinziploses Agglomerat würden hiernach einheitlich organisierte Bezirksgenossenschaften keineswegs darstellen ─ ausgestaltet könnten sie demnächst die wahrhaft korporativen Träger noch weitgehender Aufgaben werden20, deren Erfüllung sich ebenfalls notwendigerweise in gewissen durch die Geschichte oder durch die realen Verhältnisse gegebenen Bezirken vollziehen muß.

8. Dabei ermöglicht die Organisation lediglich nach Bezirksgenossenschaften die Bildung möglichst kleiner Bezirke, insofern dort schon eine zur Tragung des Risikos ausreichende Zahl von Etablissements und Arbeitern sich findet. Entgeht [ Druckseite 357 ] der Genossenschaft kein Betrieb, so kommt sie um so eher auf eine ausreichende Zahl. Je kleiner aber der Bezirk um so intensiver die gemeinsame Tätigkeit.

9. Läßt man von derjenigen Unfallast, die das Reich nicht übernimmt, die Bezirksgenossenschaft die Hälfte, und die Gesamtheit aller Betriebe im Reich die andere Hälfte tragen ─ beide Hälften auf die Betriebsbesitzer repartiert nach Gefahrenverhältniszahlen (Gefahrenklassen) und pro rata der verdienten Löhne und Gehälter ─, so gelangt man zu einer denkbar einfachen Organisation. Für die Verteilung der auf die Gesamtheit fallenden Hälfte bedürfte es nur einer Zentralrechenstelle, die jedoch durch Beilegung der verfassungsmäßigen Aufsicht über die Durchführung des Gesetzes auch zu einer Reichsaufsichtsbehörde erhoben werden könnte.

10. Trägt auf diese Weise die Bezirksgenossenschaft die Hälfte, so ist sie lebhaft genug dabei interessiert, daß nicht verschwenderisch gewirtschaftet wird. Daß auf die Dauer in den benachbarten Genossenschaften nach verschiedenen Prinzipien verfahren würde, ist nicht anzunehmen. Durch ihren geographischen Kontakt21 führt sich die Ausgleichung von selbst herbei.

11. Der Umstand, daß in der Bezirksgenossenschaft verschiedenartige Industriezweige vertreten sind ─ danach müßten die Bezirke nach Anhörung der Beteiligten, von Aufsichts wegen gebildet werden ─ garantiert die Stabilität der Zahl der Unfälle und der Belastung, sowie die dauernde Solvenz der Genossenschaft in Zeiten, wo der eine oder andere Industriezweig Not leiden sollte.

12. Sogenannte Massenunfälle geben bei dem Umlageprinzip und bei Annahme der vorgeschlagenen Organisation zu Bedenken keinen Anlaß. Auf der einen Seite pflegen derartige Massenunfälle nicht verschiedenartige Betriebszweige gleichzeitig zu treffen, und auf der anderen Seite wiederholen sich dieselben erfahrungsmäßig nicht mehrere Jahre hintereinander. Dabei brauchen die im Jahre solcher Unfälle Lebenden ja nicht das Rentenkapital aufzubringen, sondern nur die Rente. Diese läßt sich tragen. Sind nur erst zwei, drei Jahre nach solch einem Massenunfalljahr verflossen, so hat die Last desselben durch den Hinzutritt der leichteren Jahre sich schon wesentlich vermindert; sie geht unter im Durchschnitt der Jahre.

13. Überhaupt ist die Unfallast keineswegs eine sehr große. Wenn die Hälfte von den Schultern der Gesamtheit getragen wird, so können für die andere Hälfte recht gut kleine Bezirksgenossenschaften gebildet werden. 20 000 beschäftigte Arbeiter, vorausgesetzt, daß die Genossenschaft verschiedenartige Betriebe umfaßt, wären schon ausreichend. Nach der Unfallstatistik (Ergänzungsheft zum 53. Band der deutschen Statistik) beträgt die Unfallbelastung, nach Rentenkapitalen dargestellt ─ eine Darstellung nach Umlagebeträgen war nicht tunlich, weil diese Beträge von Jahr zu Jahr bis zum Beharrungszustand steigen ─, also die Unfallkapitalbelastung beträgt pro Jahr bei Annahme von 750 M Lohn und ausgehend von den in der Gesetzesvorlage vorgesehenen Leistungen, auf den Kopf des Arbeiters

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in der ersten Gefahrenklasse

