II. Abteilung, 2. Band, 1. Teil

Nr. 28

1881 Dezember 9

Berliner Tageblatt1 Nr. 577 Die Grundzüge des liberalen Haftpflichtgesetzes

Teildruck

[Abgeordnete der liberalen Fraktionen bereiten den Entwurf eines neuen Haftpflichtgesetzes als Alternative zur Unfallversicherungsvorlage vor]

Mühevoll und dornig ist der Pfad der Gesetzgebung auf sozialpolitischem Gebiete. Heute sind es die liberalen Parteien, welche in erster Linie den Angriffen der sozialistischen Gegner von links und von rechts ausgesetzt sind und ausgesetzt waren, und eine Flut von Schmähungen ist über das Haupt derselben ausgegossen worden. Der Bourgeois ist der natürliche Feind des vierten Standes und der Liberale ist der Bourgeois, sagt der Sozialdemokrat, während der reaktionäre Staatssozialist dem Liberalen vorwirft, er sei es, welcher dem Enterbten das ihm gebührende Patrimonium vorenthalte.

Man hat den Liberalen von ehedem öde Phrasendrescherei vorgeworfen, heute aber ist, und gerade bei Gelegenheit der sozialpolitischen Gesetzgebung, die Phrase den Gegnern des Liberalismus eigen geworden, denn was sind “Manchestertum”, “Bourgeoispolitik” und wie die Schlagwörter sonst noch heißen mögen und wie sie die Gegner der Liberalen sonst im Munde fuhren, anders, als elende, in ihrem Inhalt ganz unbestimmte Phrasen. Die liberalen Parteien aber mühen sich indessen trotzdem in rastlosem Fleiße, wenn auch des augenblicklichen Undankes jener Faktoren von rechts und links gewiß, der Aufgabe gerecht zu werden, an den sozialen Schäden unserer Gesetzgebung zu bessern und den Anforderungen der arbeitenden Klassen gerecht zu werden, soweit es die Verhältnisse und besonders die Rücksicht auf das allgemeine Staatsinteresse erlauben.2

Man möchte es konservativerseits verhüllen, daß es gerade die Fortschrittspartei gewesen, welche den Anlaß zu dem Haftpflichtgesetz gegeben und bei Beratung desselben bereits weitere Forderungen im Interesse des Arbeiters stellte, daß es die Fortschrittspartei gewesen, welche beständig auf Erweiterung des Haftpflichtsgesetzes hindrängte, während die Konservativen vordem nie etwas davon wissen wollten, und dennoch ist die Tatsache unleugbar.3 Man versucht auch heute noch die entschieden Liberalen zu verdächtigen, als ob sie bei den sozialpolitischen Gesetzen des Reichskanzlers sich lediglich in der Negative verhielten, und dennoch [ Druckseite 111 ] liegt aus dem Vorjahre ein vollständig ausgearbeiteter positiver liberaler Gegenentwurf zum Unfallversicherungsgesetz vor4, und die Arbeiten der fortschrittlichen Abgeordneten Eysoldt5, Freund6 und Wöllmer7 in der Unfallversicherungsgesetzkommission des vorigen Reichstages hatten sich gerade der höchsten Anerkennung auch seitens der Gegner zu erfreuen gehabt. Heute aber ist jener fortschrittliche Entwurf für Erweiterung des Haftpfichtgesetzes der Ausgangspunkt für eine neue liberale Gesetzgebung geworden. Männer aller liberalen Parteien, auch frühere liberale Anhänger der Staatsunfallversicherung, sind tätig gewesen, diesen Entwurf, dessen Bedeutung sie anerkannten, von neuem in Beachtung zu ziehen und ihn zu einem allgemeinen liberalen Gesetz umzugestalten, durch welches Leben und Gesundheit des Arbeiters sichergestellt und vor allem schleunige Hilfe für die von dem Unfall Betroffenen geschaffen wird.

