II. Abteilung, 2. Band, 1. Teil

Nr. 34

1882 Januar 5

Brief1 des Staatsministers a.D. Dr. Albert Schäffle an den Reichskanzler Otto Fürst von Bismarck mit Entwurf eines Unfallhilfskassengesetzes

Eigenhändige Ausfertigung, Teildruck

[Unfallhilfskassen mit Unterverbänden zur Absicherung von Krankheit (Unfallkrankenkasse) und Invalidität (Unfallinvalidenkasse), einwöchige Karenzzeit]

Euer Durchlaucht beehre ich mich, den beiliegenden Entwurf eines Unfallversicherungsgesetzes ergebenst zu übersenden.

Dasselbe dürfte den Vorzug der Kürze und Bestimmtheit haben und die argen Blößen, welche der Entwurf von 100 Paragraphen, welchen Herr Dr. Heyking mitteilte, in vielfacher Hinsicht darbietet, im wesentlichen tunlichst beseitigen, ohne Ihren Intentionen im wesentlichen zuwiderzulaufen.

Diesen Entwurf vermöchte ich mit meinem Namen vollständig zu decken.

Entschuldigen Euer Durchlaucht meine Freiheit. Ich bin mir wenigstens bewußt, mit ganzer Kraft die letzten Tage hier gearbeitet zu haben u. wäre Durchlaucht dankbar, wenn Euer Durchlaucht durch eigene Kenntnisnahme von beiliegendem Entwurf mich ehren wollten.

[Gesetzentwurf]

Sozial- und wirtschaftspolitische Bestimmungen zum Entwurf eines Unfallhilfskassengesetzes für das Deutsche Reich

Wir pp. verordnen:

§ 1

Für den ganzen Umfang des Deutschen Reiches (? Elsaß-Lothringen) sind unter dem gesetzlichen Namen Unfallhilfskassen und mit der Einschränkung durch die Bestimmungen dieses Gesetzes genossenschaftliche Verbände zu dem Zwecke herzustellen, den Mitgliedern durch Selbstfürsorge in Gegenseitigkeit Sicherheit gegen jene wirtschaftliche Not zu verschaffen, welche aus der durch Betriebsunfälle entstehenden Erwerbsunfähigkeit erwächst.

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§ 2

Zu diesen Hilfskassen sind für ihre sämtlichen in Lohn und Gehalt stehenden Arbeiter und Bediensteten die nachstehend bezeichneten Arten von Betriebsunternehmungen beizuziehen:

(§ 1 des Lohmannschen Entwurfes)

Die über den Begriff des Fabrikbetriebes entstehenden Zweifel entscheidet der Bundesrat in besonderen Verordnungen.

§ 3

Jeder Verband einer Unfallhilfskasse besteht aus einer Anzahl von Unterverbänden.

Jeder Unterverband2 leistet seinen Mitgliedern ausschließlich die Hilfe für die ersten dreizehn Wochen einer durch Betriebsunfall entstandenen Erwerbsunfähigkeit (§ 8).

Die Gesamtheit der zur Unfallhilfskassengenossenschaft vereinigten Unterverbände leistet die Hilfe für die dreizehn Wochen überdauernde Erwerbsunfähigkeit (Invalidität).

Die Unfallhilfskassengenossenschaft als Gesamtverband heißt im Sinne dieses Gesetzes Unfallinvalidenkasse; jeder ihrer Unterverbände heißt im Sinne dieses Gesetzes Unfallkrankenkasse.

§ 4

Die Bildung der Unfallhilfskassen erfolgt unter Leitung des Bundesrates durch die Landesbehörden nach Maßgabe der nachstehenden Grundsätze:

1. Die Hilfskassenunter- und Hauptdistrikte (§ 3) sind nach der politischen bzw. armenpolizeilichen Einteilung des Reichsgebietes abzugrenzen;

2. innerhalb dieses Rahmens (Z. 1) sind die hilfskassenpflichtigen Mitglieder derselben Betriebsunternehmung weiterhin die hilfskassenpflichtigen Mitglieder der nach Berufsart und nach Höhe des Risikos einander nächststehenden Betriebsunternehmungen zu den Unfallkrankenverbänden und zur Unfallinvalidenkasse zusammenzufassen.