23 M

53 Pf

in der zweiten Gefahrenklasse

15 M

65 Pf

in der dritten Gefahrenklasse

13 M

19 Pf

in der vierten Gefahrenklasse

12 M

92 Pf

in der fünften Gefahrenklasse

11 M

25 Pf

in der sechsten Gefahrenklasse

9 M

44 Pf

in der siebenten Gefahrenklasse

7 M

59 Pf

in der achten Gefahrenklasse

5 M

20 Pf

in der neunten Gefahrenklasse

3 M

74 Pf

in der zehnten Gefahrenklasse

2 M

63 Pf

Hiervon abgezogen den Reichszuschuß und die Gesamtheitshälfte, bleiben für die einzelne Bezirksgenossenschaft nur Beträge übrig, welche mit dem Einfluß der Geschäftskonjunkturen, Lohnschwankungen, Betriebsstörungen in keinem Verhältnis stehen.

In der ersten Gefahrenklasse stehen noch nicht 33 000 Arbeiter; sie kommt also weniger in Betracht. Bei der zweiten Gefahrenklasse mit 279 000 Arbeitern würde, selbst wenn der Reichszuschuß ganz fiele, die Kapitalbelastung pro Arbeiter für die Bezirksgenossenschaft sich nur auf 15,65 M : 2 = 7 M 83 Pf oder (bei 750 M Lohn) ziemlich genau 1 % des Lohnes stellen. Die dritte und vierte Klasse sind wieder schwach vertreten, und von da ab sinkt der Belastungswert ja außerordentlich.

Im einzelnen verbreitet sich über die Rentenbelastung etc. das anliegende besondere Programm, aus welchem erhellt, wie sehr allmählich die Last steigt, so daß zu Korrekturen Zeit genug bleibt.

14. Zum Schluß möge auf die oben bereits erwähnte Einfachheit, Durchsichtigkeit und Klarheit der Organisation nochmals hingewiesen werden, wodurch der Vorschlag sich besonders empfehlen dürfte. Es kann bei Annahme dieses Vorschlags keinen Zweifel und keine Differenzen hinsichtlich der Einrangierung der einzelnen Betriebe geben22: Es handelt sich um einen Bau [von] aufgegebenen realen Verhältnissen; um ein Herauswachsen aus dem Boden, auf welchem die Industrie heimisch ist. ─ Dabei ist der selbstverwaltenden Tätigkeit gerade dieser Genossenschaften der weiteste Spielraum eröffnet, weil große Entfernungen sie nicht behindern, und vollzieht sich die Verbindung mit den Krankenkassen naturgemäß auf das leichteste.23

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Über das Verhältnis der Unfall- zur Krankenversicherung enthält das ferner angeschlossene Promemoria nähere Angaben.

[Nachschrift Bödikers vom 21.9.1883]

Ein paar allgemeine Bemerkungen zu den allgemeinen Ausführungen Lohmanns wird nachzuliefern sich beehren Bödiker, Geheimer Regierungsrat.

Die Hauptbedenken gegen den Dualismus hat Lohmann nicht berührt. Sein Hauptbedenken kann ich nicht in dem Maße teilen. [Dazu in der Anlage ein Zeitungsbericht der Neuen Freien Presse v. 1.9.1883 ─ vgl. Anm. 5 ─ mit der Bemerkung Bödikers:] Also auch in Niederösterreich tut sich der Fabrikantenstand als solcher in einer geographisch begrenzten Unfallverhütungsgenossenschaft zusammen, und bekanntlich ist die Industrie Niederösterreichs eine sehr mannigfache.