Auch die Tätigkeit der Männer, welchen die liberalen Parteien eine solche Aufgabe wie die erwähnte aufbürdeten, hat bereits die Angriffe der Gegner erfahren, wenn auch nicht materiell. Dies war nicht möglich, da nur wenig von den Verhandlungen in die Öffentlichkeit gedrungen ist. Weil aber der Inhalt derselben nicht sofort bekannt gegeben worden, schlossen die Gegner auf Uneinigkeit der Parteien und stellten das Mißlingen des Vorhabens in sichere Aussicht. Sie haben sich geirrt. Die Delegierten haben sich geeinigt, und demnächst wird ein fester Plan der Subkommission zuerst der Delegiertenkommission und dann den Fraktionen unterbreitet werden, und über die Grundzüge dieses Planes sind wir bereits in der Lage, Mitteilungen machen zu können.8

[ Druckseite 112 ]

Drei feste Punkte waren von vornherein gegeben, welche überhaupt nicht fraglich erschienen, es war dies einmal die weitere Ausdehnung des Haftpflichtgesetzes über die Bestimmungen des Unfallgesetzes hinaus auf die Transport- und Baugewerbe sowie auf den landwirtschaftlichen Maschinenbetrieb, sodann die ausschließliche Entschädigungspflicht des Unternehmers, und endlich die Beseitigung der sogenannten Karenzfristen. Fraglich aber war zunächst, unter welchen Umständen dem Beschädigten die Entschädigung zu gewähren oder zu versagen sei. Hier kam der Umstand in Betracht, daß nach den bisherigen Bestimmungen des Haftpflichtgesetzes es meist erst nach längerem Prozeß dem Beschädigten gelungen ist, die Entschädigung, sei es von dem Unternehmer, sei es von der Versicherungsanstalt, zu erhalten. Es war dies zweifellos ein großer Mißstand und als solcher längst besonders von den liberalen Parteien anerkannt. Das Unfallversicherungsgesetz wollte ihm abhelfen, indem es ein für allemal feststellte, daß jeder Beschädigte die Entschädigung empfange, auch derjenige, welcher doloserweise, vielleicht in der Absicht, sich zu beschädigen, den Anlaß zu dem Unfall gegeben hat. Dieser solle dann später kriminaliter belangt, ihm auch dann die Entschädigung entzogen werden können.9 Eine Abhilfe gegen die Verzögerung der Entschädigungszahlung liegt selbstverständlich in solcher Vorschrift, aber ─ entspricht dieselbe dem Rechtsbewußtsein? Wir wollen hierbei von dem gegen den Unternehmer resp. die Versicherungsanstalt begangenen Unrecht absehen, das Rechtsgefühl des Arbeiters aber selbst muß notwendig gekränkt werden. Die Entschädigung ist sein Recht, welches er aufgrund getreuer Arbeit in dem mehr oder weniger gefährlichen Beruf erwirbt; von diesem Recht muß der Verbrecher notwendig ausgeschlossen bleiben. Die spätere Strafe des letzteren aber gleicht gerade der Strafe des Kindes, welches zugleich mit Leckerbissen die Rute erhält. Jedenfalls widerspricht jene in Rede stehende Bestimmung des Unfallgesetzes unseren bisherigen Rechtsanschauungen.

Der Haftpflichtgesetzentwurf der Fortschrittspartei vom verflossenen Jahre hatte gleichfalls den gerügten Übelstand der vielfach zu späten Entschädigungszahlung ins Auge gefaßt und hatte zunächst in seinen Bestimmungen einen Übelstand beseitigt, welcher zumeist verzögernd wirkte. Er hatte die Beweispflicht von dem Beschädigten auf den Unternehmer abgewälzt, und dieser sollte nunmehr nachweisen, daß der Arbeiter die Schuld des Unfalles trage, während früher der letztere gezwungen war, bei Widerspruch des Unternehmers vor Gericht darzutun, daß er an dem Unfall keine Schuld trage. Der vorjährige Entwurf der Fortschrittspartei hatte sodann bestimmt, daß nur bei nachgewiesenem dolus des Beschädigten, nicht aber auch bei Fahrlässigkeit desselben, die Entschädigung nicht zu zahlen sei. Endlich hatte der genannte Entwurf es in die Machtvollkommenheit des ersten Richters gestellt, [ Druckseite 113 ] bei erhobenem Widerspruch die sofortige Zahlung eventuell zu dekretieren. Zieht man alle diese Umstände in Betracht, so ist es durch den fortschrittlichen Entwurf für jeden gerechten Anspruch ermöglicht, die schnellste Befriedigung zu erlangen, zugleich aber ist der Rechtsstandpunkt gewahrt.