Für die Betriebsunternehmungen, in welchen Explosivstoffe erzeugt werden, und für die Bergwerksunternehmungen können durch den Bundesrat die Unfallhilfskassendistrikte ohne Rücksicht auf die Abgrenzung der Bundesstaaten des Deutschen Reiches festgestellt werden.

§ 5

Die Unfallhilfskassen eines Landes (Provinz, Kreis) sind für die in diesem Gesetz ausgesprochenen Zwecke zu Landes-(Großstadt-)Verbänden zusammenzufassen. Jede Unfallkrankenkasse folgt im Landesverband jener Unfallinvalidenkasse, welcher sie angehört.

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§ 6

Der Landesgesetzgebung und der Autonomie der Kommunalverbände bleibt es vorbehalten, über die Grenzen des in § 2 festgestellten reichsgesetzlichen Hilfskassenzwanges hinaus die Bildung von Unfallhilfskassen für Angehörige anderer als der in § 2 benannten Betriebsunternehmungen sowie für Dienstboten und Tagelöhner zu verfügen.

Insoweit derartige Unfallhilfskassen (Kommunalhilfskassen) eingeführt werden, sind alle jene Arbeiter, welche in der Landwirtschaft des Distriktes eine gefährliche Beschäftigung ausüben, zu denselben beizuziehen und es kann für diese Arbeiter die Unterstützung des § 17 von Seite des Reiches ebenfalls in Anspruch genommen werden, so weit die in den Reichsfinanzgesetzen festgesetzten Verwilligungen reichen.

Die übrigen Vorteile, welche durch dieses Gesetz den Unfallhilfskassen eingeräumt sind, sind auch den Kommunalhilfskassen einzuräumen.

§ 7

(Besondere Bestimmung über die Einfügung der Knappschaftskassen.)

§ 8

Die Leistungen, zu welchen die Unfallhilfskassen verpflichtet sind, bestehen nach § 3 teils in Krankenhilfe, teils in Invalidenversorgung.

Die Krankenhilfe umfaßt für die ersten 13 Wochen der aus Betriebsunfällen erwachsenen Erwerbsunfähigkeit:

1. Die Heilpflege oder deren Kosten,

2. ein Unterstützungsgeld im Betrag von 70 Prozent des zuletzt verdienten (§ 14) Lohnes, mit Abrechnung für die erste Woche (Karenz),

3. im Falle des Todes vor Ablauf der dreizehnten Woche einen Beerdigungsbeitrag von mindestens 30 und höchstens 60? Mark, je nach den Bestimmungen des Verbandsstatutes,

4. die Leistung von Depressivraten an die Invalidenkasse für jeden aus dem Krankenkassenverband in den Invalidenverband übergehenden Invaliden auf drei Jahre (§ 28).

§ 9

Die Invalidenversorgung besteht für die Regel in 66 2/3 % des zuletzt verdienten Lohnes, jedoch mit der Beschränkung, daß nur das Lohneinkommen (Gehalt) bis zu 1200 Mark invalidierungsberechtigt und zur Hilfskasse beitragspflichtig ist. Die Witwe hat 20 %, jedes Kind bis zu Anfang des 16. Lebensjahres 10 % der Invalidenrate des Ehegatten bzw. Vaters zu beanspruchen. (N[ota] B[ene] Näheres wie im Lohmannschen Entwurf)

Der Invalide hat gegen Ersatz der regulativmäßigen Kosten der Verbandsheilpflege auch nach Ablauf der Krankenkassenzeit (§ 8) auf die Heilpflege des Verbandes Anspruch.