Registerinformationen

Personen

  • Beutner, George F. (1829─1893) Geschäftsführer des Zentralverbands deutscher Industrieller
  • Bödiker, Tonio (1843─1907) Geh. Regierungsrat im Reichsamt des Innern
  • Bosse, Robert (1832─1901) Direktor der II. Abteilung für wirtschaftliche Angelegenheiten im Reichsamt des Innern
  • Goose, Dr. Sophus (1839─1903) Direktoriumsmitglied der Fa. Krupp
  • Krupp, Alfred (1854─1902) Großindustrieller
  • Lohmann, Theodor (1831─1905) Geheimer Oberregierungsrat im Reichsamt des Innern
  • 1BArchP 90 Lo 2 Nr. 17, fol. 44─57 mit nachträglichen, durch a-a gekennzeichneten Ergänzungen Bödikers und Randbemerkungen von Lohmann und Bödiker, der hier die Randbemerkungen Lohmanns kommentiert; zur besseren Anschaulichkeit sind diese eingerückt gedruckt. Vermerk Bödikers auf der ersten Seite: Im Auftrage des Herrn Direktors gehorsamst zur Vorlage gebracht. Bödiker. »
  • 2Tonio Bödiker (1843─1907), seit 10.5.1881 (Geh.) Regierungsrat im Reichsamt des Innern, hier bearbeitete er zunächst Unfall-, Berufs- und Armenstatistik sowie Gewerbeund (Privat-)Versicherungssachen. »
  • 3Lohmann: Daß eine Verbandsorganisation möglich ist, kann ebensowenig bezweifelt werden, als daß sie einfacher ist als diejenige des Entwurfs (vgl. Nr. 57). Daß die letztere, so wie sie gedacht ist, nicht ausgeführt werden kann, indem bei der nun einmal bestehenden Verteilung der Industrie dasjenige zur Ausnahme wird, was der Entwurf als die zu erstrebende Regel (Betriebsgenossenschaften) hinstellt, habe ich bereits in der von mir vorgelegten Denkschrift (vgl. Nr. 98) nachgewiesen und wird durch das jetzt vorliegende graphische Tableau ins klarste Licht gestellt. Auf der anderen Seite ist aber auch unzweifelhaft und dürfte m. v. auch dem H(errn) Reichskanzler nicht verschwiegen werden, daß die hier vorgeschlagene Organisation, demjenigen Grundgedanken von dem nach ausdrücklicher Weisung (vgl. Nr. 99) bei der Aufstellung des bisherigen Entwurfs auszugehen war, schnurstracks zuwiderläuft. Dieser Grundgedanke ging dahin, daß die ganze Industrie möglichst in eine Reihe von Genossenschaften gleichartiger Betriebe gegliedert werden solle, deren jede nur Betriebe eines Industriezweiges (mit gleicher Unfallgefahr) umfassen sollte, so daß durch die Zusammensetzung der Genossenschaft eo ipso auch die gleiche Verteilung der entstehenden Last nach der Summe der verdienten Löhne gegeben und jeder Streit über gerechte Verteilung der Last ausgeschlossen sein würde. Diese Zusammensetzung der Genossenschaften sollte zugleich die Garantie dafür bieten, daß die Mitglieder, welche sämtlich in dem die Genossenschaft bildenden Industriezweige durch gegenseitige sachverständige Kontrolle die möglichste Verminderung der Unfälle in sämtlichen der Genossenschaft angehörenden Betrieben herbeiführen und womöglich jedes polizeiliche Eingreifen zum Zwecke der Herstellung möglichst gefahrlosen Betriebs überflüssig machte. Nur die von vornherein sich aufdrängende Erkenntnis, daß dieses System bei der bestehenden örtlichen Verteilung der Industrie und bei der absoluten Unzulänglichkeit mancher Industriezweige für die zu übernehmende Last rein nicht durchzuführen sei, und das Votum des Volkswirtschaftsrats, nach welchem ein Teil der Last auf “möglichst breite Schultern” gelegt werden sollte, haben zur Einführung der Gefahrenklassen und der nur als Notbehelfangesehenen Betriebsverbände in das System des Entwurfs geführt. Nach der jetzt vorgeschlagenen Organisation wird dasjenige, was nach der bisher maßgebenden Auffassung des Herrn Reichskanzlers nur Notbehelf sein sollte, zur beherrschenden Grundlage der ganzen Organisation gemacht, und die ungerechte Verteilung der Unfallast, welche aus der Einrangierung verschiedener Industriezweige in dieselbe Gefahrenklasse und aus der Abmessung des Beitragsverhältnisses zwischen den einzelnen Gefahrenklassen mit Notwendigkeit folgt, nach dem System des Entwurfs aber nur ausnahmsweise sich geltend machen sollte, wird zur ausnahmslosen Regel erhoben.