Die Delegiertensubkommission hat sich die fortschrittlichen Erwägungen und Vorschläge im Ganzen angeeignet, sie glaubte jedoch, um überhaupt jede Gefahr der Verzögerung zu beseitigen, noch eine weitere Maßregel vorschlagen zu können. Sie konstituiert gewissermaßen als Vorinstanz ein Unfallschiedsgericht, welches unmittelbar nach dem Unfall angerufen werden kann. Wir meinen, auch diese Maßregel eine glücklich gewählte nennen zu müssen.

Ein weiterer Einwand gegen das bisherige Haftpflichtgesetz bezog sich auf den Mangel einer jeden Sicherstellung des Beschädigten, daß er die Entschädigung schließlich auch wirklich erhalte. Das Unfallgesetz setzt hierfür den Versicherungszwang des Unternehmers bei der Reichsversicherung und verfahrt hierin wiederum völlig radikal. Die Liberalen wollten im Hinblick auf den Bestand fester, wohlfundierter Institute die eventuelle Zulassung auch dieser für die Versicherung. Der fortschrittliche Entwurf forderte allgemein, daß der Unternehmer den Aufsichtsbehörden von vornherein Garantien bieten sollte, sei es durch Versicherung, sei es durch Niederlegung von Kautionen usw. usw.

Die Kommission dagegen akzeptiert den Versicherungszwang, läßt dabei jedoch die Selbstversicherung zu. Die Versicherungsanstalten sind, falls sie zur Versicherung zugelassen werden sollen, sodann nicht nur dem Staate für ihre Leistungsfähigkeit die nötigen Garantien zu erweisen schuldig, sie haben auch die weitere Pflicht, sofort nach einem eingetretenen Unglücksfall bei einer von dem Staate zu bestimmenden Anstalt die gesamte Entschädigungsrente zu hinterlegen. Es ist hierdurch eine Sicherheit gewährt, wie sie größer kaum gedacht werden kann, und wie sie kaum die in ihrem finanziellen Fundamenten noch keineswegs klargestellte Reichsversicherungsanstalt zu leisten imstande wäre.

Gegen diese, gegen die Reichsversicherung, auch als Subsidiäranstalt, hat sich die Majorität der Kommission schließlich ausgesprochen, und es war hierbei, wie es heißt, nicht allein die Rücksicht auf die Privatanstalten, welche durch die Reichsanstalt schließlich aufgezehrt würden, und nicht der Mangel jeder finanziellen Klarheit in Begründung einer solchen maßgebend, sondern man wollte nicht, solange sich dies irgend vermeiden ließ, in sozialistische Bahnen einlenken.

Die Beschlüsse der Kommission, welche sich übrigens noch auf eine große Reihe von Detailfragen beziehen, zu deren Erörterung hier nicht der Ort ist, haben sich in der Tat von sozialistischen Tendenzen ferngehalten. Sie stehen weiterhin auf dem Boden des gegebenen Rechtes, und das Rechtsbewußtsein weder des Arbeitgebers noch des Arbeiters wird nirgends durch dieselben gekränkt. Und dennoch wird, wenn dasjenige, was hier verlangt ist, Gesetz wird, den gerechten Anforderungen des Arbeiters auf Schutz seines Lebens und seiner Gesundheit in vollem Maße Rechnung getragen. Weshalb daher, wenn auf der soliden Grundlage des vorhandenen Rechtsbestandes Abhilfe geschaffen werden kann, in die Ferne schweifen? Die Liberalen, welche durch des Volkes Willen verstärkt in das Parlament zurückgekehrt sind, bieten in dem Entwurf, wie er nach den bisherigen Beschlüssen der Delegiertenkommission ausgearbeitet werden soll, der Regierung die [ Druckseite 114 ] Hand zu gemeinschaftlicher Arbeit nach denselben Zielen. Wer es ehrlich meint mit dem Wohle der arbeitenden Klassen, wer, wenn er das weitere nicht erreichen kann, deshalb einen erweisbaren Fortschritt nicht verschmäht, darf solches Angebot nicht zurückweisen.10