Die Invalidenkasse entrichtet ferner für die in ihrer Pflege gestandenen Invaliden den in Z. 3 des § 8 bestimmten Beitrag zu den Beerdigungskosten. [...]

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§ 12

Die Unfallhilfskassen genießen in privatrechtlicher Hinsicht die Rechte einer Korporation (?), die Freiheit von Verhandlungs- und Urkundenstempeln, von dem in die Staatskassen fließenden Teil der Gerichtskosten, von den Gebühren auf den Besitzwechsel von Immobilien und auf Erbschaften, von den Staats- und Gemeindesteuern auf das Renteneinkommen.

§ 13

Die laufenden Ausgaben werden aus den nachfolgenden Einnahmequellen bestritten:

1. aus den zur Verwendung übergebenen freiwilligen Beiträgen der Mitglieder oder dritter Personen,

2. aus dem Reinertrag der Aktivbestände des Genossenschaftsvermögens,

3. aus den Beiträgen der (für die) Mitglieder.

Die für den Invalidenkassenverband erwachsenden Ausgaben werden auf die zu diesem Verband gehörenden Krankenkassenverbände nach Verhältnis der hilfskassenpflichtigen Lohnsumme (§ 14) umgelegt.

§ 14

Die Beiträge der Mitglieder (§ 13 Z. 3) für die Bestreitung der Lasten der Krankenkasse sind periodisch auf einen einfachen, für alle Mitglieder gleichmäßigen Satz zu nominieren. Dagegen sind die Beiträge zur Bestreitung der Invalidenrenten in Prozenten des [bis zu 1200 M] beitragspflichtigen Lohneinkommens zu erheben.

Naturalbezüge sind nach einem periodisch revidierten Tarif für Zwecke der Beitragsberechnung zu Geld anzuschlagen.

§ 15

Auf die Dauer der ersten 25 Jahre der Verwaltung der Unfallhilfskassen normiert der Bundesrat Minimalsätze des in § 14 vorgesehenen Perzentualbeitrages und hat diese Normierung von 5 zu 5 Jahren einer Revision nach Maßgabe der aus der Hilfskassenverwaltung resultierenden Erfahrung zu unterliegen.

Bei der Feststellung der Minimalsätze der Invalidierungsbeiträge ist der Grundsatz maßgebend, daß dieselben hinreichen müssen, um, in der Zeit bis zum Erwachsen der vollen Invalidenrentenlast einer ganzen Generation ein die nachhaltige Zahlungsfähigkeit erleichterndes und asicherndesa 3 Deckungskapital anzusammeln.

Dieses Deckungskapital ist samt dem Zinsenzuwachs abgesondert zu verrechnen. Sollte sich ergeben, daß die vom Bundesrat für das erste Jahrfünft festgestellten Beiträge der Mitglieder nicht so hohe Überschüsse ergeben, um das genügende Deckungskapital anzusammeln, so ist eine entsprechende Erhöhung der Beiträge, und zwar zur Hälfte zu Lasten des Reichs zu verfügen. [...]

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§ 18

Alle drei Jahre wird aufgrund der gemachten Erfahrungen der Tarif der Beiträge für Kranken- und für Invalidenpflege aufs Neue nach Maßgabe der gemachten Erfahrungen normiert.

In den ersten fünf Jahren haben für die Aufbringung der Invalidenlast die Minimalsätze des § 15, für die Aufbringung der Krankenlast die aus dem wirklichen Bedarf sich ergebenden Sätze (Umlagen) zur Geltung zu kommen.

§ 19

Den ordentlichen Sätzen der Mitgliederbeiträge ist ein Betrag von 10 % zuzuschlagen, aus welchem ein Krankenkassen- und ein Invalidenkassenreservefonds zu bilden ist. Dieser Zuschlag ruht, sobald die Reservefonds die Höhe von 100 Prozent des Durchschnittes der ordentlichen letztfünfjährigen Mitgliederbeiträge erreicht haben:

§ 20

Die Reservefonds des § 19 haben zur Verwendung zu kommen, wenn die für die laufende Periode fixierten Beitragssätze (§ 18) nicht hinreichen, um den laufenden Kranken- und Invalidenschaden zu decken. [...]