** Bö. hierzu: Diese Ungerechtigkeit ist eine minimale, sobald ein paar Jahre lang Statistik gesammelt sein wird. Bei dem Umlageprinzip wird sie gleich Null sein. Oechelhäuser (vgl. Nr. 116) will sogar auf drei und noch weniger Gefahrenklassen heruntergehen. Die Ungerechtigkeit, daß Etablissements desselben Industriezweiges, z. B. zwei Holzsägemühlen, verschieden gefährlich sein können und doch gleich taxiert werden, bleibt bei beiden Systemen die gleiche. L.: Von einer gegenseitigen Kontrolle des Betriebs durch die Genossenschafter kann füglich nicht mehr die Rede sein, wenn die Genossenschaft sich aus allen möglichen Industriezweigen zusammensetzt. Bö. dazu: Doch! cf. Ziffer 7 unten. L.: Von dem ursprünglichen Grundgedanken bleibt bei dieser Organisation nur noch das sogenannte Umlageverfahren übrig. Daß die “Bezirksgenossenschaften”, welche neben Bergwerken, Hüttenwerken und sonstigen Betrieben der Großeisenindustrie nicht nur die kleinsten mit einem Motor arbeitenden Betriebe der Kleineisenindustrie, sondern auch die Textilindustrie aller Branchen und Ausdehnung, jeden Bauunternehmer und kleinen Bauhandwerker, ja die Gesamtheit aller gewerblichen Unternehmer des Bezirks mit alleiniger Ausnahme der nicht mit Motoren arbeitenden Handwerker in sich aufnehmen würden, für eine Verwirklichung des in der Allerhöchsten Botschaft angekündigten Gedankens der korporativen Genossenschaft sollten ausgegeben werden können, scheint mir unmöglich, zumal diese Genossenschaften aus so vielen verschiedenen heterogenen Klassen von Beteiligten bestehen würden, daß es nicht einmal möglich sein würde, jeder dieser verschiedenen Klassen eine Vertretung in den Organen der Genossenschaft zu sichern. Man wird sich darüber nicht täuschen dürfen, daß diese sogenannten “Bezirksgenossenschaften” ebenso wie die “Betriebsverbände” des Entwurfs nur die Bedeutung einer Verwaltungseinteilung haben würden, und daß die Verwaltung der Unfallversicherung nach diesem System eine durchaus bürokratische sein würde, wenn man auch die Organe, welche sie zu führen haben, aus der Wahl der s.g. Genossenschaften hervorgehen würde. Übrigens darf daran erinnert werden, daß als vor einigen Wochen gerade dieses System der geographischen Verbände als das den jetzigen Absichten der Reichsregierung entsprechende in einer für offiziös gehaltenen Korrespondenz bezeichnet wurde, sofort Stimmen aus verschiedenen Parteien, namentlich aber in der konservativen Presse laut wurden, welche diesen Plan als ein völliges Aufgeben des Standpunktes der Allerhöchsten Botschaft bezeichneten. Mit vorstehenden Bemerkungen wird übrigens noch keineswegs die Frage entschieden, ob man nicht trotz alledem genötigt sein wird, in der Hauptsache das vorschlagene System zu befolgen; daß das System des Entwurfs nicht nur keinerlei Aussicht auf Annahme im Reichstage hat, sondern auch ─ nachdem die Ergebnisse der Unfallstatistik hinsichtlich der örtlichen Verteilung der Industrie vorliegen ─ bona fide nicht einmal mehr verteidigt werden kann, kann es sich meo voto nur noch um die Frage handeln, ob das Prinzip der korporativen Genossenschaft oder das “Umlageverfahren” im Sinne des bisherigen Entwurfs aufgegeben werden soll. Denn ein anderes auf Zwang beruhendes System von Genossenschaften als das des Entwurfs zu erfinden, dürfte schwerlich gelingen, und mit meinem sonst sehr wohl ausführbaren Systeme fakultativer Genossenschaftsbildung ist das “Umlageverfahren” schlechthin unvereinbar. Wird also der Aufrechterhaltung des “Umlageverfahren” (welches übrigens außer dem Zentralverbande deutscher Industrieller wenig Freunde haben dürfte) ein höherer Wert beigelegt als der Aufrechterhaltung des Genossenschaftsprinzips, so wird eben nichts anderes übrigbleiben, als irgendeine möglichst einfache Zwangsorganisation ─ also vielleicht