Registerinformationen

Personen

  • Ausfeld, Dr. Karl (1814─1900) Oberappellationsgerichtsrat a.D., MdR (Fortschritt/Deutsche Freisinnige Partei)
  • Bamberger, Ludwig (1823─1899) Politiker und Schriftsteller, MdR (nationalliberal/Liberale Vereinigung)
  • Bennigsen, Dr. Rudolf von (1824─1902) Landesdirektor der Provinz Hannover, MdR (nationalliberal)
  • Buhl, Dr. Franz Armand (1837─1896) Gutsbesitzer, MdR (nationalliberal)
  • Eysoldt, Arthur (1832─1907) Rechtsanwalt, MdR (Fortschritt)
  • Forckenbeck, Dr. Max von (1821─1892) Oberbürgermeister von Berlin, MdR (Liberale Vereinigung)
  • Freund, Wilhelm (1831─1915) Jurist, MdR (Fortschritt)
  • Hänel, Prof. Dr. Albert (1833─1918) Staatsrechtslehrer, MdR (Fortschritt/ Deutsche Freisinnige Partei
  • Hirsch, Dr. Max (1832─1905) Jurist und Gewerkvereinsführer, MdR (Fortschritt)
  • Klotz, Moritz (1813─1892) Landgerichtsrat, MdR (Fortschritt)
  • Lasker, Dr. Eduard (1829─1884) Jurist und Politiker, MdR (nationalliberal/Liberale Vereinigung)
  • Löwe, Ludwig (1837─1886) Fabrikbesitzer, MdR (Fortschritt)
  • Oechelhäuser, Wilhelm (1820─1902) Industrieller, MdR (nationaliberal)
  • Petersen, Dr. Julius (1835─1909) Senatspräsident, MdR (nationalliberal)
  • Pindter, Dr. Emil Friedrich (1836─1897) Redakteur der “Norddeutschen Allgemeinen Zeitung”
  • Rickert, Heinrich (1833─1902) Redakteur, Landesdirektor a.D., MdR (nationalliberal/Liberale Vereinigung)
  • Schenk von Stauffenberg, Dr. Franz (1834─1901) Gutsbesitzer, MdR (Liberale Vereinigung/Deutsche Freisinnige Partei)
  • Wöllmer, Ferdinand (1836─1909) Kaufmann, MdR (Fortschritt)
  • 1Das freisinnig-liberale “Berliner Tageblatt” war 1872 gegründet worden, Verleger war Rudolf Mosse, Chefredakteur im Jahre 1881 Dr. Ludwig Behrendt. »
  • 2Der Kronprinz Friedrich Wilhelm vermerkte bereits am 8.12.1881 in seinem Tagebuch: Bismarcks Verhalten den Liberalen gegenüber wie auch die Allerhöchste Eröffnungsbotschaft rufen das Gegenteil von dem, was er geglaubt, hervor, indem die verschiedenen liberalen Fraktionen sich täglich mehr nähern, einigen und Gegenvorschläge ausarbeiten, so wird nächstens ein Haftpflichtgesetz wegen Versorgung verunglückter Arbeiter eingebracht werden. (GStA Dahlem (M) HA Rep. 52 F 1 Nr. 7u) »
  • 3Vgl. dazu Bd. 2 der I. Abteilung dieser Quellensammlung, S. 1 ff. Danach ging allerdings die Initiative von der nationalliberalen Partei aus; die Fortschrittspartei, insbesondere ihr Abgeordneter Dr. Max Hirsch, hatte jedoch mehrfach in dieser Sache interpelliert. »
  • 4Abänderungsantrag Ausfeld und Genossen, Sten.Ber.RT, 4. LP, IV. Sess. 1881, Bd. 4, Anl. Nr. 191, S. 968 ff. »
  • 5Arthur Eysoldt (1832─1907), Notar, seit 1869 MdR (Fortschritt). »
  • 6Wilhelm Freund (1831─1915), Rechtsanwalt und Notar, seit 1879 MdR (Fortschritt). »