§ 23

Die Mitgliederbeiträge werden vom Lohngeber eingezahlt.

Hilfskassenpflichtige Lohneinkünfte und Gehalte, welche 2 Mark pro Arbeitstag oder 600 Mark per Jahre nicht übersteigen, haben den Abzug der vom Lohngeber zu leistenden Einzahlungen nicht zu erleiden. Dagegen kann und auf Verlangen des Arbeiters muß für alle höheren Einkünfte und Gehalte der eingezahlte Beitrag dem Arbeiter oder Angestellten bei der Lohn-(Gehalts-)zahlung in Abzug gebracht werden (vgl. § 44). [...]

§ 30

Die Krankenversorgung leitet der Verwaltungsausschuß jeder Krankenkasse.

Die Invalidierung erfolgt durch den Verwaltungsausschuß der Invalidenkasse, und wenn gegen die Entscheidung desselben Klage erhoben wird, das ordentliche Zivilgericht.

Doch hat im letzteren Falle zuvor unter Zuziehung von Rechtsverständigen ein Vergleichsversuch durch den Vorsitzenden der Vorstandschaft der Invalidenkasse stattzufinden und kann vom Beschwerdeführer der Landesverbandsausschuß als endgültig entscheidendes Schiedsgericht angerufen werden.

Alle Verhandlungen im Invalidierungsverfahren sind öffentlich.

§ 31

Der Invalidierungsprozeß kann nach Ablauf von mindestens drei Monaten seit dem letzten Invalidierungserkenntnis wieder aufgenommen werden, sei es, daß ein höherer oder ein geringerer Grad der Erwerbsunfähigkeit oder der volle Wiedereintritt der Erwerbsfähigkeit, bzw. des wirklichen Erwerbes, erwiesen werden will.

Auch im Reassumptionsfalle ist zuerst der Ausschuß der Invalidenkasse und sein Erkenntnis (§ 30) anzugehen.

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Der Invalide, welcher länger als ein Jahr zu einem den invalidierten Lohn erreichenden Erwerbe wieder gelangt ist, ist bei Gefahr der Rechtsfolgen der Verheimlichung (§ 39) verpflichtet, hiervon seiner Unfallhilfskasse Anzeige zu machen.

Dasselbe gilt, wenn er diesen Erwerb durch ein von seinen Angehörigen oder dritten Personen auf seine Rechnung betriebenes Geschäft erlangt.

§ 32

Jedes Invalidierungserkenntnis lautet entweder auf Abweisung, oder auf Anerkennung oder auf provisorische Versorgung.

Auf die letztere ist in jedem Falle die Vorfrage zu stellen.

§ 33

Auf provisorische Versorgung im Ausmaß von 4/5 der Normalbezüge ist stets zu erkennen:

wenn der Invalidierungsbittsteller zur Zeit (nach Ablauf von 13 Krankenwochen) noch immer in schwerer Krankheit liegt,

wenn der Grad der Erwerbsunfähigkeit und die Dauer der letzteren noch zweifelhaft ist. Länger als ein Jahr darf die bloß provisorische Versorgung nicht verfugt werden; gegen Personen von mindestens 60 Jahren darf sie nicht länger als drei Monate verfügt werden.

§ 34

Wenn die Invalidität so beschaffen ist, daß der Invalide seiner selbst nicht warten kann, so kann ihm ein Zuschuß bis zu 10 Prozent der Normalbezüge verwilligt werden.

§ 35

Wenn der Betriebsunfall nur einen Teil der Erwerbsfähigkeit zu Verlust gebracht hat, so ist nur der aliquote Teil der Normalbezüge einzuräumen.