die hier vorgeschlagene ─ ohne Rücksicht darauf, inwieweit sie der Idee der korporativen Genossenschaften entspricht ─ zu akzeptieren. Nur das halte ich nicht für richtig, jene Organisation dem Herrn Reichskanzler als eine Verwirklichung dieser Idee darzustellen. Lohmann 10.9. N(ota)B(ene): Alle Industriezweige, welche in dem betreffenden Bezirke stark genug vertreten sind, müssen nach dem Gesetzentwurf zusammengeschlossen werden. Alle übrigen bleiben in dem Betriebsverbande. Nach dem weiter in bezug genommenem Tableau über die örtliche Verteilung der Industriezweige werden die letzten bei weitem die Regel bilden. »
  • 4L.: Die Handelskammern umfassen längst nicht alle Betriebe, welche unter das Unfallgesetz fallen. * Dasselbe gilt von den Dampfkesselrevisionsvereinen und von den übrigens erst in einem Exemplar vorhandenen Unfallverhütungsvereinen. Bö.: * Aber bei weitem die Mehrzahl! Sogar Schneidermeister mit einigen wenigen Gesellen und offenem Laden (marchand-tailleur) werden den Kaufleuten zugezählt, wählen und zahlen zur Handelskammer, wieviel mehr die mit Motoren arbeitenden Gewerbetreibenden, wenigstens im Durchschnitt. Die mir bekannten Müller steuern alle in A. II und wählen zur Handelskammer. »
  • 5Bö.: cf. Der anliegende Ausschnitt aus der (Wiener) Neuen Freien Presse d.d. 1.9.83 (ebd., fol. 59; darin wird berichtet, daß sich in Niederösterreich, also einem “geographischen Bezirk” ein Unfallverhütungsverein gebildet hat.) »
  • 6L.: Kommt m(eines) Wissens nicht vor. Bö.: Doch! z. B. in Viersen mit 13 000 M Beiträge zu Lehrmittel etc. »
  • 7L.: Desgl. Bö.: Doch, z. B. in Gladbach aufgrund der Vorgänge anderswo (Hannover? usw.) »
  • 8L.: Gemeinsame Wohlfahrtseinrichtungen mancher Fabriken sind sehr selten. Solche, an denen sämtliche Fabriken eines Bezirks beteiligt waren, gibt es meines Wissens überhaupt nicht. »
  • 9L.: Das trifft immer nur für einen kleinen Teil der unter das Unfallgesetz fallenden Unternehmen zu und namentlich nicht für die große Masse der kleinen Unternehmer. Bö.: Es trifft für die zu, welche die Sache machen müssen, auf deren Schultern die Sache ruht. Und daran, daß wenigstens diese persönliche Beziehungen haben, ist viel gelegen. Bei den weitgestreckten Berufsgenossenhaften haben weder die Großen Beziehungen zu den Kleinen, noch auch im allgemeinen die Großen zueinander. »
  • 10L.: das heißt diejenigen eines kleinen Teils derselben Bö.: cf. S. 5 oben links (hier: Anm. 4), übrigens wird inzwischen alle Gewerbesteuer durch Abgeordnete verteilt, also alle Unfallversicherungsbeteiligten verteilen durch ihre Abgeordneten die Gewerbesteuer, sei es in Al All B etc. »
  • 11L.: Auch dieser Wechsel ist kein allgemeiner. »
  • 12L.: Keineswegs! In dieser Beziehung wird zwischen den Großindustriellen und den Angehörigen des gewerblichen Mittelstandes stets ein großer Unterschied bestehen. Bö.: Dieser Einwand ist in ganz gleichem Maße im Betreff der Berufsgenossenschaften zu erheben. Indes ist in der Tat der soziale Unterschied nicht so groß, weil eine Menge Emporkömmlinge unter den Großindustriellen sich befinden. Übrigens gilt das S. 5 ganz unten Gesagte (hier: Anm. 9) auch hier. »
  • 13Vgl. Nr. 69 Anm. 1. »
  • 14L.: Krupp war in der Sitzung vertreten durch Justizrat Goose, außerdem waren zahlreiche Großindustrielle und Generaldirektoren größter Werke anwesend, von denen das hierneben Gesagte vollauf gilt. Ref(erent)Bö.: Ausschußsitzung des Zentralverbandes deutscher Industrieller am 7. Mai 1883. Beschluß: bezüglich der Unfallversicherungsumlage hält der Verband an seinem früher präzisierten Standpunkt fest (Mitteilung des Verbandes Nr. 21, S. 10). »