  • 7Ferdinand Wöllmer (1836─1909), Kaufmann, seit 1878 MdR (Fortschritt). »
  • 8Das in der Presse eifrig erörterte Vorhaben wurde vermutlich vor allem von Franz Armand Buhl und Eduard Lasker getragen und vorangetrieben; zum Entstehungsprozeß konnten nur folgende Berichte ermittelt werden: Die liberalen Fraktionen des Reichstags haben beschlossen, beim Reichstage gemeinsam einen Gesetzentwurf betr. die Reform des Haftpflichtgesetzes einzubringen. Zur Vorbereitung des Entwurfs ist eine gemeinsame Kommission eingesetzt, in welcher die nationalliberale Partei durch die Abgeordneten Oechelhäuser, Buhl und Petersen, die Fortschrittspartei durch die Abgeordneten Hänel, Klotz und Ludwig Löwe, evtl. Dr. Max Hirsch vertreten ist, während die liberale Vereinigung ihren aus den Abgeordneten v. Forckenbeck, Freiherrn v. Stauffenberg, Bamberger, Lasker und Rickert bestehenden geschäftsführenden Ausschuß beauftragt hat, die betreffenden Kommissarien zu bestellen. In Aussicht genommen ist weiter die gemeinsame Einbringung eines Gesetzentwurfs betr. die Anzeigepflicht von Unfällen und eine Resolution dahingehend, daß der Reichskanzler zu ersuchen, in Ausführung des § 120 der Gewerbeordnung durch den Bundesrat die Vorschriften zum Schutze von Leben und Gesundheit der Arbeiter erlassen werden. (Annalen des gesamten Versicherungswesens, 12. Jg. 1881, S. 680) In der Kölnischen Zeitung Nr. 353 v. 21.12.1881 wird dazu ausgeführt: Im allgemeinen, so heißt es mit viel Wahrscheinlichkeit, vertritt die Fortschrittspartei die in dem von ihr in der vorigen Session eingebrachten Antrage Ausfeld (vgl. Anm. 4) niedergelegten Grundsätze. Die nationalliberalen Mitglieder hoben hervor, daß sie die Errichtung einer monopolisierten Reichsanstalt und den Staatszuschuß nach wie vor bekämpfen; dagegen würde, falls der Versicherungszwang eingeführt werden soll, eine subsidiäre Reichsanstalt zu errichten sein. Seitens der Mitglieder der liberalen Vereinigung wurde der Einführung des Versicherungszwanges nicht widersprochen; vgl. auch Nr. 177, danach war auch v. Bennigsen beteiligt.Die Beratungen der Delegierten der drei liberalen Parteien wurden ─ so eine Meldung der “Tribüne” Nr. 595 v. 20.12.1881 ─ am 18.12.1881 beendet. »
  • 9Vgl. § 35 der ersten Unfallversicherungsvorlage. »
  • 10Vgl. dazu Nr. 40 (S. 160). »

Zitierhinweis

Abteilung II, 2. Band, 1. Teil, Nr. 28, in: Quellensammlung zur Geschichte der deutschen Sozialpolitik 1867 bis 1914, 2. Band, 1. Teil. Von der zweiten Unfallversicherungsvorlage bis zum Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884. Digitale Version unter Mitarbeit von Hans-Werner Bartz, Anna Neovesky und Torsten Schrade.

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