§ 36

Der Invalide bzw. dessen Witwe und Waisen haben jede von der Unfallhilfskassengenossenschaft zugewiesene, gerichtsärztlich als zulässig erklärte und gesetzlich statthafte Beschäftigung zu übernehmen, widrigenfalls die Bezüge ihnen entzogen werden können.

Übrigens entfällt im Beschäftigungsfalle nur derjenige Teil der Bezüge, welcher nicht erforderlich ist, um den Verdienst aus der zugewiesenen Beschäftigung auf 80 Prozent des zuletzt verdienten Lohnes zu bringen.

§ 37

Bedingung des Eintritts in die Invaliditätsgenüsse ist die vorherige dreizehnwöchentliche Versorgung durch den Unfallkrankenkassenverband (§ 8).

§ 38

Die absichtlich herbeigeführte Verunglückung hat den Verlust aller Ansprüche an dem Unfallhilfskassenverband zur Folge.

Witwen und Waisen haben in demselben Falle nur Anspruch auf die Hälfte der Normalbezüge.

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§ 39

Simulation der Erwerbsunfähigkeit und Verheimlichung wieder eingetretener Erwerbsfähigkeit (Erwerbes) ziehen, außer den allgemeinen strafrechtlichen Folgen, die Kassation der gesetzlichen Bezüge bis zu 25 % und den Verlust der genossenschaftlichen Ehrenrechte nach sich. Die Genossenschaft ist berechtigt, hierauf bei dem ordentlichen Gerichte zu klagen.

§ 40

Alle Staats-, Gemeinde-, Armen- und sonstigen öffentlichen Behörden sowie alle Invalidenkassenvorstände sind verpflichtet, Wahrnehmungen über Simulation der Erwerbsunfähigkeit und über Verheimlichung wieder eingetretenen Erwerbes der verpflichteten Unfallhilfskasse anzuzeigen, bei Gefahr einer Ordnungsstrafe bis zu 100 Mark.

Bezieht der Invalide seine Genüsse nach einem Ort außerhalb des Distriktes seiner Hilfskasse, so ist den dortigen Behörden eine Abschrift des Invalidierungserkenntnisses zu übermitteln.

§ 41

Die Invaliditätsgenüsse werden ins Ausland nur gegen einen Abzug von 40 % gereicht.

Das Invalidierungserkenntnis ist in diesem Falle in Abschrift dem nächstgelegenen Konsulat des Deutschen Reiches mitzuteilen. [...]

§ 43

Beschluß-, Wahl- und Wählbarkeitsrecht in der Plenarversammlung haben

1) alle zur Krankenkasse zahlenden Betriebsunternehmer oder deren legitimierte Stellvertreter,

2) alle Versicherten, wofern für ihre eigene Rechnung die Beiträge entrichtet werden und wofern sie im Besitz der bürgerlichen und genossenschaftlichen Ehrenrechte sich befinden, das 25. Lebensjahr überschritten haben und mindestens zwei Jahre dem Unfallkrankenkassenverband schon angehören.

Den Vorsitz in der Plenarversammlung führt der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses.

Die Plenarversammlung ist berechtigt:

1) den Abschluß der Jahresrechnung zu prüfen und zu genehmigen,

2) die Wahlen in den Verwaltungsausschuß nach § 44 vorzunehmen,

3) Petitionen in Angelegenheiten der Genossenschaft zu beschließen,

4) Beschwerde wegen Gesetzwidrigkeit der Verwaltung bei den Aufsichtsbehörden zu erheben.

§ 44

Der Verwaltungsausschuß (Vorstand) jedes Unfallkrankenkassenverbandes besteht

1) aus dem Vorsitzenden, welchen auf Dreiervorschlag des Krankenkassenverwaltungsausschusses der Verwaltungsausschuß der Invalidenkasse (§ 45) ernennt,

2) aus je vier Vertretern (Stimmen) der Unternehmer und der versicherten Arbeiter, [ Druckseite 136 ] 3) aus fünf vom Verwaltungsausschuß der Invalidenkassen nominierten, auch außerhalb des Kreises der Mitglieder der Krankenkasse wählbaren Mitgliedern.