  • 15L.: NB In den meisten Eingaben des Zentralverbandes wird die Zulassung der Ausscheidung freiwilliger. Genossenschaften aus den Bezirksverbänden dringend empfohlen und als das beste Mittel zur Beseitigung der mit der Verbandsorganisation unvermeidlich gegebenen ungerechten Verteilung der Belastung bezeichnet. *Bö. dazu: * Der neuesten Eingabe vom 1. September (Ziffer 6) ─ 11 897 ─ (Diese ist im Rubrum von BArchP 15.01 Nr. 396 aufgeführt, in der Akte aber nicht enthalten; auch nicht in 07.01 Nr. 509) möchte ich einen so dringlichen Charakter nicht beilegen, zumal dort in einem Atemzuge etwas für “unmöglich” erklärt wird (Einzahlung der Deckungskapitale), was die conditio sine qua non der Zulassung freiwilliger Genossenschaften ist. Ist aber die Erfüllung der Bedingung unmöglich, so ist das Bedingte ausgeschlossen. Ich möchte glauben, daß man im Zentralverband dies nicht völlig übersehen und wohl nur der anderen Strömung ein geneigtes Entgegenkommen hat zeigen wollen (Beutner [vgl. Nr. 39 Anm. 8] hat bis zuletzt von dieser letzten Schwenkung mir nie etwas gesagt). »
  • 16L.: Der Zentralverband deutscher Industrieller ist naiv genug, um bei der von ihm zu jetzt empfohlenen Zulassung freiwilliger Genossenschaften dennoch das “Umlageverfahren” beibehalten zu wollen. Davon, daß das Prinzip der Aufbringung der Deckungskapitalien “unhaltbar” sei, wird man schwerlich jemanden überzeugen können. »
  • 17L.: Alles das wird mehr oder weniger auch bei der ausschließlichen Verbandsorganisation zutreffen. Auch dabei werden die Entfernungen ─ namentlich in dünn bevölkerten Bezirken ─ immer noch groß genug sein. Bö.: Aber doch nicht entfernt in dem Maße! »
  • 18L.: Es sind keineswegs nur Zoll und dergl. brennende Fragen, welche die in großer Zahl bestehenden Berufsverbände zusammengefaßt haben, sondern meist die Gesamtheit der dauernden gemeinsamen Interessen der Berufsgenossen, wie dies z. B. bei den Verbänden der Rübenzuckerfabr(ikanten), der chemischen Industrie, der Müller leicht nachzuweisen, und es erscheint nichts natürlicher, als daß diese Verbände neben den übrigen gemeinsamen Interessen auch dasjenige der Unfallversicherung nachweisen. Bö.: M(eo) v(oto) sind jene Interessen stets mehr oder weniger vitale, die sich auf Generalversammlungen mit Hilfe eines Sekretärs erledigen lassen. Die Abwicklung der Unfälle auf ein paar tausend Quadratmeilen möchte dem Müller, Chemiker pp. Verbande doch schwerer und kostspielig werden. »
  • 19Sprachliche Abänderung von L.: sind Hebel, die Menschen aus ihren Sitzen emporheben, Ost und West vereinigen. »
  • 20L.: Alters- und Invalidenversorgung! »
  • 21L.: Welchen geographischen Kontakt hat eine Betriebsgenossenschaft in Württemberg mit einer solchen in Ostpreußen? Bö.: Letztere sind auch nicht benachbart. Das Peinliche ist aber die verschiedene Behandlung gleichartiger Fälle an einem Orte ─ cf. Ziffer 6 vorstehend ─ bzw. in benachbarten Verbänden. Letzteren Punkt erörtert Ziffer 10. »
  • 22L.: Die Zweifel und Differenzen über die Einrangierung in Gefahrenklassen, auf weichen die bei dem System des Entwurfs entstehenden Zweifel und Differenzen der Mehrzahl nach bewiesen werden, bleiben auch bei diesem System. Bö.: Die Zweifel, in welche Genossenschaften bzw. ob überhaupt in eine Genossenschaft der Betrieb zu rangieren, fallen ganz aus. Die Zweifel, in welche Gefahrenklasse, halte ich für weniger erheblich, zumal m. v. die Gefahrenklassen auf fünf reduziert werden könnten und die Grenzen so gegriffen werden können, daß selten ein Betrieb auf der Grenze liegen wird. »
  • 23Bö.: wenigstens dort, wo zahlreiche Krankenkassen bestehen, also der Zusammenhang besonders erwünscht ist, denn dort werden die Bezirksgenossenschaften auf engem Raum nebeneinander liegen. »

Zitierhinweis

Abteilung II, 2. Band, 1. Teil, Nr. 103, in: Quellensammlung zur Geschichte der deutschen Sozialpolitik 1867 bis 1914, 2. Band, 1. Teil. Von der zweiten Unfallversicherungsvorlage bis zum Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884. Digitale Version unter Mitarbeit von Hans-Werner Bartz, Anna Neovesky und Torsten Schrade.

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