Die Vertreter der Versicherten (Z. 2) müssen mindestens 30 Jahre alt sein und dem Invalidenverband fünf oder dem Krankenverband drei Jahre schon angehört haben.

Der Fabrikinspektor des Bezirkes und der Verbandsarzt sind berechtigt, den Sitzungen des Verwaltungsausschusses mit beratender Stimme anzuwohnen.

Der Verwaltungsausschuß vollzieht die gesamte Krankenkassenverwaltung, soweit sie nicht der Plenarversammlung zugewiesen ist, nach Gesetz und Statut unter Oberaufsicht der öffentlichen Behörden.

§ 45

Die Verwaltungsausschüsse der Unfallkrankenkassen wählen den Verwaltungsausschuß des Invalidenverbands, welchem sie zugehören.

Der Verwaltungsausschuß des Invalidenverbands hat aus mindestens neun Mitgliedern zu bestehen, jedoch so, daß jede zugehörige Unfallkrankenkasse mindestens einen Vertreter hat. [...]

Registerinformationen

Personen

  • Engel, Dr. h. c. Ernst (1821─1896) Direktor des preußischen Statistischen Büros
  • Hcrrfurth, Ernst Ludwig (1830─1900) Ministerialdirektor im preuß. Innenministerium
  • Heyking, Edmund Freiherr von (1850─1915) Legationsrat im Auswärtigen Amt
  • Lohmann, Theodor (1831─1905) Geheimer Oberregierungsrat im Reichsamt des Innern
  • Puttkamer, Robert von (1828─1900) preuß. Innenminister
  • 1BArchP 07.01 Nr. 527, fol. 277─288 Rs., Gesetzentwurf mit Vermerk Bismarcks: s. Reinkonzept; metallographiertes Reinkonzept mit Abänderung (a-a) von der Hand v. Heykings, ebd., fol. 290─316, lt. Aktenvermerk (ebd., fol. 289) ist das Reinkonzept durch v. Heyking in die Reichskanzlei gelangt. Am 8.1.1882 berichtete Freiherr v. Heyking an Herbert Graf von Bismarck: Ich habe vorgestern zugleich mit Schäffle und Wagner bei Sr. Durchlaucht gespeist und wurde nach Tisch Unfallversicherung gründlich erörtert. Schäffle arbeitet fast in jeder Nacht einen neuen Entwurf aus ─ der reine Bergstrom, den man leider nicht leicht zum Treiben praktischer Geschäftsräder einzwängen kann. (Bismarck Archiv Friedrichsruh B 53) Außer dem hier abgedruckten Entwurf arbeitete Schäffle noch den Entwurf eines Krankenkassengesetzes aus, der in dieser Erstfassung aber nicht überliefert ist. Am 4.2.1882 sandte Schäffle noch eine aufgrund von Bismarcks Direktiven (vgl. Nr. 38 Anm. 3) umgearbeitete Fassung beider Entwürfe an Bismarck, die aber eine sachliche Bedeutung nicht mehr erlangten. »
  • 2Hiermit greift Schäffle den Gedanken über gesonderte Aufgaben für Abteilungen auf, vgl. Nr. 14 Anm. 23 u. 24 sowie Nr. 17. »
  • 3Abänderung von Heyking: Schwankungen möglichst verminderndes »

Zitierhinweis

Abteilung II, 2. Band, 1. Teil, Nr. 34, in: Quellensammlung zur Geschichte der deutschen Sozialpolitik 1867 bis 1914, 2. Band, 1. Teil. Von der zweiten Unfallversicherungsvorlage bis zum Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884. Digitale Version unter Mitarbeit von Hans-Werner Bartz, Anna Neovesky und Torsten Schrade.

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